| | | Geschrieben am 17-09-2019 VW Skandal - Anwälte der Musterfeststellungsklage informieren: ganz überwiegende Anzahl der Instanzgerichte (auch OLG) verurteilen VW zu Schadensersatz bzw. kündigt dies an
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 Lahr (ots) - Im VW Abgasskandal verweist Volkswagen AG immer
 wieder darauf, dass die überwiegende Anzahl der Verfahren vor den
 Oberlandesgerichten zugunsten der Volkswagen AG bzw. der Händler
 ausgehen würden. Offensichtlich bezieht dabei VW Verfahren gegen die
 Händler aus dem Kaufrecht mit ein, was jedoch für die
 Musterfeststellungsklage keine Rolle spielt. Maßgeblich ist alleine,
 welche Gerichte zugunsten bzw. zulasten der Volkswagen AG entschieden
 haben. Die Volkswagen AG versucht ein falsches Bild dadurch zu
 zeichnen, dass auch Urteile zugunsten der Händler mit in die
 Statistik einbezogen werden.
 
 Die Universität Regensburg unter Professor Dr. Michael Heese
 wertet in dem "Projekt Dieselskandal: Herstellerhaftung" fortlaufend
 die Rechtsprechung im Dieselskandal aus. Auf der Homepage unter:
 http://ots.de/kKVyGW kommt die Universität Regensburg zu dem
 folgenden Ergebnis (Stand: 12.09.2019):
 
 "Die ganz überwiegende Mehrzahl der Instanzgerichte, darunter die
 Oberlandesgerichte Köln, Karlsruhe, Koblenz und Hamm, verurteilt die
 Volkswagen AG und andere Hersteller auf Schadensersatz. Auch die
 Oberlandesgerichte Oldenburg, Celle, Stuttgart und München sowie das
 Berliner Kammergericht haben in Hinweisbeschlüssen bzw. Verfügungen
 angekündigt, dass die Hersteller auch vor diesen Oberlandesgerichten
 unterliegen werden."
 
 Es ist zu erwähnen, dass auch das Oberlandesgericht
 Schleswig-Holstein eine Verurteilung in einem Hinweisbeschluss
 angekündigt hat.
 
 Nach Auskunft der Universität Regensburg hat bisher lediglich das
 Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U
 134/19 eine typische Klage (Normalfall einer Klage wegen des Motors
 EA 189) gegen die Volkswagen AG abgewiesen. Dieses Verfahren ist
 anhängig in der Revision beim Bundesgerichtshof.
 
 Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Volkswagen AG zahlreiche
 Berufungen vor verschiedenen Oberlandesgerichten zurückgenommen hat,
 weil eine Verurteilung drohte. VW hat also bewusst weitere
 Entscheidungen der Oberlandesgerichte verhindert.
 
 Die Rechtsanwälte der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft
 mbH, unter der Führung der Rechtsanwälte Prof. Dr. Marco Rogert, Dr.
 Ralf Stoll, Tobias Ulbrich und Ralph Sauer, die den Termin der
 Musterfeststellungsklage am 30.09.2019 für den VZBV in Braunschweig
 wahrnehmen und die Musterfeststellungsklage führen, teilen mit: "Wie
 die Universität Regensburg zu Recht feststellt, gehen fast alle
 Oberlandesgerichte davon aus, dass die Volkswagen AG Schadensersatz
 schuldet. Das Oberlandesgericht Braunschweig wird erklären müssen,
 warum es bisher alleine auf weiter Flur steht. In den letzten Monaten
 sind immer mehr Urteile zugunsten der Geschädigten vor den
 Oberlandesgerichten ergangen. In vielen Fällen kam es jedoch nicht zu
 Urteilen, weil VW vor einem möglichen Urteil die Berufung einfach
 zurückgenommen hat. Wenn VW versucht, ein falsches Bild in der
 Öffentlichkeit zu zeichnen, geht dies ersichtlich fehl. Genau das
 Gegenteil ist der Fall. Die Rechtsprechung spricht eindeutig gegen
 die Volkswagen AG."
 
 Die Musterfeststellungsklage wird von der Kanzlei RUSS Litigation
 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den VZBV geführt. Bei dieser
 Kanzlei handelt es sich um einen Zusammenschluss der Rechtsanwälte
 Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sowie der Rechtsanwälte Prof. Dr. Marco
 Rogert und Tobias Ulbrich der Kanzlei Rogert & Ulbrich. In dem Termin
 vor dem Oberlandesgericht Braunschweig am 30.09.2019 wird der VZBV
 von der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, vertreten
 durch die Rechtsanwälte Dr. Ralf Stoll, Ralph Sauer, Prof. Dr. Marco
 Rogert und Tobias Ulbrich vertreten. Bei all diesen Anwälten handelt
 es sich um sehr erfahrene Prozessanwälte, die in der Vergangenheit
 zehntausende Verfahren zugunsten von Verbrauchern geführt haben.
 Alleine im Abgasskandal haben die Kanzleien Dr. Stoll & Sauer
 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und die Kanzlei Rogert & Ulbrich
 zusammengerechnet bereits mehr als 20.000 Gerichtsverfahren
 bundesweit als Einzelklagen eingereicht. Beide Kanzleien haben
 zahlreiche Urteile zugunsten der Geschädigten erstritten und somit
 den Weg bereitet für Schadensersatz gegen VW. Für Geschädigte, die
 sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligen und stattdessen
 eine Einzelklage einreichen wollen, sind die Kanzleien Dr. Stoll &
 Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Rogert & Ulbrich
 Rechtsanwälte daher die richtigen Ansprechpartner.
 
