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Zum Golde drängt, am Golde hängt doch alles

Geschrieben am 24-07-2009

Berlin (ots) - Heute hat die AOK eine Pressemitteilung
veröffentlicht, in der sie erneut behauptet, dass das verordnete
Arzneimittel beim Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Substitution in der Apotheke durch ein
wirkstoffgleiches Medikament ersetzt werden könne, wenn beide
Präparate im gemeinsamen Indikationsbereich auch nur ein gemeinsames
Anwendungsgebiet aufwiesen.

Peter Schmidt, Geschäftsführer des Branchenverbandes Pro Generika,
kommentiert dieses Statement wie folgt:

"Die AOK will durch ihre sattsam bekannte extensive Auslegung der
gesetzlichen Austauschvoraussetzungen maximale Einsparungen aus ihren
Rabattverträgen erzielen. Wie Prof. Dierks in seinem der
Öffentlichkeit am 20. Juli 2009 vorgestellten Gutachten überzeugend
nachgewiesen hat, ist diese Interpretation jedoch nicht haltbar.
Pikanterweise hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), auf das
die AOK sich beruft, im März 2002 genau denselben Standpunkt wie der
Gutachter vertreten. In der Bundestagsdrucksache 14/8438 S. 7 zu
Frage 29 liest sich das so: "Der unbestimmte Rechtsbegriff "gleicher
Indikationsbereich" ist so zu verstehen, dass sich die Indikationen
des verordneten und des abgegebenen Arzneimittels inhaltlich zu
entsprechen haben, aber nicht wortgenau identisch sein müssen ...."

Als an Rabattverträge noch nicht zu denken war, ging das BMG
demnach ohne Wenn und Aber im Ergebnis davon aus, dass die Ersetzung
unter anderem lediglich dann zulässig ist, wenn das abzugebende
Arzneimittel in allen Anwendungsgebieten des verordneten
Ausgangspräparats zugelassen ist. Es ist dem BMG zwar unbenommen,
seine Auffassung auch ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit seiner
früheren Rechtsposition zu ändern. Damit ist allerdings keine
Modifikation der Substitutionsregularien verbunden. Denn die
verbindliche Auslegung von Gesetzen ist bei uns einzig und allein den
Gerichten vorbehalten.

Und die haben die extensive Interpretation von AOK und BMG bislang
abgeschmettert. Sowohl das Oberlandesgericht Hamburg als auch das
Landgericht Frankfurt haben ihr mit ihren brandaktuellen Urteilen vom
2. und 13. Juli 2009 eine Abfuhr erteilt.

Nach Auffassung der neutralen und unabhängigen Justiz gibt die
geltende Aut-idem-Regelung die von AOK und BMG letztlich angestrebte
flächendeckende Substitution also nicht her. Es wird allmählich Zeit,
dass deren Protagonisten die Grenzen erkennen und respektieren, die
die Rechtsordnung ihren Bestrebungen nach maximalen Effizienzgewinnen
zieht.

Dass die AOK sich nach Einschätzung von Prof. Dierks zudem über
die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erstattungsfähigkeit
von Arzneimitteln hinwegsetzt, die außerhalb ihrer
arzneimittelrechtlichen Zulassung angewandt werden, komplettiert das
Bild, dass sie primär an Einsparungen interessiert ist.

Leider nimmt die AOK mit ihrer Interpretation Prof. Dierks zufolge
ferner in Kauf, dass die Therapiesicherheit durch Gebrauchshinweise
gefährdet werden kann, die nicht einmal Krankheit aufführen, an der
der Patient leidet. Dass die Gebrauchsinformation in solchen Fällen
keine auf diese Krankheit zugeschnittene Dosieranleitung enthält und
zumindest gelegentlich Hinweise auf Neben- und Wechselwirkungen
fehlen, verstärkt die Gefährdung der Therapiesicherheit noch.

Fazit: Einsparungen zu Lasten der Therapiesicherheit und unter
Verletzung des geltenden Rechts? Nein, danke!"

Originaltext: Pro Generika e.V.
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/54604
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_54604.rss2

Pressekontakt:
Thomas Porstner, Pressesprecher, Tel.: (030) 81 61 60 9-40,
info@progenerika.de


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