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Gehb/Granold: Neues Unterhaltsrecht stärkt die Interessen der Kinder und wahrt die besondere Stellung der Ehe

Geschrieben am 05-11-2007

Berlin (ots) - Der rechtspolitische Sprecher der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jürgen Gehb MdB, und die zuständige
Berichterstatterin im Rechtsausschuss, Ute Granold MdB, begrüßen die
heute erzielte Einigung mit dem Koalitionspartner und sehen im nun
vorgelegten Kompromiss zur Reform des Unterhaltsrechts eine
ausgewogene Lösung, die die Interessen der Kinder stärkt und die
besondere Stellung der Ehe wahrt:

Die gesellschaftliche Realität von Ehe und Familie hat sich in den
vergangenen Jahren, vor allem im großstädtischen Bereich, erheblich
verändert. Vor diesem Hintergrund ergeben sich neue Herausforderungen
und Zielsetzungen für den Gesetzgeber. Eine nachhaltige und
verantwortungsvolle Familienrechtspolitik muss sich sowohl den
gesellschaftlichen Veränderungen als auch den gewandelten
Wertvorstellungen stellen. Leitlinien einer solchen Politik bilden
daher zum einen die verfassungsrechtlich gebotene Gleichberechtigung
von ehelichen und nichtehelichen Kindern sowie zum anderen der durch
unsere Verfassung garantierte besondere Schutz der Ehe.

Mit der jetzt erzielten Einigung kann der Deutsche Bundestag noch
in dieser Woche abschließend über die Neuregelung des
Unterhaltsrechts beraten. Damit kann die lange erwartete Reform zum
1.1.2008 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf musste zuletzt an eine aktuelle Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes zum Betreuungsunterhalt vom 28.2.2007 -
veröffentlicht am 23.5.2007 - angepasst werden, was die Beratungen im
Bundestag noch einmal verzögert hatte.

Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum wird jedoch durch das neue
Unterhaltsrecht keineswegs einer Gleichstellung von Ehe und
nichtehelicher Lebensgemeinschaft Vorschub geleistet. Vielmehr wird
in Bezug auf das Verfassungsgebot der Gleichbehandlung ehelicher und
nichtehelicher Kinder die Zahlung von Betreuungsunterhalt in Dauer,
Höhe und im Falle der mangelnden Zahlungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten nunmehr gleich geregelt. Dies war auch die
ausdrückliche Forderung des Bundesverfassungsgerichtes.

Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt der Reform. Künftig
konkurrieren im Mangelfall in der Rangfolge vor allem die
minderjährigen Kinder nicht mehr mit den Ehegatten. Vielmehr hat der
Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. In
Zeiten von sozialen Erscheinungen wie "Kinderarmut" ist es Kindern am
wenigsten zuzumuten, auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen zu
sein. Im zweiten Rang finden sich dann alle kinderbetreuenden
Elternteile. Durch diese Neuregelung werden alle Elternteile
gleichbehandelt, sofern sie ein Kind betreuen.

Ebenso schutzbedürftig wie die kinderbetreuenden Elternteile ist
aber auch der Ehegatte bei längerer Ehedauer im Hinblick auf seine
weiteren Unterhaltsansprüche. Auch er findet sich daher im zweiten
Rang. Dabei wird das Kriterium "Ehe von langer Dauer" um die
Klarstellung ergänzt, dass neben der rein zeitlichen Dauer der Ehe
auch die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
Kindes sowie die Rollenverteilung in der Ehe einschließlich der
Kinderbetreuung heranzuziehen sind. Dies gewährleistet den Schutz
"traditioneller" Familienformen.

Ein weiteres Ziel der Reform ist, die mit der bisher geltenden
Rechtslage verbundene Benachteiligung der nichtehelichen Kinder in
der Frage des Betreuungsunterhaltes abzubauen. Bereits der auf
Drängen der Union im Frühjahr 2007 gefundene Kompromiss hatte
vorgesehen, die Dauer des Betreuungsunterhaltes weitgehend
anzupassen. Daher erhalten sowohl geschiedene als auch nicht
verheirate Mütter in Zukunft mindestens drei Jahre lang Unterhalt für
die Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Eine Verlängerung ist aber in
beiden Fällen möglich, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei ist
von den Gerichten bei geschiedenen Müttern insbesondere die
nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen.

Neben diesen beiden Kernfragen haben wir mit der Reform aber auch
weitere wichtige Schritte zur Vereinfachung des Unterhaltsrechts
unternommen:

Die gesetzliche Definition des Mindestunterhalts minderjähriger
Kinder - durch eine Übergangsvorschrift ist sichergestellt, dass das
geltende Unterhaltsniveau nicht absinkt -, die Neuregelung der
Kindergeldverrechnung, die Aufhebung der Regelbetrag-Verordnung, die
Konzentration der Vorschriften zur Begrenzung des nachehelichen
Unterhalts auf eine Norm sowie eine ausdrückliche Regelung, dass
nachehelicher Unterhalt beschränkt oder versagt werden kann, wenn der
Berechtigte mit einem neuen Partner in einer verfestigten
Lebensgemeinschaft lebt. Das sind einige Punkte, die dazu beitragen
werden, die Familiengerichte und Jugendbehörden in ihrer Arbeit
deutlich zu entlasten.

Originaltext: CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/7846
Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_7846.rss2

Pressekontakt:
CDU/CSU - Bundestagsfraktion
Pressestelle
Telefon: (030) 227-52360
Fax: (030) 227-56660
Internet: http://www.cducsu.de
Email: fraktion@cducsu.de


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