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Kürzung der Pendlerpauschale verfassungswidrig?

Geschrieben am 02-03-2007

Darmstadt (ots) - Der Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring
Deutschland e.V. erstreitet erstes Urteil zugunsten der Arbeitnehmer.

Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Kürzung der
Pendlerpauschale ab dem Jahr 2007 für verfassungswidrig. Mit
Vorlagebeschluss vom 27.02.2007 - Az. 8 K 549/06 - hat es dem
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den Rechtsstreit jetzt zur
Entscheidung vorgelegt.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 verfolgt der Gesetzgeber das
Ziel der Einführung des so genannten Werkstorprinzips. Danach sind
Fahrten zum Arbeitsplatz der Privatsphäre zugeordnet. Die
Arbeitssphäre beginnt erst mit Betreten des Arbeitsplatzes.
Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz sind folglich keine
Werbungskosten mehr. Lediglich in Härtefällen können diese
Aufwendungen ab dem 21. Kilometer wie Werbungskosten abgezogen
werden.

Diese gesetzliche Neuregelung ist nach Auffassung des Lohn- und
Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. verfassungswidrig, weil
sie gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1
Grundgesetz (GG) verstößt. Deshalb klagte er für seine Mitglieder vor
dem Finanzgericht in Niedersachsen und wurde jetzt mit dieser
Auffassung bestätigt.

Gegenstand des entschiedenen Verfahrens ist die teilweise
Ablehnung des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung berufstätiger
Eheleute. Jeder von ihnen pendelt in entgegen gesetzter Richtung 41
km bzw. 54 km zur Arbeit. Sie beantragten daher die Eintragung eines
Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2007 unter Berücksichtigung der
gesamten Entfernung. Das Finanzamt gewährte nur einen gekürzten
Freibetrag und ließ sowohl bei der Ehefrau, als auch beim Ehemann die
Fahrtkosten für die ersten 20 km unberücksichtigt.

Die Kürzung der Aufwendungen für Fahrtkosten, so die
Niedersächsischen Finanzrichter, verstoße gegen das im
Einkommensteuerrecht geltende Prinzip der Besteuerung nach der
finanziellen Leistungsfähigkeit und der gerechten Lastenverteilung.
Der Gesetzgeber habe bei Ausgestaltung der Steuergesetze zwar einen
weiten Entscheidungsspielraum, diesen habe er aber mit der
beabsichtigten Einführung des Werkstorprinzips und Kürzung der
Pendlerpauschale überschritten.

Bei den Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz handele es sich
nicht um freie, sondern um zwangsläufige Aufwendungen, ohne die
Arbeitnehmer kein Einkommen erzielen könnten. Es sei nicht
anzunehmen, dass alle Arbeitnehmer am Wohnort Beschäftigung finden.
Besteuert werden dürfe aber lediglich das Einkommen, das nach Abzug
der beruflichen Aufwendungen verbleibt. Nur dann sei die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Steuerfreistellung des
Existenzminimums des einzelnen Arbeitnehmers und seiner
unterhaltsberechtigten Familie hinreichend beachtet. Der
Fahrtkostenaufwand müsse sich daher Steuer mindernd auswirken.

Zugleich habe der Gesetzgeber, so die Richter weiter, im
vorliegenden Verfahren in die freie Entscheidung von Ehegatten über
ihre getroffene Aufgabenverteilung eingegriffen, schließlich
entstünde in einer Doppelverdienerehe zwangsläufig Fahrtaufwand. Die
gesetzliche Neuregelung verstoße gegen den sich aus Art. 6 GG
ergebenden Schutz von Ehe und Familie. Der Steuergesetzgeber dürfe
auf Eheleute, wie im entschiedenen Fall, bei der Wahl des Wohnorts
bzw. Arbeitsort keinen so maßgeblichen Einfluss ausüben.

Diese Ungleichbehandlung sah das Gericht auch nicht durch
besondere Gründe gerechtfertigt. Jedenfalls reiche die gegebene
Begründung des Gesetzgebers nicht aus. Stattdessen hoben die Richter
hervor, dass für den Gesetzgeber fiskalische Gründe im Vordergrund
standen. Mit der Einsparung von ca. 2,5 Mrd. Euro bei 15 Millionen
Pendlern, könnten diese Einschnitte aber sachlich nicht begründet
werden.

Nun hat das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort.

Über Uns:

Der Vorlagebeschluss wurde vom Lohn- und Einkommensteuer Hilfe
Ring Deutschland e.V. (LHRD) mit Sitz in Darmstadt erstritten. Der
LHRD wurde vor über 35 Jahren gegründet und ist mit derzeit über
1.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands drittgrößter
Lohnsteuerhilfeverein. Er ist eine Selbsthilfeorganisation für
Arbeitnehmer, Pensionäre und Rentner mit gegenwärtig ca. 180.000
Mitgliedern und erbringt steuerliche Hilfeleistungen auf der Basis
einer Vereinsmitgliedschaft zu sozial gestaffelten
Mitgliedsbeiträgen. Weitere Informationen über den LHRD finden Sie im
Internet unter www.LHRD.de.

Originaltext: Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V.
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=65486
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_65486.rss2

Für Einzelheiten und Hintergründe zu dieser Presseerklärung stehen
Ihnen der Leiter der Steuerfachabteilung, Herr Rudolf Gramlich, Tel.:
06281/556610, ab Montag, 05.03.2007, Tel.: 06151/978450, sowie der
Vorstand Herr Christian Munzel, Tel.: 06151/978411 oder
0157/72532003, zur Verfügung. Gerne sprechen wir auch über andere
steuerfachliche bzw. -politische Themen mit Ihnen.

Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. - Vorstand -
Alsfelder Straße 10, 64289 Darmstadt, Tel. 06151/9784-10, Fax:
06151/9784-17, munzel@lhrd.de.

V.i.S.d.P. Christian Munzel, Vorstand des Lohn- und Einkommensteuer
Hilfe-Ring Deutschland e.V., Alsfelder Straße 10, 64289 Darmstadt


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