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Verwaltungsgericht Halle äußert Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift über die Erlaubnispflicht für Lottovermittler

Geschrieben am 08-03-2007

Hamburg (ots) - Das Verwaltungsgericht Halle hat heute in einem
Erörterungstermin erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des
§ 13 Glücksspielgesetz (GlüG) Sachsen-Anhalt geäußert.

§ 13 GlüG beschränkt die gewerblichen Lottovermittler durch das
Erfordernis, eine Erlaubnis einzuholen. Auf diese Erlaubnis besteht
aber kein Anspruch. Dies entspricht den Plänen der Länder im Entwurf
des Glücksspielstaatsvertrags. Namhafte Staatsrechtler haben diesen
Entwurf bereits als verfassungswidrig kritisiert.

Das Land wollte den drei großen Lottovermittlern ihre
Geschäftstätigkeit in Sachsen-Anhalt mit sofortiger Wirkung
untersagen. Das Land darf diese Verbote bis auf weiteres nicht
vollziehen. Das Gericht will binnen weniger Wochen entscheiden, ob es
§ 13 GlüG dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorlegt.

Originaltext: Deutscher Lottoverband (DLV)
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=63869
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_63869.rss2

Pressekontakt:
Rüdiger Keuchel, Tel.: (0 40) 89 00 39 69
E-Mail: info@deutscherlottoverband.de


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