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Continentale und INTER erheben Verfassungsbeschwerde gegen die Gesundheitsreform

Geschrieben am 31-03-2008

Dortmund/Mannheim (ots) - Die Continentale Krankenversicherung
a.G., Dortmund, und die INTER Krankenversicherung aG, Mannheim, haben
heute Verfassungsbeschwerde gegen das Gesundheitsreformgesetz
(GKV-WSG) erhoben. "Die Gesundheitsreform greift in vielerlei
Hinsicht in die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte der privat
Krankenversicherten und der Krankenversicherungsunternehmen ein.
Unsere Beschwerden sind die einzige logische Antwort, um erheblichen
Schaden vom gesamten Gesundheitssystem, von den privat
Krankenversicherten und der Versicherungsbranche abzuwenden" so Rolf
Bauer, Vorstandsvorsitzender der Continentale Krankenversicherung,
und Bernd Jansen, Vorstandsvorsitzender der INTER
Krankenversicherung, in einer gemeinsamen Erklärung. Continentale und
INTER werden vertreten durch Prof. Dr. Heinrich Wilms und
Rechtsanwalt Dr. Theo Langheid.

Die Verfassungsbeschwerden von Continentale und INTER richten sich
gegen eine Vielzahl von Rechtsänderungen durch das
Gesundheitsreformgesetz, die überwiegend ab dem 1.1.2009 in Kraft
treten werden, insbesondere:

Basistarif

Die privaten Krankenversicherer sollen ab 2009 verpflichtet
werden, einen nicht kostendeckenden Basistarif einzuführen. Selbst
Personen, die bereits erkrankt sind, müssen zu Lasten der
Versichertengemeinschaft ohne Einschränkungen im Basistarif
versichert werden. Die für die Finanzierung der Leistungen nicht
ausreichenden Beiträge müssen von allen Bestandskunden ausgeglichen
werden. Der Staat will sich hierdurch seiner sozialen Verantwortung
entziehen und wälzt die finanziellen Folgen auf die
Privatversicherten ab, die - anders als die Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - bereits die Last der eigenen
Vorsorge für das Alter tragen. Die Einführung des Basistarifs stellt
eine Verletzung der Grundrechte der Berufsausübung und der
Eigentumsgarantie dar.

Portabilität von Alterungsrückstellungen

Der Gesetzgeber führt für den Versichertenbestand ein einmaliges,
auf das erste Halbjahr 2009 befristetes Wechselrecht in den
Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens unter Mitnahme der
an diesem Tarif orientierten Alterungsrückstellung ein. Das verändert
nachträglich die kalkulatorische Basis des Systems der privaten
Krankenversicherung, da der Verbleib der mitzugebenden
Alterungsrückstellungen zugunsten des bisherigen
Versichertenkollektivs einkalkuliert war. Für Versicherungsverträge,
die ab dem 01.01.09 neu abgeschlossen werden, gilt ein erweitertes
unbefristetes Wechselrecht. Das neue Wechselrecht begünstigt junge
gesunde Versicherungsnehmer, da nur diese ohne Risikozuschläge oder
Leistungsausschlüsse in Normaltarife weiterwechseln können. Die
Mitgabe der Alterungsrückstellung geht zu Lasten von alten und
kranken Versicherten, für die sich ein Wechsel in den Basistarif
eines anderen Unternehmens nicht lohnt, die wegen der Risikoprüfung
nicht in Normaltarife anderer Versicherer wechseln können und die
darüber hinaus die entstandene Lücke in der Alterungsrückstellung
durch höhere Prämien finanzieren müssen. Verletzt werden sowohl die
verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie als auch das
rechtsstaatliche Prinzip des Vertrauensschutzes und die Freiheit der
Berufsausübung.

Kündigungsrecht

Durch die Gesundheitsreform wird jegliches Kündigungsrecht der
Versicherer ausgeschlossen. Selbst bei betrügerischem Erschleichen
von Versicherungsleistungen ist eine Kündigung durch den Versicherer
nicht mehr möglich. Bei Nichtzahlung der Beiträge besteht weiterhin
in fast vollem Umfang Versicherungsschutz. Die redlichen Versicherten
müssen Versicherungsleistungen für säumige Beitragszahler und andere
sich nicht vertragstreu verhaltende Versicherte finanzieren. Diese
Regelung eliminiert das Prinzip der Privatautonomie im Bereich der
privaten Krankenversicherung und verstößt somit gegen die Freiheit
der Berufsausübung und das Grundrecht der allgemeinen
Handlungsfreiheit.

Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben

Durch den Basistarif hat der Gesetzgeber die privaten
Krankenversicherer verpflichtet, infolge eines Kontrahierungszwangs
auch nicht versicherbare Risiken zu übernehmen. Damit überträgt er
einen Bereich der allgemeinen Daseinsvorsorge, der in der Pflicht des
Staates steht, auf eine mit diesem Vorsorgeanspruch nicht im
Zusammenhang stehende private Sondergruppe: Die privaten
Krankenversicherer und deren Versicherungsnehmer. Im Unterschied zur
gesetzlichen Krankenversicherung geschieht dies ohne steuerliche
Zuschüsse. Der Gesetzgeber legt damit eine verdeckte
verfassungswidrige Sonderabgabe fest. Auch hier liegen Verstöße gegen
die Freiheit der Berufsausübung, die Eigentumsgarantie und das
Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit vor.

Rolf Bauer und Bernd Jansen: "Die verfassungswidrigen Eingriffe in
die Grundrechte der privaten Krankenversicherer und insbesondere
ihrer Versicherten sind so zahlreich und schwerwiegend, dass es für
uns zu dieser Verfassungsbeschwerde keine Alternative gibt. Dies
schulden wir besonders unseren Bestandsversicherten. Wir sind
zuversichtlich, dass das Gesundheitsreformgesetz auf diesem Weg im
Interesse des gesamten Gesundheitssystems in den angegriffenen
Punkten aufgehoben, zumindest aber zugunsten unserer Versicherten
deutlich verändert werden wird."

Originaltext: Continentale Krankenversicherung a.G.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/12076
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_12076.rss2

Pressekontakt:
Continentale Krankenversicherung a.G.
Gerhard W. Stry
Generalbevollmächtigter
Telefon: 0231/919-2902
Fax: 0231/919-3094
E-Mail: gerhard.stry@continentale.de

oder

Inter Krankenversicherung aG
Dr. Frank Reinhard
Leiter Rechtsabteilung
Telefon: 0621/427-1316
Fax: 0621/427-1972
E-Mail: frank.reinhard@inter.de


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