| | | Geschrieben am 03-07-2018 Politiker in Potsdam verschärfen das Brandenburger Bestattungsgesetz
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 Lindau am Bodensee (ots) -
 
 In Potsdam stimmte am vergangenen Mittwoch eine knappe Mehrheit
 der Landespolitiker für ein restriktiveres Bestattungsgesetz, obwohl
 nach einer repräsentativen Umfrage mehr als 70% der Bevölkerung für
 größere individuelle Freiheiten und eine Liberalisierung der
 Bestattungsgesetzgebung sind.
 
 Der nun vorliegende Gesetzentwurf verhindert nicht nur eine
 künftige Liberalisierung der Bestattungskultur im Bundesland
 Brandenburg - Er schränkt heute bestehende Wahlfreiheiten der Bürger
 künftig sogar ein.
 
 Bestattungsgesetz in Brandenburg wird restriktiver
 
 Am vergangenen Mittwoch, den 13.06.2018 hat der Landtag des
 Bundeslandes Brandenburg über verschiedene Änderungsanträge zum
 Gesetz zur Änderung bestattungs- und gräberrechtlicher Vorschriften
 (Drucksache 6/7368) beraten und abgestimmt. Dabei wurde der
 Änderungsantrag (Drucksache 6/9066) in sehr knapper Entscheidung von
 52% vom Landtag angenommen.
 
 Im Fokus dieses Änderungsantrags steht die Streichung des von der
 Landesregierung auf Wunsch des Städte- und Gemeindebundes
 aufgenommenen Passus bezüglich der Möglichkeit zur Entnahme
 geringfügiger Mengen Kremationsasche für die Verwendung in
 Erinnerungsobjekten. Dieser Passus, der im Einklang mit der
 gesellschaftlichen Entwicklung eine zeitgemäße Öffnung der
 Bestattungskultur in Brandenburg versprach, fand den Beifall aller
 betroffenen Bestatterverbände, der Verbraucherinitiative Aeternitas
 e.V. sowie auch der eindeutigen Mehrheit der Bevölkerung in
 Deutschland.
 
 Erheblicher und letztlich erfolgreicher Widerstand gegen die
 beabsichtigte Liberalisierung im Bestattungswesen kam vor allem von
 den Führungen der evangelischen und katholischen Kirchen in
 Brandenburg-Berlin. Begründet wurde dieser Widerstand nicht
 theologisch, sondern durch Verweis auf die angebliche Verletzung der
 Menschenwürde, sowie eine angebliche "Versachlichung" des
 verstorbenen Menschen durch die Existenz von Erinnerungsobjekten.
 Daneben wird angeprangert, dass diese Erinnerungsobjekte lediglich
 als teure Statusobjekte fungieren und angeblich der
 Kommerzialisierung des Todes dienen.
 
 Unter Erinnerungsobjekten sind hierbei Glasobjekte,
 Erinnerungsdiamanten, Edelsteine und auch Miniurnen, die allesamt
 sehr geringe Mengen Kremationsasche enthalten können, zu verstehen.
 Diese Erinnerungsobjekte sind sinnvolle Hilfen bei der Trauerarbeit
 und erfreuen sich im In- und Ausland einer steigenden Beliebtheit.
 Sowohl der Besitz als auch die Herstellung der Erinnerungsobjekte ist
 im europäischen Ausland legal. Weder verdrängen sie die Beisetzung
 (der verbleibenden Kremationsasche) auf einem Friedhof, noch sind sie
 mit der berüchtigten "Urne auf dem Kaminsims" gleichzustellen. Sowohl
 international als auch national sind sie von Bestatterverbänden und
 -organisationen bis auf wenige Ausnahmen akzeptiert.
 
 Im Kontrast zu beiden christlichen Kirchen vermögen wir keine
 Verletzung der Menschenwürde durch die Existenz der
 Erinnerungsobjekte zu erkennen. In aller Regel wird die Entscheidung
 hierfür bereits zu Lebzeiten in Abstimmung mit dem Lebenspartner und
 der Familie verantwortungsvoll und bewusst getroffen. Es ist die
 autonome und individuelle Entscheidung mehrerer Personen im
 familiären Konsens. Nach unserer Auffassung steht es daher auch
 keiner Organisation zu, diese persönliche Wahlfreiheit flächendeckend
 einzuschränken und die persönliche Entscheidung Einzelner mittels
 eines nicht näher differenzierten Verweises auf die Menschenwürde zu
 diskreditieren bzw. zu verhindern.
 
