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Gesetz zum Schuldenabbau der Krankenkassen verfassungswidrig / KKH: Schuldenfreie Krankenkassen dürfen nicht zum Schuldenabbau herangezogen werden. Gesundheitsfonds vor dem Aus?

Geschrieben am 26-01-2007

Hannover (ots) - Die Kaufmännische Krankenkasse - KKH sieht sich
darin bestätigt, dass die geplante Entschuldung einzelner
Krankenkassen im Vorfeld der Einführung des geplanten
Gesundheitsfonds durch schuldenfreie Krankenkassen verfassungswidrig
ist. Der Vorstandsvorsitzende der KKH, Ingo Kailuweit, bezieht sich
auf ein heute in Berlin vorgestelltes rechtswissenschaftliches
Gutachten von Professor Dr. Gunther Schwerdtfeger aus Hannover. "Wenn
Krankenkassen nicht solide gewirtschaftet und Schulden aufgenommen
haben, müssen sie diese grundsätzlich auch selbst abbauen. Der vom
Gesetzgeber mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)
festgelegte Schuldenausgleich durch unverschuldete Krankenkassen und
deren Mitglieder ist verfassungswidrig. Der Gesundheitsfonds, der
schuldenfreie Krankenkassen voraussetzt, stünde damit vor dem Aus",
so Kailuweit.

In seinem Gutachten geht Professor Schwerdtfeger davon aus, dass
die fristgemäße Entschuldung zu allererst Sache der einschlägig
verschuldeten Krankenkassen sei. Eine Solidarhilfe der
unverschuldeten Krankenkassen und damit eine Belastung von deren
Mitgliedern komme nur ganz eingeschränkt in Betracht. Auf keinen Fall
dürfe die finanzielle Bereinigung der Misere ausschließlich den
Beitragszahlern aufgebürdet werden. Vielmehr seien mit einer
Heranziehung der Kreditgeber und des Staates als Mitbeteiligte
alternative Finanzierungsmöglichkeiten gegeben, die nicht
unberücksichtigt bleiben dürften. Mit der Aufnahme der Kredite hätten
die Krankenkassen gegen das Gesetz verstoßen. Auf diese
rechtswidrigen Fehlentwicklungen hätten die Aufsichtsbehörden nicht
rechtzeitig und nicht mit der gebotenen Entschlossenheit reagiert.
Noch stärker hervor hebt der Verfassungsrechtler die Mitbeteiligung
der Kreditgeber. Diese seien ungewöhnliche Kreditrisiken eingegangen
und würden durch eine Ablösung ihrer Darlehen zum vollen Wert statt
zum signifikant niedrigeren wirtschaftlichen Wert aus Mitteln der
Beitragszahler begünstigt. Stattdessen hätte der Gesetzgeber eine
"schmerzhafte" Beteiligung der Kreditgeber vorsehen können. Wenn der
Gesetzgeber davon absehen will, könne er nicht allein die
Beitragszahler und dabei insbesondere die Mitglieder unverschuldeter
Kassen mit dem Schuldenausgleich belasten.

Die Kaufmännische Krankenkasse - KKH begrüßt ausdrücklich die
Planungen der Bundesregierung, die Themenbereiche Entschuldung und
Insolvenzfähigkeit in der Gesundheitsreform anzugehen. Weil es nicht
im Interesse der Solidargemeinschaft liegen kann, marode
Krankenkassen entgegen jeglicher wirtschaftlicher Vernunft am Markt
zu halten, trägt die Insolvenzfähigkeit zur Stärkung des Wettbewerbs
unter den gesetzlichen Krankenkassen bei. Die KKH lehnt jedoch als
sehr solide wirtschaftende Krankenkasse die Verantwortung für
Schulden anderer Krankenkassen grundsätzlich ab. "Der jetzt vom
Gesetzgeber vorgesehene Schuldenausgleich ist verfassungswidrig", so
KKH-Chef Kailuweit.

Hintergrund:

Die Bundesregierung strebt eine dem Gesundheitsfonds vorangehende
Entschuldung aller Krankenkassen an. Sie verfolgt zudem das Ziel,
dass alle Kassen insolvenzfähig werden. Beide Zielsetzungen werden
von der Kaufmännischen Krankenkasse - KKH befürwortet. Alle
Krankenkassen müssen zukünftig für ihre eigene finanzielle Situation
die volle Verantwortung übernehmen.

Die beiden Themenbereiche Entschuldung und Insolvenzfähigkeit, die
nach Ansicht der KKH zwingend zusammen gehören, wurden vom
Gesetzgeber nicht zusammen geregelt, sondern auf zwei Gesetze
aufgeteilt. Die Entschuldung wurde durch das VÄndG bereits geregelt,
während die Insolvenzfähigkeit - zumindest nach aktuellem Stand - mit
dem GKV-WSG in § 171b SGB V für alle Kassen eingeführt werden soll.

Durch die Entschuldung zum Teil hoch verschuldeter Krankenkassen
durch Unterstützungszahlungen anderer, solventer Kassen wird nach
Ansicht der KKH jahrelanges und dabei häufig rechtswidriges Verhalten
einzelner Kassen im Nachhinein legitimiert. Nachträglich in Haftung
genommen werden die Kassen (und deren Mitglieder), die ihrem
Finanzbedarf entsprechende Beitragssätze festgelegt und effizient
gewirtschaftet haben. Das erscheint nicht nur völlig ungerecht,
sondern widerspricht elementar dem Wettbewerbsprinzip in der
gesetzlichen Krankenversicherung. Eine solche "Belohnung"
rechtswidrigen Verhaltens stellt einen Fremdkörper in der
Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland dar.

Eine Entschuldung bis spätestens Ende 2008 ist aber nach
Auffassung der Bundesregierung die Voraussetzung dafür, dass der für
2009 geplante Gesundheitsfonds überhaupt eingeführt werden kann. Wie
das Gutachten von Prof. Schwerdtfeger zeigt, ist der von der
Bundesregierung bisher geplante Weg zur Entschuldung
verfassungswidrig. Wenn es hier nicht zu grundlegenden Änderungen
kommt, steht der Gesundheitsfonds selbst auf dem Spiel.

Originaltext: Kaufmännische Krankenkasse - KKH
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=6524
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_6524.rss2

Pressekontakt:
KKH - Die Kaufmännische
Pressesprecher: Volker Bahr
Karl-Wiechert-Allee 61
30625 Hannover
Telefon 0511 2802-1610
Fax 0511 2802-1699
E-Mail: presse@kkh.de
Internet: www.kkh.de


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