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Rheinische Post: Schutz von und vor U-Häftlingen

Geschrieben am 02-05-2007

Düsseldorf (ots) - Von Reinhold Michels

Es lässt sich in einem Land ohne Todesstrafe kein schwererer
staatlicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht denken als den
Entzug der Freiheit. Deshalb sind Vorschriften zum Schutz gegen
unverhältnismäßig lang dauernde Untersuchungshaft kein Fluch,
vielmehr ein rechtsstaatlicher Segen. Wer möchte als U-Häftling,
dessen Schuld erst noch im Hauptverfahren vor Gericht bewiesen werden
soll, bei der Frage nach der Dauer seines Zellenlebens schon vom
Arbeitseifer eines Staatsanwalts, eines Richters abhängig sein?
Wie fast überall im Leben, sind Vor- und Nachteile auch im
Rechtsleben Nachbarn. Was zum Schutz eines U-Häftlings vor Willkür
und Schlendrian des Staates geboten und unentbehrlich ist, kann
schlimmstenfalls eine Gefährdung der Allgemeinheit auslösen. Dass
dringend Tatverdächtige, manchmal sogar umfassend geständige
Kriminelle großen Kalibers aus der U-Haft frei gelassen werden
müssen, weil die Justiz die prinzipiell geltende Halb-Jahres-Frist
für die U-Haft verstreichen ließ, ohne dass es zur Anklageerhebung
kam, empört nicht nur die Polizei zu Recht. Große Arbeitspensen, wie
sie auf Richtern und Staatsanwälten lasten, gibt es heute in fast
allen Berufen. Haftsachen sind aber etwas so Einschneidendes, dass
sie vorrangig, ohne schuldhaftes Zögern zu erledigen sind.

Originaltext: Rheinische Post
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