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Therapiekosten bei Burnout können steuerlich absetzbar sein

Geschrieben am 30-04-2019

München. (ots) - Immer mehr Menschen fühlen sich erschöpft und
ausgebrannt. Sie leiden unter einem Burnout. Häufig hängt dies mit
einer großen Belastung im Job zusammen. Ein hohes Arbeitspensum und
der damit verbundene Zeitdruck führen zu permanentem Stress und
Schlafproblemen. Dazu kommen vielleicht noch Unzufriedenheit,
Enttäuschung oder Mobbing. Sport und Entspannung am Feierabend und
ein kurzer Urlaub reichen meist nicht aus. Nach dem Urlaub kommen die
Symptome schnell zurück. Medizinische Behandlungen sind notwendig, um
Heilung zu erreichen.

Burnout ist keine typische Berufskrankheit

Da die seelischen und körperlichen Probleme in erster Linie durch
den Beruf verursacht werden, sollte man meinen, Burnout zähle zu den
Berufskrankheiten. Fallen Kosten zur Verbesserung oder Heilung von
Berufskrankheiten an, so sind diese als Werbungskosten in
unbegrenzter Höhe bei der Einkommensteuer abziehbar. So waren
beispielsweise die Behandlungen einer Schultergelenkserkrankung einer
Berufsgeigerin in der Einkommensteuer abziehbar. Im Fall von Burnout
sahen es die Richter vom Bundesfinanzhof jedoch anders.

Burnout wird nicht als eine typische Berufskrankheit, wie z. B.
die Staublunge eines Bäckers, eingestuft. Da ein Burnout in seinen
psychischen und psychosomatischen Ausprägungen vielfältig ist, wird
er nicht hundertprozentig der emotionalen Belastung im Beruf
zugeschrieben. Auch wenn das Arbeitsverhältnis Hauptauslöser dieser
Erkrankung ist, kommt oftmals eine private Mehrfachbelastung dazu.
Somit wurde einem generellen Werbungskostenabzug bei Burnout eine
Absage erteilt. Hierfür ist die ausschließliche berufliche Ursache
Voraussetzung.

Burnout durch Mobbing am Arbeitsplatz

Wird ein Mitarbeiter jedoch in der Firma gemobbt und erkrankt
infolge dessen, sieht der Sachverhalt anders aus. "Beeinträchtigen
Kollegen oder Vorgesetzte die Psyche oder Gesundheit eines
Mitarbeiters, so dürfen die Behandlungskosten unter gewissen
Voraussetzungen sehr wohl in der Einkommensteuer als Werbungskosten
geltend gemacht werden", erklärt Robert Dottl, Vorstand der
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi).

Um das dem Finanzamt gegenüber zu belegen, sollte ein ärztliches
Attest vorliegen, dass der Burnout auf Mobbing am Arbeitsplatz
zurückzuführen ist. Ebenso ist es ratsam, die Notwendigkeit einer
Therapie, um seinen Beruf weiter ausüben zu können, vor Antritt der
Behandlungen durch einen Arzt bescheinigen zu lassen. Dann ist ein
eindeutiger Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der
Burnout-Erkrankung gegeben und die selbst getragenen
Behandlungskosten können in voller Höhe als Werbungskosten geltend
gemacht werden.

Außergewöhnliche Belastungen als Plan B

Ist der Werbungskostenabzug nicht möglich, können die eigens
finanzierten Kosten einer Therapie als außergewöhnliche Belastung
angesetzt werden. Dies setzt aber ein vor der Therapie ausgestelltes
amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung über die Notwendigkeit der
Behandlung voraus. "Großer Nachteil der außergewöhnlichen Belastung
jedoch ist, dass die zumutbare Grenze der Eigenbelastung erst
überschritten werden muss. Daher ist ein Werbungskostenabzug, wenn
möglich, vorzuziehen", so Robert Dottl.

www.lohi.de/steuertipps



Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 503147 / E-Mail: presse@lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de

Original-Content von: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., übermittelt durch news aktuell


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