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TSVG: Keine Faustregeln für Therapieentscheidungen (FOTO)

Geschrieben am 13-02-2019

Berlin (ots) -

Der Gesundheitsausschuss behandelt heute das geplante
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) - und hier die Umrechnung
der Erstattungsbeträge für die elektronische Arzneimittelinformation.
Dazu Dr. Kai Joachimsen, Hauptgeschäftsführer Bundesverband der
Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI): "Faustregeln führen zu
Verzerrungen. Das gilt auch bei der geplanten Abbildung von
Jahrestherapiekosten neuer Arzneimittel sowie den Kosten der
zweckmäßigen Vergleichstherapie: Diese theoretischen Werte haben
meistens nichts mit den tatsächlichen Ausgaben der Krankenkassen
gemein."

In einem neuen Änderungsantrag zum TSVG ist vorgesehen, dass das
BMG den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) verpflichten kann, die
Jahrestherapiekosten für Arzneimittel aus der frühen Nutzenbewertung
und sämtliche zweckmäßige Vergleichstherapien für die Darstellung im
sogenannten Arztinformationssystem regelmäßig zu aktualisieren. Der
Arzt soll so einsehen können, ob seine Verordnung zweckmäßig und
wirtschaftlich ist. Doch so einfach ist es wieder einmal nicht:
Bereits die Bestimmung der Jahresther*apiekosten auf Basis des
Einführungspreises ist meist eine theoretische Größe, da viele
Arzneimittel gar nicht 365 Tage im Jahr genommen werden. Eine
Umrechnung auf Basis des Erstattungsbetrags perpetuiert dieses
Zerrbild. Oftmals werden mengenbezogene Staffelungen oder ein
jährliches Gesamtausgabenvolumen vereinbart, die eine schlichte
Umrechnung auf Jahrestherapiekosten nicht zulassen. Dr. Joachimsen:
"Jahrestherapiekosten sind für die individuelle Therapieentscheidung
des Arztes wenig aussagekräftig. Zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit
einer Arzneimittelverordnung eignen sie sich überhaupt nicht."



Ihre Ansprechpartnerin:
Julia Richter, Tel. 030 27909-131, jrichter@bpi.de

Original-Content von: BPI Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie, übermittelt durch news aktuell


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