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Genehmigung von TV-Angeboten über Internet

Geschrieben am 18-07-2008

München (ots) - Aufgrund der Berichterstattung zur Änderung der
Fernsehsatzung der BLM, die künftig eine abgestufte Regulierung von
lokalen/regionalen Fernsehangeboten über Internet vorsieht, sieht
sich die BLM zu folgender Klarstellung veranlasst:

1. Die geänderte TV-Satzung setzt bestehendes Recht in Deutschland
um. Demnach ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte
Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen mit funktechnischen
Mitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, über welchen Verbreitungsweg
Rundfunk übertragen wird. Es macht also keinen Unterschied, ob
Rundfunk in diesem Sinne terrestrisch, über Kabel, Satellit oder
Internet verbreitet wird.

2. Vor diesem Hintergrund hat auch im September 2007 der Leiter
der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Staatssekretär Martin Stadelmeier,
in einem Schreiben an den Vorsitzenden der Direktorenkonferenz der
Länder die Landesmedienanstalten aufgefordert, das bestehende
Rundfunkrecht im Internet anzuwenden.

3. Angesichts der zunehmenden Bedeutung des Internets als
Verbreitungsweg für Inhalteanbieter haben sich die
Landesmedienanstalten bereits Mitte 2007 darauf verständigt, dass
über Internet verbreitete Rundfunkangebote, die mehr als 500
potenzielle Nutzer zeitgleich erreichen, einer abgestuften
Genehmigungspflicht unterliegen sollen.

4. Dass Angebote über das Internet auch Rundfunk sein können, ist
keine bayerische oder deutsche Besonderheit, sondern auch im
europäischen Recht mit dem Verweis in der EU-Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste auf lineare Dienste verankert.

5. Die von der BLM verabschiedete Fernseh-Satzung gibt Anbietern
in Bayern für die Verbreitung von Rundfunkangeboten über Internet
Planungssicherheit. Zudem werden kleinere Anbieter mit weniger als
500 in Internet erreichbaren Nutzern von der Genehmigungspflicht
freigestellt. Die wesentliche Aussage der Neuregulierung ist, dass
lokale bzw. regionale Internet-Fernsehangebote, auch wenn sie
Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages wie auch des
Grundgesetzes darstellen sollten, dann nicht des üblicherweise
vorgesehenen Organisationsverfahrens bedürfen, wenn nicht mehr als
10.000 gleichzeitige Zugriffe auf diese Angebote möglich sind. Von
einer Verschärfung der Regulierung durch diese Änderung der
Fernsehsatzung kann daher keine Rede sein.

BLM-Präsident Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring fordert in diesem
Zusammenhang nochmals die Bundesländer auf, die abgestufte
Regulierung des Rundfunks im Internet mit dem Ziel der Vereinfachung
weiterzuentwickeln. Andererseits zeige die Forderung der privaten
Anbieter und der Verleger die Angebote des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks im Internet zu begrenzen, dass auch aus deren Sicht das
world wide web ganz offensichtlich kein regulierungsfreier Raum sein
kann.

Diese Informationen finden Sie auch im Internet unter: www.blm.de

Originaltext: BLM Bayerische Landeszentrale für neue Medien
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/62483
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_62483.rss2

Pressekontakt:
Johannes Kors, Tel.: (089) 63808-310, johannes.kors@blm.de


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