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Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention: Anträge auf ambulantes Wohnen dürfen nicht allein aus Kostengründen abgelehnt werden (BILD)

Geschrieben am 21-06-2012

Berlin (ots) -

Menschen mit Behinderungen haben das Recht, selbst zu entscheiden,
ob sie in einem Behindertenheim oder in einer eigenen Wohnung mit
ambulanter Unterstützung leben. "Dass deutsche Behörden auch drei
Jahre nach Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention in
Deutschland immer noch Anträge auf ambulantes Wohnen allein aus
Kostengründen ablehnen, ist menschenrechtlich nicht zu
rechtfertigen", kritisierte Valentin Aichele, Leiter der
Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention im Deutschen
Institut für Menschenrechte, anlässlich der heutigen Veröffentlichung
der Publikation "Die UN-Behindertenrechtskonvention: ihre Bedeutung
für Ämter, Gerichte und staatliche Stellen".

Verwaltungsmitarbeitende könnten sich bei der Ablehnung in der
Regel nicht mehr auf den so genannten Mehrkostenvorbehalt berufen,
der in § 13 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches XII formuliert ist. "Der
Mehrkostenvorbehalt steht eindeutig im Widerspruch zur
UN-Behindertenrechtskonvention", so Aichele weiter. Die Konvention
stelle klar, dass kein Mensch wegen seiner Behinderung zu einem Leben
in einer Einrichtung gezwungen werden darf oder verpflichtet ist, in
einer besonderen Wohnform zu leben. Solange das deutsche
Sozialgesetzbuch an dieser Stelle nicht fortentwickelt werde, komme
Behörden die Aufgabe zu, die verbindlichen Maßstäbe der Konvention
bei ihren Entscheidungen zu berücksichtigen und entsprechend zu
entscheiden, betonte der Menschenrechtsexperte.

Die Monitoring-Stelle fordert auch Richter- und Anwaltschaft auf,
die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention stärker in ihrer
Arbeit zu berücksichtigen. Dies geschehe nach wie vor viel zu selten.

Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention,
eingerichtet im unabhängigen Deutschen Institut für Menschenrechte in
Berlin, hat gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention den Auftrag, die
Rechte von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Konvention zu
fördern und zu schützen sowie die Umsetzung der Konvention in
Deutschland zu überwachen.

Download: Valentin Aichele: Die UN-Behindertenrechtskonvention: ihre
Bedeutung für Ämter, Gerichte und staatliche Stellen" (Positionen Nr.
6). Deutsches Institut für Menschenrechte. Berlin 2012
http://ots.de/nVLe9

Download: Report "Choice and control: the right to independent
living" auf der Website der EU-Grundrechteagentur (FRA) - 07/06/2012
http://ots.de/GjVUZ



Pressekontakt:
Bettina Hildebrand, Pressesprecherin
Telefon: 030 25 93 59 -14, Mobil: 0160 966 500 83
E-Mail: hildebrand@institut-fuer-menschenrechte.de


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