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Gesundheitsministerium verhindert Einschränkungen bei der Verordnung von Kompressionsstrümpfen / Neufassung der Richtlinie häusliche Krankenpflege tritt in Kraft

Geschrieben am 09-02-2010

Berlin (ots) - Am Mittwoch tritt eine vom Gemeinsamen
Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Neufassung der Richtlinie
häusliche Krankenpflege in Kraft. Neben redaktionellen Änderungen
wurden die Möglichkeiten zur Verordnung von spezieller
Krankenbeobachtung erweitert. Die ursprünglich beschlossenen
Änderungen bei der Verordnung von Kompressionsstrümpfen wurden vom
Bundesgesundheitsministerium (BMG) beanstandet. Für diese wird ein
neues Anhörungs- und Beschlussverfahren eingeleitet.

"Ursprünglich sollte neben dem Anlegen auch das Ablegen eines
Kompressionsverbandes in der Richtlinie festgelegt werden", so Bernd
Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer
Dienste e.V. (bpa). "Das haben wir ausdrücklich begrüßt. Denn trotz
einschlägiger Rechtsprechung haben hier Krankenkassen oft nur das
Anlegen, aber nicht das Ablegen eines Kompressionsverbandes vergütet.
Die vorgesehene Änderung hätte hier für Klarheit gesorgt. Sie tritt
jetzt allerdings nicht in Kraft, weil der G-BA im Nachgang des
Anhörungsverfahrens die Verordnung von Kompressionsstrümpfen abhängig
von weiteren Voraussetzungen machen wollte. Das hat das BMG
erfreulicherweise erkannt und durch seine Beanstandung verhindert."
Der G-BA wollte, aufgrund der Stellungnahme eines Verbandes, die
Verordnung von Kompressionsverbänden nur noch bei sechs abschließend
benannten Indikationen zulassen. Das hätte bedeutet, dass bei einer
anderen Indikation, eine ärztliche Verordnung über das An- und
Ausziehen von Kompressionsverbänden nicht mehr möglich gewesen wäre.
Genau diese Einschränkung hat das BMG kritisiert und deshalb verfügt,
dass die Neufassung der Richtlinie häusliche Krankenpflege ohne die
Änderungen bei den Kompressionsstrümpfen erfolgt.

"Die Beanstandung durch das BMG war richtig um weitere
Leistungsein-schränkungen bei der Verordnung von
Kompressionsstrümpfen und Ver-bänden zu verhindern. Wir bedauern
allerdings, dass die Klarstellung trotz einschlägiger Rechtsprechung
vom GBA nicht adäquat umgesetzt wurde", so Bernd Tews. Die spezielle
Krankenbeobachtung war bisher nur begründet, wenn aufgrund
schwerwiegender akuter Verschlechterung des Krankheitsverlaufs die
Kontrolle der Vitalfunktionen erforderlich war. Mit der Neufassung
der Richtlinie ist sie u. a. verordnungsfähig, wenn mit hoher
Wahrscheinlichkeit sofortige pflegerische/ärztliche Intervention bei
lebensbedrohlichen Situationen täglich erforderlich ist und nur die
genauen Zeitpunkte und das genaue Ausmaß nicht im Voraus bestimmt
werden können. Die Richtlinie wurde heute im Bundesanzeiger
veröffentlicht und tritt morgen in Kraft.

Originaltext: bpa - priv. Anbieter sozialer Dienste
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/17920
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_17920.rss2

Für Rückfragen:
Bernd Tews, 030 / 30 87 88 60.


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