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EuGH-Anhörung zur Umsetzung der Bereichsausnahme im Rettungsdienst / Johanniter: Bereichsausnahme erhalten - Rechtssicherheit herstellen

Geschrieben am 05-09-2018

Berlin (ots) - Am 05.09.2018 hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) die Beteiligten in einem Vorabentscheidungsverfahren zur
nationalen Umsetzung der Bereichsausnahme im Rettungsdienst angehört.
Das Verfahren vor dem EuGH (C-465/17) hat eine große Bedeutung für
den Bevölkerungsschutz der Europäischen Mitgliedstaaten und den
Erhalt der Ehrenamtsstrukturen im Katastrophenschutz in Deutschland.
Leistungsfähige Systeme für Katastrophenschutz, Zivilschutz und
Gefahrenabwehr in Deutschland basieren auf der Tätigkeit von
anerkannten Hilfsorganisationen.

Die Johanniter-Unfall-Hilfe begrüßt das Ergebnis der heutigen
Anhörung. Dabei zeichnete sich ab, dass der EuGH voraussichtlich der
Argumentation der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik
Deutschland für den Erhalt der Bereichsausnahme folgen wird.

"Zivil- und Katastrophenschutz in Deutschland bauen auf dem
Rettungsdienst auf. Das Ehrenamt ist die Basis für einen
leistungsfähigen Zivil- und Katastrophenschutz in Deutschland und in
anderen Mitgliedstaaten. Ehrenamtliche Kräfte müssen an den
hauptamtlichen Rettungsdienst angebunden sein, um in der Praxis für
Einsätze im Zivil- und Katastrophenschutz geübt zu sein. Daher ist es
aus unserer Sicht unbedingt notwendig, die Bereichsausnahme zu
erhalten", sagt Jörg Lüssem, Mitglied des Bundesvorstandes der
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.

Weil der vormals bestehende Wettbewerb um die Vergabe im
Rettungswesen teilweise falsche Anreize gesetzt hatte, hat das
Europäische Parlament die Bereichsausnahme im Rettungsdienst
ermöglicht. Dies hat der deutsche Gesetzgeber im Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen umgesetzt (§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB).

Die Bereichsausnahme wurde daraufhin gerichtlich durch die Firma
Falck angefochten. Derzeit prüft der EuGH, wie die Umsetzung der
europäischen Regelung zur Bereichsausnahme zu bewerten ist.

Die Vorlagefragen des OLG Düsseldorf, die vor dem EuGH verhandelt
werden, befassen sich zwar nicht unmittelbar mit dem
Vergabeprimärrecht. Im Gegensatz zur Firma Falck als Antragstellerin
vertritt der EuGH offenbar die Auffassung, dass die Bereichsausnahme
für den Rettungsdienst bewusst formuliert wurde, um die Anwendbarkeit
des Primärrechts einzuschränken. Dies ergebe sich bereits aus dem
Wortsinn einer Bereichsausnahme.

Laut EuGH sind "gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen"
im Sinne von Art. EWG RL 2014 24 Artikel 10 lit. h) der Richtlinie
2014/24/EU solche, deren Ziel in der Erfüllung von Gemeinwohlaufgaben
besteht, die nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und die etwaige
Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen. Die
Kommentierungen des EuGH lassen erkennen, dass das Gericht diese
Voraussetzung durch die Hilfsorganisationen als erfüllt betrachtet.

Für Deutschland hat das Ergebnis dieser Prüfung durch den EuGH
eine besondere Bedeutung, denn hier ist die öffentliche Hand in
besonderem Umfang über den Rettungsdienst hinaus auch für die
Gefahrenabwehr bei außergewöhnlichen Schadensereignissen zuständig.
Durch die Verzahnung des Zivil- und Katastrophenschutzes mit dem
Rettungsdienst ist hierzulande zudem das Ehrenamt die Basis für einen
leistungsfähigen Zivil- und Katastrophenschutz.



Pressekontakt:
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Therese Raatz
Pressesprecherin
Tel: 030-26997-360
E-Mail: medien@johanniter.de

Original-Content von: Johanniter Unfall Hilfe e.V., übermittelt durch news aktuell


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