 Das Argument einer "Versachlichung" und Kommerzialisierung der
 verstorbenen Person mutet vor dem Hintergrund der aktuellen
 Bestattungskultur merkwürdig und befremdlich an. Auch die Grabstätte
 auf dem Friedhof ist eine real existierende "Sache" - nur eben
 ortsgebunden. Je nach Wunsch und eingesetztem finanziellen Potential
 ist diese immer auch ein Statusobjekt gewesen. In extremster
 Ausprägung des Statusdenkens sind dies Mausoleen, deren Erhalt der
 Landtag in Brandenburg nun mit dem gleichen Gesetz fördern möchte.
 Die Kommerzialisierung im Bestattungswesen hat bereits vor vielen
 Jahrzehnten begonnen und eine Diffamierung der Erinnerungsobjekte als
 Statusobjekt erscheint daher weder schlüssig noch sinnvoll.
 
 Kein Erinnerungsobjekt enthält mehr als wenige Gramm
 Kremationsasche - keinesfalls kann die verstorbene Person auf diese
 Weise zu einer "Sache" werden. So benötigen Erinnerungsdiamanten, die
 zu maximal 2 Karat bzw. 0.4 Gramm wachsen können, beispielsweise
 höchstens 1.5 Gramm Kohlenstoff der verstorbenen Person. Es wird
 daher immer auch einen Ort der Beisetzung geben.
 
 Es ist bedauerlich, dass Gesprächs- und Informationsangebote
 seitens der Hersteller und Anbieter der Erinnerungsobjekte weder von
 den Kirchen, noch - von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen - den
 Landtagsabgeordneten vor der Abstimmung angenommen wurden. Somit
 konnten die vielschichtigen Bedürfnisse und Wünsche der Angehörigen
 vom Landtag auch nicht umfänglich erkannt werden. Die daraus folgende
 nach unserer Sicht fehlgeleitete Wahlentscheidung befremdet, denn die
 gewählten Landespolitiker folgten eher den Interessen der
 christlichen Kirchen als dem Wunsch und Bedürfnis ihrer Wähler.
 
 Dass die Bevölkerung Brandenburgs, die gemäß Zensus von 2011 zu 3%
 der katholischen und zu 18% der evangelischen Kirche angehört, selbst
 in der Lage ist, verantwortungs- und pietätvoll mit den vielen
 Facetten des Todes und der Bestattung von Angehörigen umzugehen, wird
 ihr vom Landtag nun durch eine paternalistische Absage abgesprochen.
 
 Regionale, soziale und gesellschaftliche Besonderheiten des
 Bundeslandes Brandenburg spiegeln sich nicht in dem Entwurf zum
 Gesetz zur Änderung bestattungs- und gräberrechtlicher Vorschriften
 wider. Dies ist insofern bedauerlich, als dass die
 Bestattungsgesetzgebung bewusst der Verantwortung der Bundesländer
 unterstellt ist, um die regionalen Sitten und Gebräuche zu
 berücksichtigen.
 
 Der nun in den vorliegenden Gesetzentwurf eingeflossene
 Änderungsantrag verhindert jedoch nicht nur eine künftige
 Liberalisierung der Bestattungskultur in Brandenburg - Er schränkt
 heute bestehende Wahlfreiheiten in der Zukunft sogar ein!
 
 In der Lesung des Landtags nicht erwähnt und somit von der Presse
 und in Folge auch in der Öffentlichkeit bislang völlig unbemerkt
 geblieben ist der zweite Teil des vorgenannten Änderungsantrages:
 dieser stellt im Hinblick auf die Regierungsabsicht, das
 Bestattungsrecht zu liberalisieren eine rechtliche Kehrtwendung um
 180 Grad dar und verschärft das Bestattungsrecht in Brandenburg
 signifikant. Der in den Entwurf des Bestattungsgesetzes eingeflossene
 neue Passus lautet, dass wer:
 
 ".. die Totenasche ganz oder teilweise der Beisetzung entzieht,
 oder die Möglichkeit zur Entziehung vermittelt oder bei der
 Herstellung von Sachen verwendet oder die Möglichkeit zur Herstellung
 vermittelt..."
 
 eine dann zu ahndende Ordnungswidrigkeit begeht.
 
 Mit diesem Zusatz wird die heute bestehende Möglichkeit für Bürger
 des Bundeslandes Brandenburg, sich außerhalb ihres Bundeslandes ein
 Erinnerungsobjekt fertigen und bestatten zu lassen, künftig verboten
 und unter Strafe gestellt. Genauso strafbar soll nun neu auch deren
 Vermittlung sein.
 
