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Ohoven: Mittelstand erwartet klares Wort des Bundesfinanzministers zu mittelstandsfeindlichen Steuerplänen von Länderfinanzbehörden

Geschrieben am 05-03-2019

Berlin (ots) - Scharfe Kritik übt Mario Ohoven an Plänen von
Finanzämtern in Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz, eine 15-prozentige
Quellensteuer auf Online-Werbung zu erheben. "Der Fiskus scheut die
Auseinandersetzung mit im Ausland ansässigen Konzernen und hält sich
lieber mit fragwürdigen Steuertricks an inländischen Mittelständlern
schadlos. Ich fordere den Bundesfinanzminister auf, dieses
mittelstandsfeindliche Treiben zu unterbinden", so der Präsident des
Bundesverbandes mittelständische Wirtschaft (BVMW).

"Wenn Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz in dieser Weise aktiv
werden, muss man befürchten, dass dies ein Großversuch zur
bundesweiten Einführung einer mittelstandsfeindlichen Quellensteuer
ist", warnt Mittelstandspräsident Ohoven. Damit drohe eine
Steuererhöhung für Teile der Wirtschaft.

Nach den Plänen einzelner Länderfinanzverwaltungen sollen für
Unternehmen, die Werbeanzeigen bei Google oder anderen Suchmaschinen
gebucht haben, 15 Prozent Quellensteuer fällig werden, und zwar für
bis zu sieben Jahre rückwirkend. "Dies kann für mittelständische
Unternehmen schnell existenzbedrohend werden", warnt Ohoven.

Einzelne Finanzbehörden werten die Ausgaben für Online-Werbung bei
Steuerprüfungen nicht länger als Betriebsausgaben. Stattdessen
betrachtet man sie als Entgelt für die Nutzung von
Google-Algorithmen, die die Platzierung von Werbung in Suchmaschinen
steuern. Die zeitliche Überlassung des Nutzungsrechts soll hier für
die Besteuerung ausschlaggebend sein. Vergütungen, die ein
ausländisches Unternehmen aus der Nutzungsüberlassung von Know-how,
wie in diesem Fall dem Suchalgorithmus, erzielt, unterliegen demnach
dem Quellensteuerabzug in Deutschland.

BVMW-Experten, wie Patentanwalt Wulf Höflich (AKLaw Patent- und
Rechtsanwälte, München), halten diese Argumentation für höchst
fragwürdig: "Primär sind GoogleAds eine Dienstleistung in Form einer
Werbung, bei der ein Werbetreibender in der Suchmaschine
hervorgehoben wird, so dass er von Zielgruppen schneller als andere
Anbieter gefunden wird. Die Werbung ist damit die primäre und
gewünschte Leistung", so Höflich.

Dr. Heiner Pollert, Rechtsanwalt in München und Experte für
Lizenzrecht (Patentpool Group), fügt hinzu: "Die begleitende
Einräumung der Nutzungsrechte am Suchalgorithmus ist für die Anzeige
nur das Mittel zum Zweck. Demnach kann also nur derjenige, der mit
dem Verkauf der Werbung Umsätze erzielt, besteuert werden. Außerdem
erscheint es fragwürdig, eine Steuerpflicht für viele Jahre
rückwirkend einzufordern, die so niemand erahnen konnte."



Pressekontakt:
BVMW Pressesprecher
Eberhard Vogt
Tel.: 030 53320620
Mail: presse@bvmw.de

Original-Content von: BVMW, übermittelt durch news aktuell


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