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Europäische Menschenrechtsinstitutionen: Stockholmer Programm soll Menschenrechte von Personen stärken, die nicht abgeschoben werden können

Geschrieben am 21-10-2009

Berlin (ots) -

Sperrfrist: 21.10.2009 09:00
Bitte beachten Sie, dass diese Meldung erst nach Ablauf der
Sperrfrist zur Veröffentlichung frei gegeben ist.

Anlässlich des Treffens des Rates Justiz und Inneres in Luxemburg
am 23. Oktober und zum Abschluss des Verhandlungsprozesses der
EU-Mitgliedstaaten fordert die Europäische Gruppe Nationaler
Menschenrechtsinstitutionen, dass das Stockholmer Programm die
Menschenrechte von Personen stärkt, die nicht abgeschoben werden
können. Diese Personen verfügen über keinen regulären
Aufenthaltstatus innerhalb der EU, können aber aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden. Sie befinden sich
daher in einem rechtlichen Schwebezustand ohne angemessenen Zugang zu
menschenrechtlichem Schutz. Die Menschenrechtsinstitutionen
kritisieren, dass es in der EU-Gesetzgebung bisher keine umfassenden
Regelungen hinsichtlich dieser Personengruppe gibt.

Die Menschenrechtsinstitutionen begrüßen hingegen das von der
Europäischen Kommission zum Ausdruck gebrachte Interesse, diese
Personengruppe im Rahmen des Stockholmer Programms zu
berücksichtigen. Das Programm wird für den Zeitraum 2010-2014 die
Grundlage für die EU-Politik im Bereich Justiz und Inneres bilden und
wird auf dem EU-Gipfel im Dezember verabschiedet. In ihrer Mitteilung
vom Juni 2009 zum Stockholmer Programm weist die Kommission darauf
hin, dass sich Abschiebemaßnahahmen häufig aus "rechtlichen oder
praktischen Gründen" nicht vollstrecken lassen. Der Kommission
zufolge sollte "mangels eindeutiger Vorschriften" geprüft werden, ob
"gemeinsame Standards für die Aufnahme von illegalen Einwanderern,
bei denen ein Abschiebungshindernis besteht, beschlossen werden
könnten".

Dass eine Person nicht abgeschoben werden kann, kann
unterschiedliche Gründe haben. Das Recht auf Leben und das Verbot der
Folter und unmenschlichen Behandlung, verankert in der Europäischen
Menschenrechtskonvention, verbieten Abschiebungen, die den Tod oder
Misshandlungen zur Folge hätten. Das Recht auf Privat- oder
Familienleben kann ebenso einer Abschiebung entgegenstehen. Auch
Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention können eine Abschiebung
untersagen - zum Beispiel im Falle eines unbegleiteten
Minderjährigen. Dass eine Person nicht abgeschoben werden kann, kann
auch tatsächliche Gründe haben. Dies gilt etwa für Fälle, in denen
die zuständigen Stellen nicht in der Lage sind, Pässe oder
Reisedokumente zu vergeben oder nicht willens sind, entsprechende
Papiere auszuhändigen oder solche Stellen gar nicht existieren.

Trotz der umfassenden menschenrechtlichen Verpflichtungen aller
Mitgliedstaaten gegenüber allen Personen, die sich in ihrem
Territorium aufhalten, gibt es in der EU hinsichtlich des Status und
des Zugangs zu fundamentalen Rechten von Personen, die nicht
abgeschoben werden können, große Unterschiede. Während diese Personen
in einigen Staaten unterschiedlich behandelt werden - abhängig von
der Dauer ihres Aufenthalts im Land oder dem Grund, warum sie nicht
abgeschoben werden -, werden sie in anderen Staaten alle gleich
behandelt. Oftmals haben sie nur eingeschränkten oder keinen Zugang
zu fundamentalen Rechten, wie dem Recht auf Gesundheit, Wohnen,
Ernährung, Bildung und Arbeit.

Die Menschen befinden sich häufig, unabhängig von den
Besonderheiten ihres individuellen Falles, in einer prekären
Situation ohne realistische Aussichten, einen regulären
Aufenthaltsstatus zu erhalten, weder nach nationalem Recht, noch nach
internationalen Schutzmechanismen. Oft haben sie überhaupt keinen
Status.

Die Europäische Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der
Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der
Rechtsstaatlichkeit. Außerdem sind alle Mitgliedstaaten
Vertragsstaaten einer Vielzahl internationaler
Menschenrechtsverträge, die für Personen, die nicht abgeschoben
werden können, von Relevanz sind. Menschenrechte gelten für alle
Menschen, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen für einen
rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen.

Die Europäische Gruppe Nationaler Menschenrechtsinstitutionen
fordert die EU-Mitgliedstaaten daher auf, die Verbesserung der
menschenrechtlichen Situation von Personen, die nicht abgeschoben
werden können, als Zielsetzung ins Stockholmer Programm aufzunehmen.
Dass Personen nicht abgeschoben werden können, sollte nicht nur als
zeitlich befristetes Phänomen behandelt werden. Teilweise befinden
sich Menschen über lange Zeiträume, über Jahre oder sogar Jahrzehnte
hinweg, in dieser Situation. Viele von ihnen haben keine Perspektive,
in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Diese Personen können familiäre,
ökonomische oder soziale Verbindungen im Aufenthaltsland haben.

Die EU-Gesetzgebung sollte die Menschenrechte dieser
Personengruppe stärken, was Menschenrechte wie die Rechte auf
Bildung, Gesundheit, Ernährung, Wohnen und das Recht auf Zugang zum
Arbeitsmarkt einschließt. Die Gesetzgebung sollte ebenso die
Möglichkeit vorsehen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Die Europäische Gruppe Nationaler Menschenrechtsinstitutionen ist
ein regionales Netzwerk Nationaler Menschenrechtsinstitute zum Schutz
und zur Förderung der Menschenrechte, akkreditiert gemäß den so
genannten Pariser Prinzipien der UN ( www.nhri.net ).

Die Gruppe hat soeben ein gemeinsames Positionspapier zu Personen
veröffentlicht, die nicht abgeschoben werden können. Dieses Papier
wurde von Experten und Expertinnen des Netzwerkes in der Europäischen
Gruppe ausgearbeitet, welches sich mit Migration und Asyl in der EU
beschäftigt. Das Netzwerk wird gemeinsam vom Deutschen Institut für
Menschenrechte und dem Belgian Centre for Equal Opportunities and
Opposition to Racism koordiniert.

Positionspapier: http://tinyurl.com/yhqo9bx

Originaltext: Deutsches Institut für Menschenrechte
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/51271
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_51271.rss2

Pressekontakt:
Bettina Hildebrand, Pressesprecherin
Deutsches Institut für Menschenrechte
Telefon: ++49 - 30 - 259359-14
E-mail: hildebrand@institut-fuer-menschenrechte.de


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