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Häusliche Krankenpflege: um Therapie gegen resistente Bakterien ergänzt / Gesundheitsministerium teilt Bedenken der bpa-Stellungnahme

Geschrieben am 30-04-2014

Berlin (ots) - Die ambulante MRSA-Eradikationstherapie - also die
vollständige Beseitigung des Methicillin-resistenten Staphylococcus
aureus, besser bekannt als Krankenhauskeim - kann ab sofort im Rahmen
der häuslichen Krankenpflege für bestimmte Patientengruppen zulasten
der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Einen
entsprechenden Beschluss hat das Gesundheitsministerium (BMG) jetzt
mit Hinweisen genehmigt. Sowohl im Rahmen des durchgeführten
Stellungnahmeverfahrens zur Richtlinienänderung als auch mit einem
direkten Schreiben an das BMG hatte der bpa sich eingebracht und auf
eine besondere Problematik in dem Regelungsvorschlag aufmerksam
gemacht. Die Therapie kann von der Pflegefachkraft in aller Regel nur
erfolgreich durchgeführt werden, wenn neben der ärztlich verordneten
Behandlungspflege gleichzeitig Grundpflege - wie Wäschewechsel und
Desinfektion - als häusliche Krankenpflege verordnet wird. "Da die
Leistungen der Grundpflege durch die Krankenversicherung nur unter
bestimmten Bedingungen übernommen werden, entstand anhand der
Beschlussformulierung der Eindruck, dass entweder der Patient die
Leistung selbst zahlen oder bei Pflegebedürftigen die Pflegekasse
einspringen sollte. Der bpa hat das Bundesgesundheitsministerium
gebeten, hier korrigierend einzugreifen", erläutert Bernd Tews,
Geschäftsführer des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste
e. V. (bpa).

Das BMG hat die Bedenken aufgegriffen und einen entsprechenden
Hinweis an den Gemeinsamen Bundesausschuss gerichtet. Hierdurch wird
klargestellt, dass diese Grundpflegeleistungen Bestandteil der
Krankenversicherungsleistung sind. Weiterhin wurde die Freigabe des
Beschlusses vom Ministerium mit der Aufforderung verbunden, dass der
vom G-BA angeführte Hinweis, dass bei Vorliegen einer
Pflegebedürftigkeit nach SGB XI begleitende Maßnahmen der
MRSA-Therapie im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ausgeschlossen
seien, stets im Einzelfall zu überprüfen ist. Zudem hat das BMG
darauf verwiesen, dass bei der Einzelprüfung bestimmte Leistungen des
SGB XI immer unberücksichtigt bleiben müssen.

Auf die Einhaltung dieses Grundsatzes durch die Kostenträger wird
vor Ort zu achten sein. "Der Richtlinienbeschluss tritt mit der
Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft und ist zügig in die Praxis
umzusetzen. Dabei werden wir darauf achten, dass den Patienten auch
die tatsächlich erforderlichen Leistungen durch die
Krankenversicherung zur Verfügung gestellt werden und keine
Verschiebebahnhöfe eröffnet werden. Vorher sind die Leistungen noch
in die Verträge mit den Krankenkassen aufzunehmen. Der bpa hat hierzu
bereits Gespräche aufgenommen", so Tews.

Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)
bildet mit mehr als 8.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte
Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in
Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-)stationären
Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe in
privater Trägerschaft sind im bpa organisiert. Die Mitglieder des bpa
tragen die Verantwortung für rund 245.000 Arbeitsplätze und circa
18.900 Ausbildungsplätze. Das investierte Kapital liegt bei etwa 19,4
Milliarden Euro.



Pressekontakt:
Herbert Mauel, Bernd Tews, Geschäftsführer, Tel.: 030-30878860,
www.bpa.de


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