EuGH: Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bleibt trotz Krankheit bestehen - Lovells weist auf die Folgen für Unternehmen hin
Geschrieben am 21-01-2009 |   
 
    Frankfurt am Main (ots) - Ist der Arbeitnehmer aufgrund von  Krankheit nicht in der Lage, seinen Urlaub innerhalb eines  Kalenderjahres oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes im  Folgejahr zu nehmen, besteht der Anspruch auf Urlaub weiter und  erlischt nicht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 20.  Januar 2009 entschieden und damit ein Grundprinzip des deutschen  Urlaubsrechts erschüttert.
     Die Folgen dieses Urteils für die Unternehmen sind gravierend:  Urlaubsansprüche (dauerhaft) erkrankter Arbeitnehmer verfallen  nunmehr nicht "automatisch" nach Ende des Urlaubsjahres oder des  (gesetzlich oder tariflich festgelegten) Übertragungszeitraums,  sondern bleiben bis auf Weiteres bestehen. Für Unternehmen bedeutet  dies vor allem ein erhebliches Ausmaß an Mehrkosten, wenn sie  Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren ggf. über mehrere Jahre nicht genommenen Jahresurlaub finanziell abgelten  müssen.
     "Mit diesem Urteil bricht der EuGH mit der langjährigen  Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts.", kommentiert Dr.  Kerstin Schmidt, Partnerin und Fachanwältin für Arbeitsrecht im  Düsseldorfer Büro von Lovells LLP, die aktuelle Entscheidung des  EuGH.
     "Bislang verfiel ein solcher Urlaubsanspruch spätestens am Ende  des betreffenden Kalenderjahres bzw. des gesetzlichen  Übertragungszeitraumes von drei Monaten, sofern keine abweichenden  tarifvertraglichen Regelungen bestanden", so die  Arbeitsrechtsexpertin weiter. "Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraumes  wieder aufnehmen konnten, hatten keinen Anspruch auf spätere  Gewährung oder finanzielle Abgeltung des Urlaubs."
     In seinem Urteil vom 20. Januar 2009 in den verbundenen  Rechtssachen "Schultz-Hoff" (C-350/06) und "Stringer u. a."  (C-520/06) hat sich der EuGH mit den Vorabentscheidungsersuchen eines deutschen und eines britischen Gerichts auseinandergesetzt, die beide die Auslegung des in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie  (2003/88/EG) verankerten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub  betrafen. In Deutschland hatte das LAG Düsseldorf über die  Urlaubsabgeltung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der aufgrund  einer Arbeitsunfähigkeit, die letztlich zu seiner Verrentung geführt  hatte, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht realisieren  konnte. Der Arbeitnehmer hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf  Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von rund 14.000 Euro für zwei  Jahre verklagt. Das Unternehmen hatte unter Hinweis auf die ständige  Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts die Ansicht vertreten, der  Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers sei aufgrund seiner bis zuletzt  andauernden Arbeitsunfähigkeit verfallen.
     Dieser Rechtsauffassung schloss sich der EuGH nicht an: Der  Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub könne, so der EuGH, bei einem  ordnungsgemäß krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von der  Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer während  des Bezugzeitraums gearbeitet habe. Daher könne ein Verlust des  Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums oder des Übertragungszeitraums  nur dann vorgesehen werden, wenn der betroffene Arbeitnehmer auch  tatsächlich die Möglichkeit gehabt habe, seinen Urlaubsanspruch  auszuüben. Arbeitnehmer, die während des gesamten Bezugzeitraumes  und/oder über den Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben seien, hätten diese Möglichkeit jedoch nicht. Gleiches gelte für  Arbeitnehmer, die vor ihrer Arbeitsunfähigkeit während eines Teils  des Bezugszeitraums gearbeitet haben.
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