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VW Skandal Urteil - Landgericht Lüneburg verurteilt Händler zur Zahlung bei einem VW Passat

Geschrieben am 27-06-2016

Lahr (ots) - Das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom
02.06.2016, 4 O 3/16 (nicht rechtskräftig) im VW Abgasskandal einen
Händler dazu verurteilt, einen VW Passat gegen (teilweise)
Rückzahlung des Kaufpreises zurück zu nehmen. Da das Fahrzeug
teilweise über ein Darlehen finanziert wurde, hat das Gericht
außerdem gegenüber der finanzierenden Bank festgestellt, dass der
Bank aus dem Darlehensvertrag keine weiteren Zahlungsansprüche mehr
zustehen.

Der Fall

Im Jahre 2013 kaufte der Kläger einen VW Passat Variant
Comfortline BlueMotion Technologie 1,6 l TDI als Neuwagen bei einem
Händler. Den Kaufpreis finanzierte er teilweise über ein Darlehen.
Das Fahrzeug ist von dem VW-Skandal betroffen. Im November 2015
forderte der Kläger den Händler auf, bis Ende November das Fahrzeug
nachzubessern. Nachdem diese Frist fruchtlos verstrichen war,
erklärte der Kläger den Rücktritt. Der Händler wies diesen als
unbegründet zurück. Der Kläger erhob daraufhin gegen das Autohaus
Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und außerdem auf Feststellung
gegen die finanzierende Bank, dass dieser keine Zahlungen mehr aus
dem Darlehensvertrag zustehen.

Sachmangel liegt vor

Das Landgericht Lüneburg kommt zunächst zu dem Ergebnis, dass ein
Sachmangel vorliege, da der tatsächliche Ausstoß von Stickoxiden von
der vertraglichen Vereinbarung abweiche.

Keine längere Frist als 2 Monate für die Nachbesserung

Das Landgericht Lüneburg setzt sich anschließend mit der
Angemessenheit einer Nachfristsetzung auseinander. Es teilt
insbesondere mit, dass das Kaufrecht auf eine zeitnahe Regulierung
von Gewährleistungsrechten ausgerichtet sei. Unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des VW Abgasskandals bedurfte es keiner längeren
Nachbesserungsfrist als 2 Monate. Eine längere Frist sei nach
Überzeugung des Landgerichts Lüneburg mit der gesetzgeberischen
Grundentscheidung zur Kaufgewährleistung auch unter Berücksichtigung
der vorliegenden besonderen Umstände nicht mehr vereinbar. Es könne
dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen, dass der Hersteller zunächst
millionenfach eine manipulierte Software in seine Fahrzeuge einbaue
und sich die Händler dann zum Nachteil der Käufer darauf
zurückziehen, dass es Monate bzw. mehr als ein Jahr dauere, um diese
Manipulation zu beheben.

Mangel ist erheblich

Das Landgericht Lüneburg setzt sich außerdem mit der Erheblichkeit
der Pflichtverletzung auseinander. Selbst wenn das Softwareupdate und
der Einbau eines Teiles max. 1 Stunde dauere und Kosten in Höhe von
ca. 100 EUR verursache, spräche dies nicht gegen die Erheblichkeit
der Pflichtverletzung. Insbesondere sind die Kosten für die
Entwicklung des Softwareupdates bei der Frage der Erheblichkeit mit
zu berücksichtigen. Der Aufwand für die eigentliche Durchführung
könne nicht isoliert betrachtet werden. Für die technische
Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung ist vorliegend nach
dem Vortrag des VW-Händlers für das streitgegenständliche Fahrzeug
ein Vorlauf von fast einem Jahr erforderlich. Es handele sich daher
offensichtlich nicht um eine einfache technische technische Maßnahme,
die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitungen hätten vorgenommen
werden können. Das Landgericht Lüneburg kommt zu dem Ergebnis, dass
eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen
Prüfung und Genehmigung bedarf, nicht als unerheblich anzusehen ist.

Rückzahlung des Kaufpreises gegen Nutzungsentschädigung

Das Landgericht Lüneburg hat daraufin den Händler zur Zahlung
verurteilt. Der Kläger muss sich eine Nutzungsentschädigung auf der
Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km anrechnen lassen.

Keine Zahlungen aus dem Darlehensvertrag an die finanzierende Bank
mehr geschuldet

Da der Kläger das Fahrzeug außerdem teilweise über einen
Darlehensvertrag finanziert hatte, stellte das Gericht fest, dass die
finanzierende Bank daraus künftig keine Zahlungen mehr herleiten
kann. Bei dem Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag handele es sich um
verbundene Verträge, so dass der Kläger dem Darlehensvertrag als
Einwendung den Rücktritt entgegenhalten kann.

Kommentar der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer

Nach dem stattgebenden Urteil des Landgerichts München, 23 O
23033/15 sowie dem Erfolg des Klägers vor dem AG Lehrte, 13 C 549/16
ist dies ein weiterer Schritt für die VW-Geschädigten in die richtige
Richtung. Das Landgericht Lüneburg hat überzeugend den Rücktritt als
rechtmäßig anerkannt. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt mehrere 1000 Geschädigte und
hat bundesweite hunderte Klagen eingereicht. Rechtsanwalt Ralph Sauer
teilt zu dem Urteil mit: "Das Landgericht Lüneburg hat ebenso wie das
Landgericht München erkannt, dass es sich bei der Manipulation von VW
nicht um eine Bagatelle handelt, bei dem die Verbraucher Monate oder
gar noch länger auf eine angebliche Nachbesserung warten müssen. Wenn
VW derartige Manipulationen vornimmt, muss der gesamte Verbund von VW
und Händlern auch damit rechnen, dass sich Geschädigte dagegen wehren
und Recht bekommen."



Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Pressesprecher: Rechtsanwalt Ralph Sauer
Einsteinallee 3
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
www.vw-schaden.de


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