| | | Geschrieben am 28-05-2009 OLG Frankfurt verurteilt DZ Bank wegen eines weiteren DG Immobilienfonds
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 Bonn (ots) - Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 27.05.2009 die
 DZ Bank und die DG Anlage Gesellschaft in mehreren, von Rechtsanwalt
 Dr. Gerd Krämer, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte, Bonn,
 erstrittenen Entscheidungen erstmals wegen ihres geschlossenen
 Immobilienfonds DG 35 zu Schadensersatzzahlungen und Rückabwicklung
 der Beteiligungen verurteilt (Az.: 23 U 69/07; 23 U 163/07). Die
 Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
 
 Die Urteile setzen die am 13.05.2009 eingeleitete prozessuale
 Niederlage der Bank (ebenfalls OLG Frankfurt, betreffend den DG 34)
 bei ihren geschlossenen Immobilienfonds fort. Das Oberlandesgericht
 hat die unzureichende und intransparente Darstellung der Nebenkosten
 ("Weichkosten") gerügt. Außerdem seien beim DG 35 die Prospektangaben
 über eine Mietgarantiebürgschaft unzutreffend, da sich aus ihnen
 nicht ergebe, dass die Bürgschaft nicht nur Ansprüche aufgrund der
 Mietgarantie absicherte. Über beides hätten die DZ Bank und die DG
 Anlage aufklären müssen.
 
 Der die Kläger vertretende Rechtsanwalt Gerd Krämer erklärt dazu:
 "Die Urteile bringen den Durchbruch auch beim DG 35. Sie bedeuten wie
 beim DG 34 für Tausende von Geschädigten, dass sie mit guten
 Erfolgsaussichten von der DZ Bank und der DG Anlage Schadensersatz
 und Rückabwicklung ihrer Beteiligungen fordern können. Da die
 unzutreffenden Angaben über die Mietgarantiebürgschaft erst kürzlich
 von uns recherchiert wurden, greift der Verjährungseinwand der
 Beklagten nicht."
 
 In zwei weiteren Urteilen hat das Oberlandesgericht die Ansprüche
 von Anlegern des DG 32 zurückgewiesen, hierbei jedoch die Revision
 zum BGH zugelassen, unter anderem wegen einer im Einzelnen nicht
 offen gelegten Zahlung in Millionenhöhe an die Generalmieterin einer
 der Fondsimmobilien. Bei dieser handelte es sich um eine dem
 DG-Konzern zugehörige Gesellschaft. Die Kanzlei Meilicke Hoffmann &
 Partner beabsichtigt daher, bzgl. des DG 32 Revision beim BGH
 einzulegen.
 
 Originaltext:         Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
 Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/67364
 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_67364.rss2
 
 Pressekontakt:
 Dr. Gerd Krämer
 Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
 Poppelsdorfer Allee 114
 53115 Bonn
 Telefon: (0049) 228/72543-42
 Telefax: (0049) 228/72543-40
 E-Mail: kraemer@meilicke-hoffmann.de
 Internet: www.meilicke-hoffmann.de
 
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