| | | Geschrieben am 30-09-2014 PIP Brustimplantate: Landgericht Paris weist Klage gegen TÜV Rheinland ab / Keine Pflichtverletzung durch TÜV Rheinland
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 Paris (ots) - Das Landgericht Paris (Tribunal de Grande Instance
 de Paris) hat heute eine Klage gegen die benannte Stelle TÜV
 Rheinland LGA Products GmbH ("TÜV Rheinland") im Zusammenhang mit
 Brustimplantaten von Poly Implant Prothèse ("PIP") abgewiesen.
 
 Das Landgericht Paris hat entschieden, dass eine Haftung von TÜV
 Rheinland im Fall der Silikongel Brustimplantate von PIP ausscheidet,
 und hat die gegen TÜV Rheinland erhobene Schadensersatzklage
 abgewiesen.
 
 Dieses Urteil ist die erste Entscheidung zu vorgebrachten
 Schadensersatzansprüchen gegen TÜV Rheinland im Rahmen des PIP Falls
 die in Frankreich von Berufsrichtern getroffen wurde. Mit dieser
 Entscheidung bestätigt das Landgericht Paris, dass TÜV Rheinland
 seine Aufgabe als benannte Stelle verantwortungsvoll und im Einklang
 mit allen geltenden Gesetzen und Normen wahrgenommen hat.
 
 "TÜV Rheinland begrüßt diese Entscheidung, die mit den
 Entscheidungen der Staatsanwaltschaften Marseille und Toulon, des
 Strafgerichts Marseille, sowie mit allen Entscheidungen deutscher
 Gerichte im Einklang steht", sagte Maître Cécile Derycke, von der
 Kanzlei Hogan Lovells LLP, die Prozessbevollmächtigte von TÜV
 Rheinland in diesen Verfahren.
 
 Im Jahr 2013 und anschließend im Jahr 2014 haben mehrere deutsche
 Gerichte in dieser Angelegenheit entschieden, und alle gegen TÜV
 Rheinland erhobenen Klagen abgewiesen. Ende Januar 2014 bestätigte
 insbesondere das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in zweiter
 Instanz, dass TÜV Rheinland seine Pflichten als benannte Stelle
 verantwortungsvoll und im Einklang mit allen geltenden Gesetzen und
 Normen wahrgenommen hat.
 
 Das Landgericht Marseille hatte im Rahmen eines ersten
 Strafverfahrens in Frankreich zudem bereits am 10. Dezember 2013 die
 Verantwortlichen von PIP wegen Betruges zulasten der betroffenen
 Frauen und zulasten des TÜV Rheinlands zu teilweise mehrjährigen
 Haftstrafen verurteilt.
 
 Zum Hintergrund: PIP hat vorsätzlich Silikon-Brustimplantate unter
 - zumindest zeitweiser - Verwendung einer nicht-deklarierten
 Silikonfüllung hergestellt. PIP hat TÜV Rheinland getäuscht und stets
 vorgegeben, ausschließlich Silikon von NuSil als Rohmaterial
 verwendet zu haben. PIP hat den Prüfern des TÜV Rheinland
 vollständige Unterlagen (z.B. das Design Dossier,
 Chargendokumentation, Produktionsanweisungen) über die angebliche
 Verwendung des Silikons von NuSil zur Verfügung gestellt. Zum
 Zeitpunkt der Audits durch TÜV Rheinland hat PIP das Silikon von
 NuSil am Standort vorgehalten. Sämtliche Hinweise auf die Verwendung
 abweichender Rohmaterialien hat PIP systematisch verschleiert.
 
 Mittels eines groß angelegten und komplexen Betruges hat PIP alle
 beteiligten Kreise getäuscht - an erster Stelle die Patientinnen,
 aber auch die Gesundheitsbehörden und TÜV Rheinland. Nach
 Bekanntwerden des Betruges von PIP Ende März 2010 hat TÜV Rheinland
 die Zertifikate für PIP ausgesetzt.
 
 TÜV Rheinland hat größtes Verständnis für die Sorge von
 Patientinnen mit PIP-Implantaten und teilt das Interesse der Frauen
 an einer umfassenden Aufklärung der kriminellen Handlungen von PIP.
 Deshalb hatte TÜV Rheinland auch Strafanzeige gegen PIP und die dort
 handelnden Personen gestellt.
 
 
 
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