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"Kein Gesetz um jeden Preis" Prälat Reimers zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen

Geschrieben am 18-12-2008

Hannover (ots) - "Eine rechtliche Verankerung von
Patientenverfügungen ist zu begrüßen, wenn sie den Betroffenen
Rechts- und Verhaltenssicherheit gibt. Allerdings darf es nicht darum
gehen, ein Gesetz um jeden Preis zu verabschieden." Dies sagte der
Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland
(EKD) bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union,
Prälat Stephan Reimers, mit Blick auf die aktuellen Beratungen im
Deutschen Bundestag zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen am
Mittwoch in Berlin. Wenn es nicht möglich sein sollte, die in diesem
Bereich erforderlichen Qualitätsstandards rechtlich zu verankern,
sollte von einem Gesetzesvorhaben abgesehen werden, so Reimers. Den
Anliegen des Rates der EKD komme am ehesten der Gesetzentwurf der
Gruppe um den Abgeordneten Wolfgang Bosbach nahe.

"Dieser Entwurf zeichnet sich dadurch aus, dass er den schonenden
Ausgleich zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge in den Vordergrund
stellt", begründete Reimers die grundsätzliche Zustimmung des Rates
zum Bosbach-Text. Die darin enthaltenen detaillierten Regelungen
entsprächen der Komplexität und der Tragweite der zu treffenden
Entscheidungen. Allerdings äußerte Reimers auch Vorbehalte. Zwar sei
die von Bosbach beabsichtigte Einführung einer vorsorgenden
Vollmacht, also der Einsatz eines Bevollmächtigten, zu begrüßen. Da
der Entwurf aber keine über geltendes Recht hinausgehenden
Kompetenzen für den Bevollmächtigten vorsehe, werde eine von der EKD
für notwendig erachtete Stärkung der Rolle des Bevollmächtigten damit
nicht erreicht. Ein weiterer Kritikpunkt, so Reimers, sei das
Erfordernis einer ärztlichen Beratung vor dem Abfassen einer
qualifizierten Patientenverfügung. "Damit wird suggeriert, dass eine
solche Patientenverfügung keiner Auslegung bedarf." Außerdem bedeute
eine verpflichtende Beratung eine "hohe zusätzliche Hürde", die
Menschen davon abhalten könnte, überhaupt eine Patientenverfügung zu
verfassen. Ähnliches gelte für die im Entwurf vorgesehene notarielle
Beurkundung einer qualifizierten Verfügung. In diesem Punkt sei zu
fragen, "warum nicht auch ein Rechtsanwalt oder Beratungsstellen beim
Verfassen von Patientenverfügungen hinzugezogen werden können".

"Problematische Folgen" hätte nach Ansicht des Rates der EKD
sowohl die Umsetzung des Gesetzentwurfs der Gruppe um den
Abgeordneten Joachim Stünker, wie auch die Realisierung der
Vorschläge der Gruppe um den Parlamentarier Wolfgang Zöller,
unterstrich der Prälat. Gegen letzteren Entwurf spreche zum einen,
dass er die Schriftform von Patientenverfügungen nicht vorschreibt.
Außerdem würde das von Wolfgang Zöller angestrebte Gesetz "ohne
sachliche Notwendigkeit die Stellung und Interpretationshoheit der
Ärzte" stärken und "die Bedeutung von Vertrauenspersonen
untergraben". Beiden Entwürfen sei entgegenzuhalten, dass sie die
Stellung des Bevollmächtigten oder Betreuers nicht hinreichend ernst
nähmen, sagte Reimers. "Gerade angesichts der Unausweichlichkeit der
Auslegung nahezu jeder Festlegung einer Patientenverfügung sollte die
Möglichkeit stärker herausgestellt werden, auf eine sehr detaillierte
Patientenverfügung zu verzichten und sich darauf zu beschränken,
einen Bevollmächtigten einzusetzen und mit ihm immer wieder zu
besprechen, was gewollt ist und was nicht." Keinesfalls akzeptabel
sei zudem die in beiden Entwürfen vorgesehene Möglichkeit, dass die
in der Verfügung getroffenen Festlegungen unabhängig von Art und
Stadium einer Erkrankung der betroffenen Person gelten sollen.

