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Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH - Gesellschafter - Geschäftsführern

Geschrieben am 04-04-2006

Berlin (ots) - Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen,
dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R)
zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH -
Gesellschafter - Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall
hinaus nicht zu folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis
gebeten.

Seit dem 01.01.1999 sind selbständig tätige Personen in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im
Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und
im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon
erfasst wird auch eine selbständige Tätigkeit im Rahmen einer
Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B.
Alleingesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH). Nach Auffassung
der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von
der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit maßgebend, wie viele
versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt
sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts vertritt in seinem Urteil
hingegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für
die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der
Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen
GmbH - Gesellschafter - Geschäftsführer abzustellen sei. Dies hätte
zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige
Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern
versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen,
in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichts entspricht nach
Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck
der Regelung.


Originaltext: Deutsche Rentenversicherung
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=61394
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_61394.rss2

Pressekontakt:
Dr. Dirk von der Heide
Tel. 030 865-89174
Fax 030 865-89425

Rainer Helbing
Tel. 030 865-24761
Fax 030 865-27379


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