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Veränderungen beim Kindesunterhalt ab 1.1.2020 / Gut zu wissen für Unterhaltsberechtigte und Unterhaltsverpflichtete

Geschrieben am 30-12-2019

Nürnberg (ots) - Ab Januar 2020 müssen Unterhaltspflichtige rund 4,5% mehr
Kindesunterhalt bezahlen. Das sind in der 1. Einkommensstufe für Kinder bis 5
Jahre monatlich 15EUR mehr, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 18EUR monatlich
mehr, für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 21EUR mehr. Die Unterhaltsätze für
junge Erwachsene über 18 Jahre haben sich geringfügig zwischen 3 oder 4 EURO
erhöht. In den "Anmerkungen" zur Düsseldorfer Tabelle ist immer eine "Tabelle
Zahlbeträge" als Anhang beigefügt. Die Zahlbeträge weisen aus, welchen Betrag
der Unterhaltspflichtige jeweils an sein Kind überweisen muss. Nach fünf Jahren
wird jetzt auch einmal der notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige
nachgebessert. Er wird ab 1. Januar 2020 auf lediglich 1.160 Euro für
Erwerbstätige - 730 allgemeiner Bedarf + 430 Wohnkosten - angehoben.

"Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle lassen sich meist ohne juristisches
Gezerre und Gezeter regeln, wenn beide Seiten gesprächsbereit sind, grundlegende
rechtliche Strukturen kennen und beherzigen sowie gegenseitige Empathie
aufbringen", stellt ISUV-Vorsitzender, Rechtsanwalt Klaus Zimmer fest.

Effizienz von Gerichtsverfahren

Zunächst sollten sich unterhaltsberechtigte und unterhaltsverpflichtete
Elternteile gegenseitig informieren. Haben sich keine gravierenden
Einkommensveränderung - Richtwert plus oder minus 10 Prozent - ergeben, sollten
die neuen Zahlbeträge ohne Wenn und Aber gezahlt werden. Haben sich die
Einkommensverhältnisse entsprechend verändert, dann kann man den Unterhalt nicht
einfach kürzen, sondern muss beim Familiengericht einen entsprechenden
Abänderungsantrag stellen. "Der Weg zum Gericht ist immer der letzte Ausweg.
Vorher sollte sehr genau geprüft werden, in welchem Verhältnis Gerichts- und
Anwaltskosten zu der Höhe der Unterhaltsforderungen stehen", rät
ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

"Statischer Titel" - "Dynamischer Titel"

Beachten müssen beide Seiten, ob ein dynamischer oder statischer Unterhaltstitel
vorliegt. Bei einem dynamischen Titel erhöht sich der Kindesunterhalt
automatisch entsprechend des jeweiligen Zahlbetrags. Unterhaltspflichtige müssen
unaufgefordert zahlen.

Viele Zahlungspflichtige haben beim Jugendamt eine Urkunde unterzeichnet, in der
sie sich verpflichten entsprechend ihrem Einkommen Unterhalt zu zahlen. Wenn
eine Jugendamtsurkunde vorliegt, besteht automatisch die Verpflichtung die
Zahlung an die Düsseldorfer Tabelle anzupassen. "Der Glaube, ich zahle erst
mehr, wenn mich das Jugendamt auffordert, ist ein Irrglaube. In hochstreitigen
Beziehungen wird dann immer schnell gepfändet", hebt Linsler hervor.

Gut zu wissen: Volljährige Kinder können keinen dynamischen Unterhaltstitel
erhalten. Für sie bleibt es bei einem statischen Titel. Ändern sich die
Verhältnisse, muss der Titel mittels Abänderungsklage angepasst werden.

Erhöhung von Selbstbehalt - Mangelfall?

Der Selbstbehalt wurde erhöht. Das kann in den beiden unteren Einkommensgruppen
dazu führen, dass der Kindesunterhalt gekürzt werden muss, weil ein Mangelfall
vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn für mehrere Kinder Unterhalt gezahlt
werden muss. "Liegt ein Mangelfall vor, ist anwaltliche Beratung dringend
angeraten. ISUV bietet kostengünstige Beratung für Mitglieder an. In keinem Fall
darf der Unterhalt eigenmächtig gekürzt werden", hebt Linsler hervor.

Anspruch auf angemessene Wohnung für beide Elternteile

Auch Unterhaltspflichtige haben Anspruch auf eine angemessene Wohnung, in der
Umgang mit den Kindern stattfinden kann. Mit der Wohnkostenpauschale von 430EUR
sind in den Städten aber auch in den meisten Regionen im Westen keine Wohnungen
zu haben, geschweige denn warm. Für diesen Fall ist in den "Anmerkungen" der
Düsseldorfer Tabelle vorgesehen, dass der Selbstbehalt erhöht werden soll, wenn
die Warmmiete einer angemessenen Wohnung höher als die Wohnkostenpauschale ist.
Die Angemessenheit ergibt sich im Normalfall aus den Warmmietbeträgen der
Sozialbehörden.

