| | | Geschrieben am 30-05-2014 Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz: Stolpersteine nicht ausgeräumt / bpa: Neues Gesetz erfüllt trotz Nachbesserungen nicht die Erwartungen
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 Erfurt (ots) - Thüringen hat als letztes der 16 Bundesländer ein
 eigenes Wohn- und Teilhabegesetz verabschiedet. Darin wird das
 gemeinschaftliche Wohnen in der Häuslichkeit und in Pflegeheimen
 geregelt. Die bpa-Landesgruppe - der mitgliederstärkste Verband
 Thüringens im Bereich ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen
 - sieht bürokratische Stolpersteine, unklare Befugnisse der
 Aufsichtsbehörde (bislang Heimaufsicht) und Hürden, insbesondere für
 alternative Wohnformen, kommen.
 
 Der Gesetzgeber definiert eine "strukturelle Abhängigkeit" zum
 wesentlichen Kriterium für die Anwendung des Gesetzes. Die
 strukturelle Abhängigkeit ist nicht nur die Definition für das
 Pflegeheim, sondern wird auch als Abgrenzungskriterium zwischen
 verschiedenen Formen von Wohngemeinschaftern herangezogen. Neben der
 Sicherheit der Versorgung ist sie Garant für die Selbstbestimmung im
 sicheren Zuhause mit einer bedarfsgerechten Unterstützung. Der
 Begriff stößt aber seitens der Pflegebedürftigen und der
 Leistungserbringer auf Kritik.
 
 "Nicht die strukturelle Abhängigkeit ist das Merkmal der
 stationären Pflege, sondern das verlässliche Versprechen einer
 Sicherheit, welche die notwendige Pflege und Betreuung rund um die
 Uhr an 365 Tagen bietet. Der Begriff der strukturellen Abhängigkeit
 ist diskriminierend und wird von uns abgelehnt", sagt die
 bpa-Landesvorsitzende Margit Benkenstein.
 
 Enttäuscht zeigt sich der bpa Thüringen, dass dem bürokratischen
 Aufwand durch Doppelprüfungen nicht eine klare Absage erteilt wurde.
 Neben dem medizinischen Dienst der Krankenkassen soll auch die neu zu
 gründende Heimbehörde parallel Prüfungen, mit gleichen Prüfinhalten,
 in ein und derselben Einrichtung durchführen können. Der
 bpa-Landesbeauftragte Thomas Engemann hatte in der Landtagsanhörung
 im März eine klare Aufgabenverteilung zwischen MDK und Behörde
 vorgeschlagen.
 
 Das Wohn- und Teilhabegesetz hemmt die Schaffung weiterer
 alternativer Wohnformen in Thüringen. So wird Bewohnern des ambulant
 betreuten Einzelwohnens mit einem abrufbaren
 Rund-um-die-Uhr-Betreuungsangebot eine strukturelle Abhängigkeit vom
 Anbieter unterstellt. Stationären Trägern wird es völlig verwehrt, im
 Verbund ambulant betreute Wohngemeinschaften anzubieten. "Dies
 widerspricht der von vielen Pflegebedürftigen gewünschten
 Entwicklung, die verschiedenen Leistungsbereiche in der Pflege
 durchlässiger zu gestalten und miteinander zu vernetzen", kritisiert
 Benkenstein.
 
 Die Landesregierung hat ihren Entwurf für eine Verordnung zur
 Regelung der Personalausstattung, Bewohnermitwirkung und der
 baulichen Voraussetzungen bislang noch nicht veröffentlicht. "Die
 Einrichtungsbetreiber benötigen Planungssicherheit. Es ist für sie
 wichtig zu wissen, was die Landesregierung jetzt wie neu regeln
 will", erläuterte Engemann den Wunsch nach Veröffentlichung der
 entsprechenden Regelungen und Beteiligung der Trägerverbände.
 
 Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)
 bildet mit mehr als 8.000 aktiven Mitgliedseinrichtungen (davon fast
 200 in Thüringen) die größte Interessenvertretung privater Anbieter
 sozialer Dienstleistungen in Deutschland. Einrichtungen der
 ambulanten und (teil-)stationären Pflege, der Behindertenhilfe und
 der Kinder- und Jugendhilfe in privater Trägerschaft sind im bpa
 organisiert.
 
 Die Mitglieder des bpa tragen die Verantwortung für rund 245.000
 Arbeitsplätze und circa 18.900 Ausbildungsplätze. Das investierte
 Kapital liegt bei etwa 19,4 Milliarden Euro.
 
 
 
 Pressekontakt:
 Thomas Engemann, bpa-Landesbeauftragter, Tel.: 0361/6538688
 
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