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Flosbach/Lips: Koalition beschließt Rechtsrahmen für die Honorarberatung

Geschrieben am 17-04-2013

Berlin (ots) - Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat
heute das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung
über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) beschlossen.
Mit dem Gesetz werden die Anlegerrechte gestärkt und mehr Transparenz
in der Anlageberatung geschaffen. Hierzu erklären der
finanzpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Klaus-Peter
Flosbach, und die zuständige Berichterstatterin, Patricia Lips:

"Kunden wurden und werden oftmals schlecht oder falsch über
Finanzinstrumente beraten. Eine Ursache liegt insbesondere darin,
dass das Interesse des Beraters an seiner Provision Grund für eine
bestimmte Empfehlung ist und nicht die Interessen des Kunden.

Mit dem Honoraranlageberatungsgesetz schaffen wir den Rechtsrahmen
für eine neue Form der unabhängigen Anlageberatung. Damit stärken wir
die Anlegerrechte und schaffen mehr Transparenz in der
Anlageberatung: Der Kunde hat künftig die Wahl, ob er eine
Anlageberatung gegen Honorar oder weiterhin eine provisionsgestützte
Anlageberatung in Anspruch nimmt. Das Gesetz reiht sich damit in eine
Reihe von anlegerschützenden Gesetzesinitiativen ein, die wir in den
letzten vier Jahren auf den Weg gebracht haben."

Hintergrund:

In Deutschland wird die Anlageberatung derzeit hauptsächlich in
Form der provisionsgestützten Anlageberatung erbracht. Die
provisionsgestützte Anlageberatung wird regelmäßig durch Zuwendungen
vergütet, die der Anlageberater von Anbietern oder Emittenten der
Finanzprodukte erhält. Trotz der bestehenden gesetzlichen Pflicht zur
Offenlegung von Zuwendungen ist den Kunden dieser Zusammenhang häufig
nicht bewusst. Durch eine gesetzliche Ausgestaltung der
honorargestützten Anlageberatung soll mehr Transparenz über die Form
der Vergütung der Anlageberatung geschaffen wer¬den, damit sich der
Kunde künftig bewusst für die provisionsgestützte Anlageberatung oder
für die nicht-provisionsgestützte Honorar-Anlageberatung entscheiden
kann.

Zum Inhalt des Gesetzes:

Zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung wird unter dem Begriff
der Honorar-Anlageberatung eine neue gesetzlich definierte Form der
Anlageberatung geschaffen. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass die
Honorar-Anlageberatung nur gegen Honorar des Kunden erbracht werden
darf. Provisionen dürfen grundsätzlich nicht entgegengenommen werden.
Nur in Ausnahmefällen, in denen bestimmte Finanzinstrumente nicht
provisionsfrei am Markt erhältlich sind, ist es dem Anlageberater im
Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung erlaubt, Provisionen von
Dritten anzunehmen, wenn diese unverzüglich und grundsätzlich
ungemindert an den Kunden weitergeleitet werden. Der
Honorar-Anlageberater muss sich außerdem einen hinreichenden
Marktüberblick verschaffen, den er seiner Empfehlung zugrunde legt.

Die Regelungen für die Anlageberatung über Finanzinstrumente
werden ergänzt durch Regelungen für gewerbliche Finanzanlagenberater,
die über Finanzinstrumente beraten, die in die Bereichsausnahme nach
dem Kreditwe¬sengesetz fallen. Diese Honorar-Finanzanlagenberater
benötigen eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis. Auch der
Honorar-Finanzanlagenberater darf keine Zuwendungen Dritter
entgegennehmen bzw. hat diese an seinen Kunden grundsätzlich
ungemindert auszukehren. Ferner wird dieser in das von den
Industrie-und Handelskammern geführte zentrale Register eingetragen.

Die 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag ist für den 25. April 2013
vorgesehen.

Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 7. Juni 2013 mit dem
Gesetz befassen. Das Vorhaben ist im Bundesrat nicht
zustimmungspflichtig.



Pressekontakt:
CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: pressestelle@cducsu.de


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