"Unterhaltspflichtige sollten sich vor Ort erkundigen, nach welchen Richtlinien
Sozialhilfeempfängern eine angemessene Wohnung zugeteilt wird", rät Linsler.
Nahezu jede Stadt/Landkreis hat entsprechende Richtlinien für angemessene
Wohnungen, die Sozialhilfebedürftigen zugeteilt werden.

Ist die entsprechende Miete für eine jeweils vor Ort angemessene Wohnung höher
als die Wohnkostenpauschale, so ist grundsätzlich der Selbstbehalt um den
Differenzbetrag zu erhöhen. "Unterhaltspflichtige sollten sich nicht scheuen für
eine angemessene Wohnung vor Gericht ziehen. Die Erfahrung zeigt, dass der
Umgang mit den Kindern langfristig nur dann gesichert ist, wenn angemessene
Wohnverhältnisse vorhanden sind", rät Pressesprecher Linsler. Für eine
Einzelperson gilt eine Einzimmerwohnung als angemessen. Findet regelmäßig Umgang
mit Kindern statt, gilt entsprechend dem Sozialhilferecht eine 2 - oder
3-Zimmer-Wohnung als angemessen.

Angemessene Wohnung ja, aber dann Zusatzjob?

Wenn sich der Selbstbehalt auf Grund der Wohnkosten erhöht, entstehen in den
Einkommensgruppen 1-3 mehr Mangelfälle. Das heißt, das Einkommen reicht dann
nicht mehr um den Mindestunterhalt zu zahlen. Familiengerichte versuchen mit
allen Mitteln Mangelfälle zu vermeiden. So wird beispielsweise
Alimentenzahlern/Innen auferlegt einen weiteren Job anzunehmen, so dass der
Mindestunterhalt gesichert ist. Wenn also ein Mangelfall wegen erhöhter
Wohnkosten entsteht, prüfen die Gerichte genau, ob der Unterhaltspflichtige
nicht durch einen Zweitjob den Mindestunterhalt sichern kann.

Respektlos gegenüber Unterhaltspflichtigen

Gerade in Bezug darauf kritisiert ISUV die "soziale Unausgewogenheit gegenüber
Unterhaltspflichtigen". Unterhaltspflichtige müssen eine angemessene Wohnung
einklagen, in der auch Umgang mit Kindern stattfinden kann. Dagegen brauchen
Hartz-IV-Empfänger nur einen Antrag stellen um eine angemessene Wohnung
zugeteilt zu bekommen. "Es ist respektlos gegenüber Unterhaltspflichtigen, die
schließlich erwerbstätig sind, Unterhalt leisten, Sozialabgaben zahlen und dann
auch noch vom Staat wie Ledige mit Steuerklasse I abkassiert werden, so als
hätten sie keine Kinder. Wenn also diese Leistungsträger ihr selbst verdientes
Geld einklagen müssen, um angemessen wohnen zu können und wenn dann der
Mindestunterhalt nicht mehr gezahlt werden kann, sollen sie auch noch trotz
voller Erwerbstätigkeit einen Zweitjob annehmen, so ist dies entwürdigend und
demotivierend. Dementsprechend äußern sich Betroffene auch in Foren", kritisiert
Linsler.

ISUV - Kompetenz im Familienrecht seit über 40 Jahren

Der ISUV vertritt als größte deutsche und überparteiliche Solidargemeinschaft
die Interessen von Bürgern, die von Trennung, Scheidung und den damit
zusammenhängenden Fragen und Problemen betroffen sind. ISUV ist unabhängig,
bundesweit organisiert und als gemeinnützige Organisation anerkannt. Der Verband
finanziert sich ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Unterstützen
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Kontakt:

ISUV-Bundesgeschäftsstelle, Postfach 210107, 90119 Nürnberg,
Tel. 0911/55 04 78, - info@isuv.de
ISUV-Vorsitzender RA Klaus Zimmer, Augustinerplatz 2, 79098 Freiburg,
0761/23455, k.zimmer@isuv.de
ISUV-Pressesprecher, Josef Linsler, Moltkestraße 22a, 97318
Kitzingen, Tel. 09321/9279671 - j.linsler@isuv.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/126040/4479937
OTS: Interessenverband Unterhalt u. Familienrecht - ISUV

Original-Content von: Interessenverband Unterhalt u. Familienrecht - ISUV, übermittelt durch news aktuell


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