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Rentenabschlag bei Erwerbsminderungsrenten vor 60 ist rechtswidrig; ist der Rentenabschlag auch bei Hinterbliebenenrenten rechtswidrig?

Geschrieben am 23-08-2006

München (ots) - Die Aktion Demokratische Gemeinschaft e. V. - ADG,
München empfiehlt allen Rentnerinnen und Rentnern, die ab 1.1.2001
eine Erwerbsminderungsrente vor 60 in Anspruch genommen haben und die
deshalb einen Rentenabschlag hinnehmen mussten, ihren
Rentenversicherungsträger mit Hinweis auf das im folgenden genannte
Bundessozialgerichtsurteil aufzufordern, ihre Rente neu zu berechnen.

Das Bundessozialgericht hat am 16.05.2006 ein Urteil gefällt (Az.
B4 RA 22/05 R), das Versicherten, die nach dem 1.1.2001 eine
Erwerbsminderungsrente erhalten haben und zum Zeitpunkt des
Rentenbeginns das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, zu
einer höheren Rente verhelfen kann. Nach diesem
Bundessozialgerichtsurteil ist der dabei berücksichtigte
Rentenabschlag (Verminderung des persönlichen Zugangsfaktors)
rechtswidrig.

Das Bundessozialgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen
auf § 77, Absatz 2 Satz 3 SGB VI (sechstes Sozialgesetzbuch) in der
Fassung, die seit 1. 1. 2001 gilt: "Die Zeit des Bezugs einer Rente
vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als
Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme".

Wie das Bundessozialgericht in seiner Begründung weiter ausführt,
ist der Abschlag bei Erwerbsminderungsrenten eingeführt worden, um
Ausweichreaktionen von Versicherten, die bereits eine vorzeitige
Altersrente in Anspruch nehmen können, zu vermeiden. Dies gelte aber
nicht für Versicherte, die vor dem vollendeten 60. Lebensjahr
erwerbsgemindert werden.

Der vollständige Text dieser Bundessozialgerichtsentscheidung ist
u.a. im Internet unter www.bundessozialgericht.de nachzulesen.

Die Aktion Demokratische Gemeinschaft e. V. - ADG, München
empfiehlt außerdem allen Rentnerinnen und Rentnern, die nach dem 1.
1. 2001 eine Hinterbliebenenrente bekommen haben und die einen
Rentenabschlag hinnehmen mussten, weil der Ehepartner vor Vollendung
des 60. Lebensjahres verstorben ist, ihren Rentenversicherungsträger
mit Hinweis auf oben genanntes Bundessozialgerichtsurteil
aufzufordern, ihre Hinterbliebenenrente neu zu berechnen.

Das Bundessozialgerichtsurteil bezieht sich zwar auf einen Fall
mit Erwerbsminderungsrente und stützt sich dabei im Wesentlichen auf
§ 77, Absatz 2 Satz 3 SGB VI (sechstes Sozialgesetzbuch) in der
Fassung, die seit 1. 1. 2001 gilt: Dieser Satz wirkt aber
ausdrücklich auch auf Hinterbliebenenrenten, wie § 77, Absatz 2 Satz
2 SGB VI belegt: "Beginnt eine Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60.
Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor
Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des
60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die
Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des
Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme."

Die Aktion Demokratische Gemeinschaft e. V. - ADG, München geht
davon aus, dass das Bundessozialgericht im entsprechenden Fall einer
Hinterbliebenenrente eine vergleichbare Entscheidung trifft.

Originaltext: ADG - Aktion Demokratische Gemeinschaft
Digitale Pressemappe: http://presseportal.de/story.htx?firmaid=62368
Pressemappe via RSS : feed://presseportal.de/rss/pm_62368.rss2


Ansprechpartner für Redakteure:
Aktion Demokratische Gemeinschaft e. V. - ADG,
Herr Albert Hartl, Vorsitzender des Vorstands
Tel.-Nr. (089) 4 620 13 63
http://www.adg-ev.de


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