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Prof. Dr. Dietrich Murswiek: Richtigstellung zu seinem Gutachten über rechtliche Voraussetzungen für die Beobachtung einer politischen Partei durch den Verfassungsschutz

Geschrieben am 04-11-2018

Berlin (ots) - In der Medienberichterstattung über die
Zusammenfassung eines Gutachtens, das ich im Auftrag der AfD erstellt
habe, wurde der Eindruck erweckt, aus meinem Gutachten gehe hervor,
dass die AfD "ein Fall für den Verfassungsschutz" sein könnte. Dieser
Eindruck ist falsch.

Mein Gutachten befasst sich überhaupt nicht mit der Frage, ob die
AfD vom Verfassungsschutz beobachtet werden darf, sondern es stellt
allgemein die rechtlichen Voraussetzungen dar, die erfüllt sein
müssen, damit der Verfassungsschutz eine politische Partei beobachten
darf. Außerdem habe ich anhand vieler Beispiele gezeigt, welche
Äußerungen oder Verhaltensweisen in der Praxis der
Verfassungsschutzbehörden (bei anderen Parteien und Organisationen)
als "tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche
Bestrebungen" angesehen worden sind, die eine Beobachtung
rechtfertigen.

Ich habe zugleich dargelegt, dass etliche der Begriffe oder
Äußerungen, deren Verwendung die Verfassungsschutzbehörden als
Anhaltspunkte für Extremismus werten, entweder gar nicht oder nur in
einem verfassungsfeindlichen Kontext als Anhaltspunkte gewertet
werden dürfen. Dennoch habe ich der AfD empfohlen, auf die Verwendung
solcher Begriffe oder Äußerungen zu verzichten (sofern nicht
hierdurch die Partei an der Umsetzung der von ihr für richtig
gehaltenen und mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
vereinbaren Politik gehindert wird), damit nicht verfassungsmäßige
Aussagen zu Unrecht als extremistisch eingeordnet werden.

Verantwortlich:

Professor Dr. Dietrich Murswiek, Universität Freiburg, Institut
für Öffentliches Recht



Pressekontakt:
Presse | Alternative für Deutschland
Alternative für Deutschland
Bundesgeschäftsstelle

Schillstraße 9 / 10785 Berlin
Presse@afd.de

Original-Content von: AfD - Alternative für Deutschland, übermittelt durch news aktuell


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