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Rückwirkendes Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartner macht Steuererstattungen möglich

Geschrieben am 13-08-2019

Regenstauf (ots) - Gleichgeschlechtliche Paare, die eine
Lebenspartnerschaft vor dem Jahr 2013 eintragen ließen und entweder
diese schon in eine Ehe umgewandelt haben oder bis Jahresende noch
umwandeln, können rückwirkend bis zur Eintragung der
Lebenspartnerschaft die Einzelveranlagungen in eine gemeinsame
Veranlagung abändern und die Splittingvorteile der Ehe beantragen.
Der Antrag auf Zusammenveranlagung beim Finanzamt ist in diesen
Fällen bis spätestens zum 31.12.2020 zu stellen.

Lebenspartnerschaftsgesetz

Seit August 2001 gibt es das Lebenspartnerschaftsgesetz in
Deutschland, das eine eheähnliche Verbindung in Form der
eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare
ermöglichte. Eine steuerliche Gleichstellung mit der klassischen Ehe,
bei der Eheleute seit 1958 durch ein Wahlrecht in Bezug auf die
Veranlagungsart vom Ehegattensplitting profitieren können, wurde
damit aber nicht erlassen. Die Wahl zwischen der Einzelveranlagung
und Zusammenveranlagung ist erst seit einem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts seit dem Jahr 2013 möglich.

Eheöffnungsgesetz

Mit dem Eheöffnungsgesetz nahm die Ungleichbehandlung ein Ende und
gleichgeschlechtliche Ehegatten haben schließlich dieselben Rechte
und Pflichten wie alle anderen Ehepaare erworben. Das
Eheöffnungsgesetz besagt, dass nach der Umwandlung der
Lebenspartnerschaft in die Ehe die Rechte und Pflichten der Eheleute
am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft beginnen. Das Gesetz
aus dem Jahr 2017 bezieht sich somit auf eingetragene
Lebenspartnerschaften, die seit 2001 bestehen können. Bei einer
Umwandlung von einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe
kann es also rückwirkend Änderungen geben.

Steuerliche Auswirkungen

Üblicherweise können bestandskräftige Steuerbescheide, deren
Festsetzung verjährt ist, nicht mehr geändert werden. Da das
außersteuerliche Eheöffnungsgesetz jedoch über den Steuergesetzen
steht, kommt hier eine seltene Ausnahme zum Tragen: Eine
nachträgliche Änderung der Steuerbescheide bis zum Jahr 2001 ist
möglich!

Nachträgliche Zusammenveranlagung

Voraussetzung ist, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis
zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wird, sofern die Umwandlung
nicht bereits stattgefunden hat. Zudem ist bis spätestens Ende 2020
ein Antrag auf Aufhebung der alten Einkommensteuerbescheide gemeinsam
mit dem Antrag auf Zusammenveranlagung beim zuständigen Finanzamt zu
stellen. Das kann bei gleichgeschlechtlichen Paaren, die bisher
einzeln veranlagt haben, unter Umständen zu stattlichen
Steuererstattungen führen.

Steuererstattung berechnen lassen

Konkret bedeutet das für eingetragene Lebenspartner, dass sie
überprüfen sollten, ob eine gemeinsame Veranlagung für sie die
günstigere Variante ist. Dies ist der Fall, wenn die Einkommenshöhen
und damit die Steuersätze beider Lebenspartner stark unterschiedlich
ausfallen. Je höher Einkommensdifferenz und Steuersatz ausfallen,
umso größer ist meist der Splittingvorteil.

www.lohi.de/steuertipps



Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 503147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell


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