 Die Algordanza sieht in dem nun vorliegenden Gesetzentwurf eine
 paternalistische und unwürdige Beschneidung der Wahlfreiheit der
 Brandenburger Bevölkerung im Bestattungsbereich. Dieser Entwurf ist
 schlichtweg aus der Zeit gefallen und steht konträr zur
 gesellschaftlichen Entwicklung in der aktuellen deutschen
 Bestattungskultur. Ob ein solches Verbot verfassungsrechtlich
 überhaupt zulässig sein kann, wird bereits geprüft.
 
 Aber es stellt sich nicht nur die Frage des "Warum nur?". Was
 diesen neu eingefügten Passus vollends absurd erscheinen lässt, ist
 die Frage der rechtlichen und technischen Umsetzung dieser geplanten
 künftigen Ordnungswidrigkeit:
 
 Müssen Anbieter von Erinnerungsobjekten künftig explizit für die
 Region Brandenburg das Internet sperren und Anzeigen in Zeitschriften
 schwärzen? Darf man im Land Brandenburg noch über die Existenz von
 Erinnerungsobjekten sprechen oder ist das dann schon eine abmahnbare
 Vermittlung? Was passiert, wenn ein Nicht-Brandenburger in
 Brandenburg tödlich verunglückt und die Familie sich für ein
 Erinnerungsobjekt entscheidet oder er sich vorher dafür ausgesprochen
 hatte? Wie soll das Gesetz künftig umgesetzt und kontrolliert werden?
 
 Es stellt sich die Frage, ob den Abgeordneten bei der Anzahl
 verschiedener Änderungsanträge und der Komplexität der Materie die
 massive und langfristige Bedeutung dieses rechtlich gewagten Passus
 wirklich umfänglich bewusst war.
 
 Auch künftig wird die Algordanza die Entwicklung einer zeitgemäßen
 Bestattungskultur in Deutschland und Brandenburg aktiv unterstützen.
 Seit mehr als 14 Jahren bieten die Erinnerungsdiamanten der
 Algordanza einer permanent wachsenden Gemeinschaft im In- und Ausland
 Trost und Hilfe. Als Mitglied sowohl internationaler, als auch
 nationaler Bestattungsverbände achten wir dabei alle Menschen,
 unabhängig von deren Glaubensbekenntnis und Bräuchen und richten uns
 stets nach den örtlichen, nationalen und internationalen
 Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften und Reglementen.
 
 Im Interesse unserer Kunden, unserer Mitarbeiter und der
 Bestattungskultur werden wir sämtliche zur Verfügung stehenden
 Rechtsmittel ausschöpfen und uns auch in Zukunft dafür einsetzen, der
 Bevölkerung Brandenburgs und Deutschlands eine würdige und zeitgemäße
 Gesetzgebung zu ermöglichen. Die erhebliche Diskrepanz zwischen der
 Einstellung der Bevölkerung und der politischen Entscheidung im
 Kontext Sterben/Tod/Trauer ist bedauerlich und unerklärlich.
 
 Ergebnis einer EMNID-Umfrage zum Thema Bestattungskultur:
 
 Befragungszeitraum: 20.07.-25.07.2017, Bundesweit,
 Stichprobengröße: 1002 Befragte, Details im Anhang:
 
 1. Sollte Ihrer Ansicht nach über Form und Art der Bestattung in
 Deutschland ...
 a. jeder selbst entscheiden können oder,                      72%
 b. sollte es dafür verbindliche Regeln für alle geben?        25%
 c. weiß nicht, keine Angabe                                    2%
 
 2. Sollte der Besitz von Erinnerungsdiamanten aus dem Kohlenstoff der
 Asche Verstorbener in Deutschland erlaubt sein?
 a. ja                              63%
 b. nein                            24%
 c. weiß nicht, keine Angabe        13%
 
 3. In einen solchen Erinnerungsdiamanten können Teile der restlichen
 Asche des Verstorbenen eingearbeitet werden. Verletzt das Ihrer
 Ansicht nach die Totenruhe oder die Würde des Verstorbenen?
 a. ja                              21%
 b. nein                            71%
 c. weiß nicht, keine Angabe         8%
 
 
 
 Pressekontakt:
 Algordanza Erinnerungsdiamanten GmbH
 Frank Ripka
 Kemptener Str. 8
 88131 Lindau am Bodensee
 
 Web: www.algordanza.com
 Mail: medien@algordanza.com
 Tel: 00800 7400 5500
 Mob: 0176 2040 7814
 
 Original-Content von: Algordanza Erinnerungsdiamanten GmbH, übermittelt durch news aktuell
 
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