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Berufen auf neues EuGH-Urteil kann in Corona-Krise u.U. Privatinsolvenz vermeiden

Geschrieben am 06-04-2020

Hamburg (ots) - Nicht nur Unternehmer, sondern auch viele Verbraucher sind von der Corona-Krise überrascht worden. Betroffen von Kurzarbeit oder sogar Kündigung des Arbeitgebers können zahlreiche Verbraucher nunmehr ihre Kredite nicht mehr bedienen und sind dadurch von der Privatinsolvenz bedroht. Ein Ausweg könnte nun das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.03.2020 - C-66/19 - sein. "In der Bevölkerung noch immer überraschend unbekannt ist die Möglichkeit, einen Kreditvertrag über das Widerrufsrecht auch nach Jahren noch rückabwickeln zu können, wenn der Kreditvertrag entweder nicht alle notwendigen Pflichtangaben oder unrichtige Informationen enthält", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwälte. "Eine weitere Rechtsfolge des Widerrufs ist insbesondere, dass der Verbraucher berechtigt ist, die vertraglich vorgesehenen Zahlungen sofort einzustellen. Das kommt vielen Verbrauchern in der aktuellen Corona-Krise wie gerufen", weiß Rugen.

Das neue Urteil des Europäischen Gerichtshofs betrifft nicht nur Immobiliendarlehen und Konsumentenkredite, sondern auch die Kfz-Finanzierungen der großen Auto-Banken wie Volkswagen Bank, BMW Bank, Mercedes-Benz Bank oder Santander Consumer Bank. Der EuGH hat in seinem Urteil entschieden, dass die Belehrung "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat" die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Lauf setzt. Fehlerhaft ist die Belehrung nach dem Urteil ebenfalls, wenn die Bezeichnungen "Kreditnehmer" und "Kreditgeber" oder eine Formulierung mit direkter Ansprache (z.B. "Sie", "Wir") in dem (Auto-)Kreditvertrag verwendet wurden.

"Anwaltlich zu prüfen ist für die Kfz-Finanzierungen ab dem 13.06.2014 sogar, ob der Bank hinsichtlich der Fahrzeugnutzung bis zum Widerruf überhaupt Gegenansprüche zustehen", rät Rugen. "Mittlerweile sind in Deutschland schon einige erstinstanzliche Urteile ergangen, nach denen sich der Verbraucher für die gefahrenen Kilometer keinen einzigen Cent von der Auto-Kreditbank abziehen lassen muss. Die Gerichte haben hier eine gesetzlich vorgesehene Sanktion für die Auto-Bank anerkannt."

HAHN Rechtsanwälte bietet Verbrauchern in der Corona-Krise derzeit kostenfreie Erstbewertungen bezüglich einer Widerrufs-Möglichkeit von allen Kreditverträgen an, die zwischen dem 02.11.2002 und März 2020 abgeschlossen wurden. In dem Bereich des Widerrufs von Darlehensverträgen hat HAHN Rechtsanwälte in den vergangenen Jahren über 75 positive Urteile erstritten. "Vielfach enden die Streitigkeiten jedoch bereits in einem für Verbraucher sehr erfreulichen Vergleich", verrät Rugen abschließend.

Pressekontakt:

Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Christian Rugen
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: rugen@hahn-rechtsanwaelte.de

Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/61631/4565856
OTS: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB

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