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Neue Westfälische (Bielefeld): Europagericht zu kirchlichem Arbeitsrecht Sonderrechte brauchen Gründe Sigrun Müller-Gerbes

Geschrieben am 17-04-2018

Bielefeld (ots) - Darf der Glaube eines Menschen eine Rolle
spielen bei der Frage, ob er eine Stelle bekommt? Das Grundgesetz
sagt nein: In Deutschland darf niemand "wegen seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt" werden, heißt
es da. Kein Arbeitgeber dürfte sich erlauben, einem Muslim wegen
seines Glaubens zu kündigen, einen Juden mit Verweis auf die
Religionszugehörigkeit aus dem Bewerbungsverfahren zu werfen oder
einem Atheisten deshalb eine Stelle zu verwehren. Kein Arbeitgeber?
Doch. Die beiden Kirchen, die zu den größten Arbeitgebern im Land
gehören, tun es seit eh und je: Sie behalten sich vor, Stellen nach
Bekenntnis zu vergeben. Das ist so lange kein Problem, wie es um den
Kern der Verkündigung geht. Eine Stelle, zu deren Beschreibung die
sonntägliche Predigt von der Kanzel gehört, kann kein Atheist
bekommen. Aber die Theologen sind die Minderheit unter den
Kirchenmitarbeitern. Viel mehr arbeiten in Heimen, Kliniken, Kitas -
alles Bereiche, die im Wesentlichen nicht aus Kirchensteuern, sondern
von Sozialkassen und öffentlicher Hand finanziert werden. Wenn die
Kirche hier Sonderrechte beansprucht, muss sie sie gut begründen. Sie
muss nachvollziehbar darlegen, warum, sagen wir, eine
Krankenpflegerin ohne Bekenntnis weniger geeignet ist für eine Stelle
als eine Christin. Und sie einstellen, wenn die Begründung nicht
gelingt. Mehr verlangt das Luxemburger Urteil nicht, aber auch nicht
weniger. Die eigenen Entscheidungen zu hinterfragen und gut zu
begründen: Das ist in einer Welt, in der sich immer weniger Menschen
zu einer Kirche bekennen, nicht zu viel verlangt.



Pressekontakt:
Neue Westfälische
News Desk
Telefon: 0521 555 271
nachrichten@neue-westfaelische.de

Original-Content von: Neue Westfälische (Bielefeld), übermittelt durch news aktuell


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