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Achtung, Alarm / Urteile zum Thema Warn- und Überwachungsanlagen (FOTO)

Geschrieben am 15-07-2019

Berlin (ots) -

Warn- und Überwachungsanlagen gewinnen eine immer größere
Bedeutung - sei es, dass sie (wie gesetzlich vorgeschrieben) im Falle
von Rauchentwicklung Alarm schlagen oder Einbrecher verscheuchen
sollen. Es versteht sich von selbst, dass es dabei gelegentlich auch
zu Streitigkeiten kommen kann. Mal geht es um die vermeintlich
fehlerhafte Anbringung der Geräte, mal um den Signalton, der als
Störung empfunden wird. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat
für seine Extra-Ausgabe acht Urteile deutscher Gerichte zu diesem
Thema gesammelt.

Wer auf eigene Faust eine Alarmanlage installiert, der sollte
wissen, was er tut. Denn kommt es später zu einem Fehlalarm mit
Polizeieinsatz, dann kann der Betreiber der Anlage zur Kasse gebeten
werden. Das musste ein Kioskbesitzer erfahren, zu dessen Geschäft die
Beamten eines Abends wegen aktivierter Alarmleuchte gerufen worden
waren. Vor Ort stellten sie keinen Einbruchsversuch fest. Für die
Kosten des Einsatzes nach diesem Fehlalarm wurde dem Kioskbesitzer
vom Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 5 K 414/11) 120 Euro
aufgebürdet.

Brandmeldeanlagen sollten so angebracht und so eingestellt werden,
dass sie tatsächlich nur im Notfall aktiv werden. In einem
Seniorenzentrum war das offensichtlich nicht so. Dort löste bereits
leicht angebranntes Essen in der Küche einer Altenwohnung zwei Mal
nacheinander einen Fehlalarm aus und die Feuerwehr musste anrücken.
Die Behörden forderten jeweils 400 Euro Einsatzkostenpauschale. Das
Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 5 K 491/14) entschied, dass
dies wegen der ungenügenden Einstellung der Brandmelder durch den
Betreiber der Anlage gerechtfertigt sei.

Mieter sollten bei der Überprüfung und Wartung von
Rauchwarnmeldern in ihren Räumlichkeiten kooperativ sein. Sind sie
das nicht, so rechtfertigt das einem Urteil des Landgerichts Konstanz
zufolge (Aktenzeichen 11 S 83/17) die fristlose Kündigung durch den
Eigentümer. Eine vorherige Abmahnung ist nicht nötig. Ein solches
Verhalten stellt nämlich eine Gefährdung des Mietshauses und all
seiner Bewohner dar.

Wo sich ein Überwachungsgerät befindet, da besteht rein
theoretisch häufig auch die Möglichkeit anderweitiger Überwachung der
Wohnungsnutzer. Ein Mieter lehnte zum Beispiel einen Funk-Rauchmelder
mit Fernwartung ab, weil er fürchtete, dieses Gerät könne zur
Übermittlung anderer, persönlicher Daten verwendet werden.
Tatsächlich wurden einmal im Monat Daten weitergeleitet (zum
Batteriestand und zur Frage, ob die Umgebung des Brandmelders nicht
verstellt ist). Doch das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR
2921/15) nahm seine Beschwerde mangels Erfolgsaussichten gar nicht
erst an.

Grundsätzlich wird bei Fehlalarmen zwischen privaten, manchmal
technisch nicht so ausgereiften Anlagen und Anlagen im öffentlichen
Interesse unterschieden. Bei Version Nummer eins werden im Falle von
Fehlschaltungen häufig Gebühren für die unnötige Anfahrt der
Einsatzkräfte verlangt, bei Version Nummer zwei ist das in der Regel
nicht so. Das mussten Hausbesitzer erfahren, deren optischer Alarm an
ihrem Haus sich als unbegründet erwiesen hatte. Das
Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 18 K 323/01) bestätigte
die 170 Euro Gebühr und legte in seinem Urteil auch fest, dass bei
Einrichtungen zum Schutz des öffentlichen Interesses (zum Beispiel
Museen) solche Zahlungen in der Regel nicht angebracht seien.

Alarmanlagen haben es an sich, dass sie eine gewisse Lautstärke
entwickeln. Schließlich sollen sie ja im Notfall auf sich aufmerksam
machen. Wenn allerdings bereits das Einschalten Geräusche verursacht
(hier: kurzfristig 105 Dezibel), dann müssen das die Nachbarn nach
Ansicht des Amtsgerichts Duisburg (Aktenzeichen 33 C 2116/16) nicht
dulden. Schon gar nicht sei das angebracht, entschieden die Richter,
wenn der Besitzer seine Anlage wegen seiner Schichtarbeit häufig erst
zur Nachtzeit in Betrieb nehme.

Wer im Rahmen des betreuten Wohnens ein Hausnotrufsystem bei sich
zu Hause installieren lässt, der kann dafür die Steuerermäßigung der
haushaltsnahen Dienstleitung geltend machen. Das Finanzgericht
Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 7 K 7128/17) hielt es in dem
Zusammenhang nicht für entscheidend, dass sich die Notrufzentrale
selbst außerhalb der Wohnung befindet und damit im örtlichen Sinne
nicht unbedingt "haushaltsnah" ist.

Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind dazu verpflichtet, den
Fortbestand von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen auf ihrem Anwesen
zu dulden. Das gehört zur Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Das
Verwaltungsgericht Arnsberg (Aktenzeichen 7 K 3053/11) wies mit
dieser Begründung die Klage einer Eigentümerin ab, die eine auf dem
Dach ihres Gebäudes befindliche Feuerwehrsirene entfernen lassen
wollte. Sie hatte die Immobilie, eine ehemalige Grundschule, von der
Kommune erworben und bestritt nun die Notwendigkeit genau dieses
Standorts. Die Fachleute sahen es jedoch anders.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de

Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell


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