Berlin, 18. Dezember 2008

Pressestelle der EKD
Karoline Lehmann

Votum des Bevollmächtigten des Rates der EKD bei der
Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union
zur gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung

Seit Jahren ist die gesetzliche Regelung von Patientenverfügungen
Gegenstand intensiver Beratungen und Auseinandersetzungen. Auch die
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) hat sich in mehreren
Veröffentlichungen zu diesem Thema geäußert und Stellung bezogen. Die
Kirchen haben mit der "Christlichen Patientenverfügung", die seit
ihrer Veröffentlichung im Jahr 1999 an über 2,9 Millionen Menschen
abgegeben wurde, viel dafür getan, das Instrument der
Patientenverfügung bekannt zu machen und zu stärken. Auch daher rührt
das besondere Interesse der Kirchen an dem Gesetzgebungsverfahren.
Die EKD unterstützt die Bemühungen um eine rechtliche Regelung der
Patientenverfügung, wenn diese den Patienten, Angehörigen, Betreuern,
Bevollmächtigten und Ärzten mehr Rechts- und Verhaltenssicherheit
gibt. Es kann nicht darum gehen, ein Gesetz um jeden Preis zu
verabschieden. Wenn es nicht möglich sein sollte, die für diesen
Sachverhalt erforderlichen Qualitätsstandards rechtlich zu verankern,
sollte von dem Gesetzesvorhaben Abstand genommen werden. Es gilt
weiterhin zu berücksichtigen, dass selbst das detaillierteste Gesetz
nicht wird verhindern können, dass es an den Grenzen des Lebens zu
ethischen Dilemmata kommt. Auch sollte das Bewusstsein wach gehalten
werden, dass ein Gesetz - wie immer es ausfällt - die Menschen nicht
davon befreit, im konkreten Fall selbst persönliche Verantwortung zu
übernehmen.
Mit dem Vorliegen von drei fraktionsübergreifenden Gesetzentwürfen
ist ein Zeitpunkt erreicht, für die EKD Stellung zu beziehen.
Anknüpfungspunkte für die weitere Arbeit sieht der Rat nur bei dem
Gesetzentwurf der Gruppe um den Abgeordneten Wolfgang Bosbach. Dieser
Entwurf zeichnet sich dadurch aus, dass er den schonenden Ausgleich
zwischen Selbstbestimmung und Fürsorge in den Vordergrund stellt und
so am besten den Anliegen des Rates der EKD, wie sie in den am 22.
Juni 2007 veröffentlichten "Eckpunkten für eine gesetzliche Regelung
von Patientenverfügungen" formuliert wurden, gerecht wird. Der
Komplexität und der Tragweite der zu treffenden Entscheidungen
entspricht es, dass der Entwurf detaillierte Regelungen vorsieht.
Dahinter steht die Überzeugung, dass der Gesetzgeber die Hürden für
eine Patientenverfügung hoch setzen sollte, solange es
verfassungsrechtlich umstritten ist, in welchen Fällen eine
Reichweitenbegrenzung legitim ist. Allerdings bleiben gegenüber dem
Gesetzentwurf auch Vorbehalte:
a) Der Gesetzentwurf setzt sich in seinem Begründungsteil auf S.
13-20 in großer Gründlichkeit mit Rolle und Reichweite der
menschlichen Selbstbestimmung und ihrem Verhältnis zur staatlichen
Schutzpflicht des Lebens (Art. 2 Abs. 2 GG) auseinander. Dabei kommt
noch nicht genügend zur Geltung, dass die Handlungsmöglichkeiten, mit
denen Selbstbestimmung ausgeübt wird, weiter reichen, als vielfach
wahrgenommen wird. Die Übertragung der Entscheidungsvollmacht an
einen Bevollmächtigten oder - in anderer Weise - einen Betreuer
erfüllt z.B. nicht minder die Bedingungen, die an selbstbestimmtes
Handeln angelegt werden müssen. Der Gesetzentwurf der Abgeordneten
Wolfgang Bosbach et al. sollte diese Überlegungen in seinem
Begründungsteil stärker aufgreifen und mit ihnen insbesondere die
Handlungsoption der Einsetzung eines Bevollmächtigten stützen.

