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Änderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2019

Geschrieben am 18-12-2018

Berlin (ots) - Zum Jahresbeginn 2019 ergeben sich in der
gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen, über die die
Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin informiert.

Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau

Bis 2025 werden mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und
-Stabilisierungsgesetz Haltelinien für den Beitragssatz und das
Rentenniveau eingeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass das
Rentenniveau bis dahin nicht unter 48 Prozent sinkt und der
Beitragssatz gleichzeitig nicht über 20 Prozent steigt. Für 2019 wird
der Beitragssatz per Gesetz auf 18,6 Prozent festgelegt, von 2020 bis
2025 darf er nicht unter 18,6 Prozent liegen.

Ausweitung der Mütterrente

Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei der Mütterrente in
Kraft. Bisher werden für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis
zu zwei Jahre Kindererziehungszeit bei der Rente berücksichtigt. Nach
der Neuregelung wird jetzt bis zu einem halben Jahr zusätzlich bei
der Rente angerechnet. Das führt zu einer Erhöhung der Rente pro Kind
um bis zu 16,02 Euro im Westen und um bis zu 15,35 Euro im Osten.

Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente
von der ersten Rentenzahlung an. Bei den rund 9,7 Millionen Müttern
und Vätern, deren Rente bereits vor Januar 2019 begonnen hat, erfolgt
die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte nächsten Jahres. Für
die Zeit ab 1. Januar 2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung.
Die Rentenversicherung stellt damit sicher, dass jeder die Leistung
erhält, die ihm nach der Neuregelung zusteht. Die Auszahlung der
neuen Leistung erfolgt damit wie bei der Einführung der Mütterrente
im Jahr 2014.

Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente ist grundsätzlich nicht
notwendig. Lediglich Adoptiv- und Pflegeeltern, die Mütterrente
beanspruchen, müssen bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger
einen Antrag stellen.

Bessere Absicherung bei Erwerbsminderungsrenten

Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei den
Erwerbsminderungsrenten in Kraft. Versicherte, deren
Erwerbsminderungsrente erstmals ab 1. Januar 2019 beginnt, werden ab
diesem Zeitpunkt besser abgesichert. Für sie wird die sogenannte
Zurechnungszeit 2019 erst mit 65 Jahren und acht Monaten enden. Bei
einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2020 verlängert sich die
Zurechnungszeit schrittweise weiter, bis sie bei einem Rentenbeginn
ab 2031 mit 67 Jahren endet. Durch die Zurechnungszeit werden
erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie in dieser Zeit
mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet
und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente.

Reguläre Altersgrenze wird angehoben

Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt im nächsten
Jahr auf 65 Jahre und acht Monate. Das gilt für Versicherte, die 1954
geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die
später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031
ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Beitragsbemessungsgrenze steigt um drei Prozent

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in
den alten Bundesländern von monatlich 6.500 auf 6.700 Euro und in den
neuen Bundesländern von 5.800 auf 6.150 Euro. Sie bestimmt den
Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des
Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber
hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Beteiligung am Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung der Rentner

Die Deutsche Rentenversicherung beteiligt sich ab dem 1. Januar
2019 auch an den Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung bei der
Rente. Für Rentnerinnen und Rentner, die in der Krankenversicherung
pflichtversichert sind, zahlt die Rentenversicherung neben der Hälfte
des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrages künftig auch die Hälfte
des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrages. Bislang wird der
Zusatzbeitrag von den Rentnerinnen und Rentnern alleine getragen. Die
Beitragsanteile werden automatisch von der Bruttorente einbehalten.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt

Des Weiteren erhöht sich ab 1. Januar 2019 auch für Rentnerinnen
und Rentner der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung um 0,5
Prozentpunkte. Maßgeblich dafür, ab wann die geänderte Rente gezahlt
wird, ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns: Wer bis März 2004 Rentner
wurde, erhält die geänderte Rente bereits Ende Dezember 2018, alle
anderen erhalten sie erst Ende Januar 2019.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2019 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner
Rente versteuern. Ab Januar 2019 steigt der steuerpflichtige
Rentenanteil von 76 auf 78 Prozent. Somit bleiben nur 22 Prozent der
ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt
der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen. Seit 2005 müssen
Rentner einen Teil ihrer Altersbezüge versteuern. 2040 werden die
Renten komplett steuerpflichtig sein.

Freibetrag bei der Grundsicherung steigt

Renten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden, werden ab 1.
Januar 2019 statt bisher 208 Euro bis zu 212 Euro im Monat nicht mehr
auf die Grundsicherung angerechnet. Dies gilt sowohl für Renten an
Versicherte als auch für Renten an Witwen oder Witwer. Sofern
gewünscht, bescheinigt die Deutsche Rentenversicherung die Höhe der
auf freiwilliger Beitragszahlung beruhenden Rente.



Pressekontakt:
Dr. Dirk von der Heide
Pressesprecher
Tel. 030 865-89178
Fax. 030 865-27379
pressestelle@drv-bund.de

Original-Content von: Deutsche Rentenversicherung Bund, übermittelt durch news aktuell


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