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Europawahl 2019: Wahlrecht für Deutsche im Ausland

Geschrieben am 12-04-2019

Wiesbaden (ots) - An der Wahl der Abgeordneten des Europäischen
Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am 26. Mai 2019 können
auch Deutsche teilnehmen, die dauerhaft im Ausland leben und keinen
Wohnsitz mehr in Deutschland haben. Wie der Bundeswahlleiter
mitteilt, müssen sie dafür die allgemeinen wahlrechtlichen
Voraussetzungen erfüllen und


* entweder am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung
innegehabt oder sich gewöhnlich dort aufgehalten haben, wobei auf die
Dreimonatsfrist ein unmittelbar vorausgehender Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland angerechnet wird,
* oder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
innegehabt oder sich gewöhnlich dort aufgehalten haben, sofern dieser
Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt,
* oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit
mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland
erworben haben und von ihnen betroffen sein.

Deutsche, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten und an der
Europawahl 2019 in Deutschland teilnehmen wollen, müssen sich
rechtzeitig in das Wählerverzeichnis ihrer letzten Wohnsitzgemeinde
in Deutschland eintragen lassen. Dabei müssen sie mit einem
besonderen Formular schriftlich eidesstattlich versichern, dass sie
wahlberechtigt sind. Das Formular steht im Internetangebot des
Bundeswahlleiters (https://www.bundeswahlleiter.de) unter "Europawahl
2019 ?>? Informationen für Wähler > Deutsche im Ausland > Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen,
die im Ausland leben und Wahlscheinantrag" zur Verfügung.

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich
und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise vom
Antragsteller unterzeichnet sein und der zuständigen Gemeinde im
Original übermittelt werden. Eine Übermittlung per E-Mail oder
Telefax ist nicht zulässig. Der Antrag muss bis spätestens zum 21.
Tag vor der Wahl (5. Mai 2019) bei der zuständigen Gemeindebehörde in
Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Der
ausgefüllte Antrag sollte deshalb umgehend an die jeweilige Gemeinde
geschickt werden.

Nach Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Deutsche im
Ausland etwa einen Monat vor dem Wahltag Briefwahlunterlagen von
ihren Gemeinden zugesandt.

Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen (Wahlschein mit
eidesstattlicher Versicherung sowie der Stimmzettel in dem
verschlossenen Stimmzettelumschlag) müssen die Wählerinnen und Wähler
so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag voradressierte Stelle
übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag (26. Mai
2019) bis zum Ende der Wahlzeit um 18.00 Uhr eingeht.

Zum Teil bieten die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik
Deutschland an, die Beförderung der Wahlbriefe vom Ausland nach
Deutschland zu übernehmen. Informationen hierüber können entweder
direkt bei der zuständigen Auslandsvertretung erfragt oder im
Internetangebot des Bundeswahlleiters
(https://www.bundeswahlleiter.de) unter "Europawahl 2019 ?>?
Informationen für Wähler > Deutsche im Ausland" eingesehen werden.

Die vollständige Pressemitteilung ist im Internetangebot des
Bundeswahlleiters unter http://www.bundeswahlleiter.de zu finden.


Weitere Auskünfte gibt:
Büro des Bundeswahlleiters
Telefon: 0611 75-4863
www.bundeswahlleiter.de/kontakt



Rückfragen an obigen Ansprechpartner oder an:

Der Bundeswahlleiter
Pressestelle
Telefon: +49 611-75 34 44
E-Mail: pressestelle@bundeswahlleiter.de

Original-Content von: Der Bundeswahlleiter, übermittelt durch news aktuell


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