 Folgende Rechtsprechung vor den Oberlandesgerichten zulasten der
 Volkswagen AG ergibt sich aus der Übersicht der Universität
 Regensburg:
 
 - OLG Köln: § 826 BGB
 o Beschl. v. 3.1.2019 - 18 U 70/18, BeckRS 2019, 498 = juris = MDR
 2019, 222 = NZV 2019, 249 = DAR 2019, 204 (rechtskräftig).
 o Urt. v. 17.7.2019 - 16 U 199/18, BeckRS 2019, 20644
 (rechtskräftig).
 o Urt. v. 6.6.2019 - 24 U 5/19, BeckRS 2019, 13405 (obiter dictum Rn.
 35).
 o Hinweisbeschl. v. 16.7.2018 - 27 U 10/18, BeckRS 2018, 24255.
 o Hinweisbeschl. v. 29.11.2018 - 18 U 70/18, BeckRS 2018, 36568 =
 juris.
 o Hinweisbeschl. v. 1.3.2019 - 16 U 146/18, BeckRS 2019, 5545.
 o Hinweisbeschl. v. 29.4.2019 - 16 U 30/19, BeckRS 2019, 11997.
 o Hinweisbeschl. v. 17.6.2019 - 15 U 3/19, BeckRS 2019, 16877.
 o Hinweisbeschl. v. 27.6.2019 - 27 U 14/19, BeckRS 2019, 15507.
 o Hinweisbeschl. v. 1.7.2019 - 27 U 7/19, BeckRS 2019, 13560.
 
 - OLG Karlsruhe: § 826 BGB
 o Urt. v. 18.7.2019 - 17 U 160/18, BeckRS 2019, 14948 = WM 2019, 1510
 (nicht rechtskräftig, Revision beim BGH anhängig unter Az. VI ZR
 292/19).
 o Hinweisbeschl. v. 5.3.2019 - 13 U 142/18, BeckRS 2019, 3395 = juris
 = WM 2019, 881 = ZIP 2019, 863 = DAR 2019, 266 = ZVertriebsR 2019,
 178
 o Hinweisbeschl. v. 22.8.2019 - 17 U 257/18, BeckRS 2019, 18710.
 o Hinweisbeschl. v. 22.8.2019 - 17 U 294/18, BeckRS 2019, 18702.
 
 - OLG Koblenz: § 826 BGB
 o Urt. v. 28.8.2019 - 5 U 1218/18, BeckRS 2019, 20653 (unter
 Ablehnung des gegenteiligen obiter dictum zur Sittenwidrigkeit des 1.
 Senats des OLG Koblenz, Urt. v. 6.6.2019 - 1 U 1552/18, BeckRS 2019,
 11361 = NJW 2019, 2246).
 o Urt. v. 12.6.2019 - 5 U 1318/18, BeckRS 2019, 11148 = juris = NJW
 2019, 2237 = NZV 2019, 471 (nicht rechtskräftig, Revision beim BGH
 anhängig unter Az. VI ZR 252/19).
 
 - OLG Hamm: § 826 BGB
 o Urt. v. 10.9.2019 - 13 U 149/18, BeckRS 2019, 20495 = juris (nicht
 rechtskräftig).
 
 - OLG Stuttgart: § 826 BGB
 o Urt. v. 30.7.2019 - 10 U 134/19, BeckRS 2019, 17247 = juris = WM
 2019, 1704: § 826 BGB für den Fall der im VW-Motor EA 189
 eingesetzten "Umschaltlogig" (obiter dictum).
 o Sitzungsprot. v. 20.5.2019 - 4 U 18/19 (unveröffentlicht).
 
 - OLG Oldenburg: § 826 BGB
 o Hinweisbeschl. v. 5.12.2018 - 14 U 60/18, BeckRS 2018, 37436 =
 juris = MDR 2019, 548.
 
 - OLG Celle: § 826 BGB
 o Hinweisbeschl. v. 1.7.2019 - 7 U 33/19, BeckRS 2019, 14988 Rn. 16 =
 juris.
 
 - OLG München: § 826 BGB
 o Verf. v. 4.7.2019 - 18 U 4761/18, BeckRS 2019, 16812.
 o Beschl. v. 29.8.2019 - 8 U 1449/19, BeckRS 2019, 19592 Rn. 27, 72
 (obiter dictum).
 
 - Kammergericht Berlin: § 826 BGB
 o Verf. v. 29.7.2019 - 4 U 70/19 (unveröffentlicht).
 
 
 
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 R|U|S|S Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 Geschäftsanschrift:
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 77933 Lahr
 Telefon: 07821/923768 - 222
 Fax: 07821/923768 - 882
 
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