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Ordnungspolitisch sinnvolle Regulierung von Fremdinvestoren und Private Equity-Fonds / Die KZBV zur 2. und 3. Lesung des TSVG

Geschrieben am 14-03-2019

Berlin (ots) - Der Bundestag hat heute das Terminservice- und
Versorgungsgesetz (TSVG) in 2. und 3. Lesung beschlossen. Neben einer
Fülle von Regelungsinhalten, die auch die vertragszahnärztliche
Versorgung betreffen, sieht das TSVG jetzt unter anderem eine
gestaffelte Beschränkung der Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für
zahnärztliche MVZ (Z-MVZ) vor. Die entsprechende Vorgabe des
Gesetzgebers richtet sich nach dem Versorgungsgrad des jeweiligen
Planungsbereiches. Fremdinvestoren - zum Teil mit Sitz in Übersee und
in Steueroasen - hatten zuletzt verstärkt Krankenhäuser meist ohne
Bezug zur zahnärztlichen Versorgung gekauft, um über dieses Vehikel
arztgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren in Gestalt reiner
Z-MVZ zu gründen und Dentalketten aufbauen zu können.

Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV): "Wir erkennen die
guten Ansätze des TSVG im Hinblick auf die vertragszahnärztliche
Versorgung ausdrücklich an. Insbesondere begrüßen wir, dass die
Gründungsmöglichkeiten von Z-MVZ durch Krankenhäuser beschränkt und
damit einem ausgeklügelten Geschäftsmodell von versorgungsfremden
Investoren Grenzen gesetzt werden. Mit dem erklärten Ziel, die
bestehende gute vertragszahnärztliche Versorgung in Deutschland im
Interesse der Versicherten auch künftig zu erhalten, hat der
Gesetzgeber die richtige Antwort auf die zuletzt ausufernde
Investorenaktivität formuliert. Die Regelung wird dazu beitragen, die
nötige Anbietervielfalt in einem gut austarierten Versorgungssystem
zu gewährleisten und die Versorgung der Patienten überall wohnortnah
und flächendeckend sicherzustellen. Zugleich wird der bislang
gänzlich ungebremste Zustrom von Fremdinvestoren und Private
Equity-Fonds, die überwiegend von Renditeerwartungen getrieben seit
einiger Zeit massiv in die heimische Versorgung drängen, durch die
verabschiedete Vorgabe ordnungspolitisch ausgewogen und sinnvoll
reguliert."

Eßer hob zudem konkrete Versorgungsverbesserungen für Patienten
und Praxen hervor, etwa die Abschaffung der Degression, die die
Niederlassung auch in ländlichen, strukturschwächeren Regionen
attraktiver mache: "Das ist ein elementarer Beitrag zur
Sicherstellung der Versorgung in der Fläche und war für alle
Zahnärztinnen und Zahnärzte seit vielen Jahren eine Kernforderung,
der jetzt endlich Rechnung getragen wurde!" Die im TSVG
festgeschriebene Erhöhung der Festzuschüsse bei Zahnersatz entlaste
desweiteren den Geldbeutel von Millionen von Patienten. In
begründeten Ausnahmen soll für diese auch das einmalige Versäumen der
Vorsorgeuntersuchung für die Bonusregelung bei Zahnersatz folgenlos
bleiben. Die Mehrkostenregelung in der kieferorthopädischen
Versorgung stärke die Autonomie der Versicherten und mache
KFO-Behandlungen insgesamt nachvollziehbarer. Eßer lobte auch die
Bestätigung des bewährten bundesmantelvertraglichen
Gutachterverfahrens durch den Gesetzgeber, welches für Berufsstand
und Selbstverwaltung ein wichtiges Signal sei. Hintergrund: Das
Geschäftsmodell der Fremdinvestoren Die Ansiedlung von
Investoren-Z-MVZ erfolgte fast ausschließlich in Metropolen und
einkommensstarken ländlichen Regionen. In Kombination mit dem
demografischen Wandel bestand die Gefahr, dass dadurch Engpässe in
eher ländlich geprägten, strukturschwachen Gebieten entstehen.
Desweiteren hatten Auswertungen des Abrechnungsgeschehens Hinweise
geliefert, dass die Versorgung in solchen Z-MVZ teurer ist als in
bewährten Praxisformen.

Angesichts dieser versorgungsschädlichen Entwicklung hatte sich
die KZBV im koordinierten Zusammenwirken mit anderen zahnärztlichen
Verbänden und Körperschaften seit längerem dafür stark gemacht, die
Gründungsberechtigung von Krankenhäusern für Z-MVZ auf
räumlich-regionale sowie medizinisch-fachliche Bezüge zu beschränken.
Nach Recherchen der KZBV waren zuletzt mindestens zehn Groß- und
Finanzinvestoren in der zahnärztlichen Versorgung aktiv. Bereits zur
Jahreswende hatte die Zahl zahnärztlicher MVZ im Bundesgebiet die
Marke von 700 erreicht - mit weiter steigender Tendenz.

Hintergrund: Die künftige Lösung für die Investorenproblematik Die
Gründungsbefugnis von Krankenhäusern für Z-MVZ ist durch die Vorgabe
des TSVG künftig von der Wahrung bestimmter Versorgungsanteile
abhängig, die durch die von einem Krankenhaus gegründeten,
beziehungsweise betriebenen MVZ nur noch maximal erreicht werden
dürfen. Diese Anteile richten sich prozentual gestaffelt nach dem
Versorgungsgrad des jeweiligen Planungsbereiches.

Weitere Informationen zu fremdinvestorengesteuerten Z-MVZ und
Dentalketten können auf der Website der KZBV unter www.kzbv.de
abgerufen werden.



Pressekontakt:
Kai Fortelka
Tel: 030 28 01 79 27
E-Mail: presse@kzbv.de

Original-Content von: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, übermittelt durch news aktuell


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