b) Im Gesetzentwurf wird in § 1901 a Abs. 1 das Institut der
vorsorgenden Vollmacht - wie statt der Rede von der Einsetzung eines
Bevollmächtigten korrekter formuliert werden sollte - zwar eigens
eingeführt und definiert, aber eine Stärkung wird dadurch nicht
bewirkt, denn es bleibt grundsätzlich bei den Kompetenzen des
Bevollmächtigten, die das geltende Recht vorsieht (S. 26f). Damit
wird die Chance vergeben, das Institut der vorsorgenden Vollmacht
hervorzuheben und ihm eine eigene Bedeutung gegenüber der
Betreuungsverfügung zu geben. Zwar wird im Begründungsteil darauf
hingewiesen, dass die vorsorgende Vollmacht "durchgängig als
Alternative zur Patientenverfügung verstanden wird" (S. 29), aber es
wird darauf verzichtet, dies näher z.B. in dem Sinne auszuführen,
dass es einem Patienten frei steht, ob er selbst in einer
differenzierten Patientenverfügung Wünsche zu seiner Behandlung
äußert oder sich darauf beschränkt, einen Bevollmächtigten zu
benennen, der seinen Willen interpretieren und zur Geltung bringen
soll. Gerade weil der Gesetzentwurf sich bemüht, Selbstbestimmung und
Lebensschutz in einem schonenden Ausgleich miteinander zu verbinden,
sollte die Rolle des Bevollmächtigten anders gewichtet werden.

c) Das Erfordernis einer ärztlichen Beratung vor der Abfassung
einer qualifizierten Patientenverfügung suggeriert die falsche
Sicherheit, dass eine Patientenverfügung, die die Bedingung der
ärztlichen Beratungspflicht erfüllt und demgemäß unter voller
Berücksichtigung allen verfügbaren medizinischen Wissens ausgestellt
wurde, keiner Auslegung bedarf. Dabei wird jedoch verkannt, dass eine
Patientenverfügung stets auf Interpretation angewiesen ist. Hinzu
kommt, dass eine Beratungspflicht - selbst wenn die Kosten durch die
Krankenkassen übernommen werden - eine hohe zusätzliche Hürde
aufrichtet, die viele Menschen eher abhalten dürfte, überhaupt eine
Patientenverfügung auszustellen. Zwar ist eine ärztliche Beratung vor
und bei der Abfassung einer Patientenverfügung dringend zu empfehlen,
um sich größere Klarheit über die eigenen Absichten und Wünsche im
Blick auf die Anwendung lebenserhaltender und lebensverlängernder
Maßnahmen zu verschaffen, aber sie zur Pflicht zu erheben fördert die
Inanspruchnahme dieses Instruments nicht.

d) Der Gesetzentwurf sieht - neben der Pflicht zur ärztlichen
Beratung - auch eine Pflicht zur notariellen Beurkundung bei der
qualifizierten Patientenverfügung vor. Im Ergebnis bedeutet dies,
dass die Schwellen auf dem Weg zu einer Patientenverfügung höher
werden: im Aufwand, im Grad der Formalität und finanziell. Auch ist
zu fragen, ob die Aktualisierungspflicht nach 5 Jahren nicht an der
Lebenswirklichkeit gerade älterer Menschen vorbeigeht. Insofern
dürften diese Erfordernisse für viele Menschen eine zusätzliche Hürde
darstellen. Unklar bleibt schließlich, worin der Nutzen einer
notariellen Beurkundung liegen sollte. Es ist zu fragen, warum
anstelle eines Notars nicht auch ein Rechtsanwalt oder
Beratungsstellen, die im Blick auf Patientenverfügungen kundig sind,
beim Verfassen von Patientenverfügungen hinzugezogen werden können.

