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"'Öffnungsklausel' in der GOZ wäre verfassungswidrig"

Geschrieben am 18-07-2008

Berlin (ots) -

Gutachten des Konstanzer Rechtswissenschaftlers Prof. Boecken
stellt Pläne des Bundesgesundheitsministeriums zu Einzelverträgen
bei der privatzahnärztlichen Abrechnung in Frage

Vor einem offenen Verstoß gegen das Grundgesetz im Zusammenhang
mit der sogenannten "Öffnungsklausel" im Bereich privatzahnärztlicher
Abrechungen warnt eindrücklich der Rechtswissenschaftler Prof.
Winfried Boecken (Universität Konstanz). Nach Plänen des
Bundesgesundheitsministeriums soll in der neuen Gebührenordnung für
Zahnärzte (GOZ) eine Klausel verankert werden, die Direktverträge
außerhalb der GOZ erlaubt. Diese sollen zwischen einzelnen Zahnärzten
oder Gruppen von Zahnärzten mit den Privaten Krankenversicherungen
abgeschlossen werden können. Prof. Boecken bezeichnet dieses Vorhaben
in einem im Auftrag der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) erstellten Gutachten
als "verfassungswidrig".

Boecken sieht die "Öffnungsklausel" vor unüberwindbaren
rechtlichen Hürden. Die Verfassungswidrigkeit der Einführung einer
solchen Vorschrift liege darin begründet, dass sie nicht von der
Ermächtigungsgrundlage des § 15 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde (Zahnheilkundegesetz - ZHG) gedeckt sei.

§ 15 ZHG ermächtigt die Bundesregierung eine private
Gebührenordnung zu erlassen, formuliert zugleich aber die dabei zu
berücksichtigenden Ziele wie folgt: Verhinderung eines ruinösen
Preiswettbewerbs um die Patienten, Schaffung eines Ausgleiches
zwischen den widerstreitenden Interessen von Zahnärzten und Patienten
und nicht zuletzt Stärkung der Transparenz privatzahnärztlicher
Liquidation.

Die geplante Öffnungsklausel sei mit keiner dieser Vorgaben zu
vereinbaren, erklärt Prof. Boecken. Hier werde einer ungebremsten
Kostenminimierung um jeden Preis das Tor geöffnet, die zu Lasten
eines funktionierenden Gesundheitswesens und des Verbraucherschutzes
gehe.

Der Präsident der BZÄK, Dr. Dr. Jürgen Weitkamp, und der
Vorsitzende der KZBV, Dr. Jürgen Fedderwitz, weisen darauf hin, dass
eine Vielzahl von Einzelverträgen zu einem intransparenten System der
Vergütung zahnärztlicher Leistungen führen müsse. "Fairer Wettbewerb
ist grundsätzlich erwünscht. Es besteht mit der 'Öffnungsklausel'
aber die Gefahr, dass die Private Gebührenordnung (GOZ) als
Vergütungsgrundlage ausgehöhlt wird. Übrig bleibt ein Flickenteppich
von Verträgen, der keinerlei Gewähr bietet, dass in jedem Einzelfall
eine qualitativ anspruchsvolle zahnärztliche Leistung erbracht wird",
befürchtet BZÄK-Präsident Weitkamp.

Mit dieser Kollektivierung des Gebührenrechts halten, so fürchtet
Fedderwitz, erneut Elemente des Sozialgesetzbuches V und damit der
Gesetzlichen Krankenversicherung Einzug in die Private
Gebührenordnung. "Das ist wieder ein Schritt mehr in die
Einheitsversicherung."

Originaltext: Bundeszahnärztekammer
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/30852
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_30852.rss2

Pressekontakt:
Jette Krämer
Abt. Leiterin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Bundeszahnärztekammer
Tel.: 030 - 400 05-150, Email: j.kraemer@bzaek.de

Dr. Reiner Kern
Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung
Tel.: 030 - 280 179 27, Email: r.kern@kzbv.de


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