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Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu "Ghetto-Beitragszeiten" durch die Deutsche Rentenversicherung

Geschrieben am 18-03-2010

Berlin (ots) - Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung
Bund hat sich in seiner heutigen Sitzung mit der Umsetzung der neuen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anerkennung von
"Ghetto-Beitragszeiten" nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten
aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) durch die
Rentenversicherungsträger befasst.

Die Deutsche Rentenversicherung greift die rund 56.000
bestandskräftig abgelehnten Anträge von Amts wegen wieder auf. Ein
erneuter Antrag der Betroffenen ist nicht notwendig. Ergibt sich in
diesen Fällen nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
ein Rentenanspruch für die Betroffenen, werden Rentenleistungen
grundsätzlich rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 erbracht. Dies
entspricht der gesetzlichen Regelung, die Leistungen längstens für
vier Jahre rückwirkend vorsieht.

In den rund 5.000 Fällen, in denen eine ablehnende Entscheidung
wegen eingelegter Rechtsmittel nicht bestandskräftig geworden ist,
werden bewilligte Leistungen regelmäßig rückwirkend ab dem 1. Juli
1997 erbracht.

Originaltext: Deutsche Rentenversicherung Bund
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/50838
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_50838.rss2

Pressekontakt:
Dr. Dirk von der Heide
Pressesprecher
Tel. 030 865-89178
Fax 030 865-27379


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