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Europawahl 2019: Wahlrechtsausschlüsse nach § 6a EuWG nicht mehr anwendbar

Geschrieben am 17-04-2019

Wiesbaden (ots) - Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April
2019 entschieden, dass Menschen mit Betreuung in allen
Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebrachte Straftäter an der Europawahl 2019
teilnehmen können. Wie der Bundeswahlleiter mitteilt, sind § 6a
Absatz 1 Nr. 2 und 3 und § 6a Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz
1 Nr. 2 und 3 des Europawahlgesetzes (EuWG) bei Anträgen auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie bei Einsprüchen und
Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der
Wählerverzeichnisse nach diesem Urteil bei der Europawahl in
Deutschland am 26. Mai 2019 nicht anzuwenden.

Teilnahme an Europawahl nur auf Antrag möglich

Um ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen die betroffenen
Personengruppen bei dieser Wahl einen Antrag nach § 17 (Deutsche)
oder § 17 a (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) der
Europawahlordnung (EuWO) zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis ihrer
Gemeinde stellen oder Einspruch oder Beschwerde nach § 21 EuWO gegen
die Richtigkeit des aktuellen Wählerverzeichnisses einlegen. Die
Frist für den Eingang der im Original unterschriebenen Anträge ist
der 5. Mai 2019.

Antragsformulare im Informationsangebot des Bundeswahlleiters

Die erforderlichen Antragsformulare für Deutsche und
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie weitere Informationen zum
Vorgehen finden sich im Informationsangebot des Bundeswahlleiters
unter www.bundeswahlleiter.de.

Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot des
Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de zu finden.

Weitere Auskünfte gibt:

Büro des Bundeswahlleiters Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt



Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Der Bundeswahlleiter
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
E-Mail: pressestelle@bundeswahlleiter.de

Original-Content von: Der Bundeswahlleiter, übermittelt durch news aktuell


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