Der Entwurf der Gruppe um den Abgeordneten Joachim Stünker ist
dadurch gekennzeichnet, dass er das Selbstbestimmungsrecht zum
Ankerpunkt der gesamten Argumentation macht und dadurch
problematische Folgen hervorruft. Der Entwurf der Gruppe um den
Abgeordneten Wolfgang Zöller stärkt ohne sachliche Notwendigkeit die
Stellung und Interpretationshoheit der Ärzte und untergräbt die
Bedeutung der Vertrauenspersonen. Beiden Entwürfen ist aus Sicht der
EKD Folgendes entgegen zu halten:

a) Im Blick auf die Wirksamkeitsvoraussetzungen von
Patientenverfügungen muss es als problematisch angesehen werden, wenn
(wie bei Zöller) die Schriftform für Patientenverfügungen nicht
vorgeschrieben wird. Die Schriftform garantiert höhere Objektivität,
verringert die Gefahr von Missverständnissen und bietet Schutz vor
übereilten Entscheidungen.

b) Die Stellung des Bevollmächtigten/Betreuers wird nicht
hinreichend ernst genommen, wenn (wie bei Zöller) zuerst "der Arzt
prüft, welche Behandlungsmaßnahme indiziert ist", bzw. wenn (wie bei
Stünker) die Aufgabe des Bevollmächtigten auf die Prüfung beschränkt
wird, ob die Festlegungen der Patientenverfügung auf die aktuelle
Situation zutreffen. Damit wird die Chance vergeben, das Institut der
vorsorgenden Vollmacht hervorzuheben und ihm eine eigene Bedeutung
gegenüber der Betreuungsverfügung zu geben. Gerade angesichts der
Unausweichlichkeit der Auslegung nahezu jeder Festlegung einer
Patientenverfügung sollte die Möglichkeit stärker herausgestellt
werden, auf eine sehr detaillierte Patientenverfügung zu verzichten
und sich darauf zu beschränken, einen Bevollmächtigten einzusetzen
und mit ihm immer wieder zu besprechen, was gewollt ist und was
nicht.

c) Es wird in beiden Entwürfen ausgeblendet, dass jeder Mensch in
der Ausübung seines Selbstbestimmungsrechtes darauf angewiesen ist,
dass andere Menschen sich seiner annehmen und die Wünsche einer
Patientenverfügung nicht einfach als das letzte Wort des Patienten
nehmen. Dies wird besonders deutlich, "wenn sie erkennbar in
Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder späterer
medizinischer Entwicklungen abgegeben wurden und anzunehmen ist, dass
der Betroffene bei deren Kenntnis eine andere Entscheidung getroffen
hätte" (so Bosbach). Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Regelung
(bei Stünker und Zöller) ist ein empfindlicher Mangel.

d) Die Frage der Reichweite von Patientenverfügungen ist
zweifelsohne besonders heikel. Ein in jeder Hinsicht überzeugender
Regelungsvorschlag liegt bisher nicht vor. In keinem Fall akzeptabel
ist es, wenn (wie bei Stünker und Zöller) die in einer
Patientenverfügung getroffenen Festlegungen "unabhängig von Art und
Stadium einer Erkrankung des Betreuten" gelten sollen. Dies hätte
schwerwiegende Konsequenzen, wie man sich exemplarisch an der Gruppe
der Wachkomapatienten und der dementiell Erkrankten klar machen kann.
Aus der Reichweite von Patientenverfügungen ausgeschlossen müssen
zumindest die Fälle sein, "in denen das Wachkoma ... erst vor kurzer
Zeit eingetreten ist oder noch Zustandsverbesserungen (Remissionen)
vorkommen können. Voraussetzung [sc. für die Geltung einer
Patientenverfügung] ist ein (mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit) endgültiger Verlust des Bewusstseins. Es geht
also um Zustände schwerster zerebraler Schädigung und anhaltender
Bewusstlosigkeit, nicht aber z.B. um Fälle von Altersdemenz, bei
denen der Betroffene zunehmend verwirrt, aber nicht unwiederbringlich
ohne Bewusstsein ist" (so Bosbach, S. 37f).

Berlin, den 18. Dezember 2008

Originaltext: EKD Evangelische Kirche in Deutschland
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/55310
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_55310.rss2

Pressekontakt:
Evangelische Kirche in Deutschland
Hans-Christof Vetter
Herrenhäuser Strasse 12
D-30419 Hannover
Telefon: 0511 - 2796 - 269
E-Mail: christof.vetter@ekd.de


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