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Wohnungstür gehört allen / Eigentümergemeinschaft durfte über Zustand und Farbe entscheiden (FOTO)

Geschrieben am 03-02-2014

Berlin (ots) -

Die Eingangstüre einer Wohnung stellt innerhalb einer Wohnanlage
das Bindeglied zwischen dem Sonder- und dem Gemeinschaftseigentum
dar. Denn von einer Seite schließt sie den persönlichen
Einflussbereich des Eigentümers ab, von der anderen Seite betrifft
sie aber auch die Allgemeinheit, weil sie von außen sichtbar ist.
Letzteres ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS der entscheidende Faktor: Eine Eigentümergemeinschaft kann
mehrheitlich darüber beschließen, wie die Türen aussehen müssen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 212/12)

Der Fall: Der Zutritt zu den Wohnungen einer Eigentumsanlage
führte über Laubengänge, die von einem Treppenhaus aus zugänglich
waren. Von außen hatte man deswegen einen guten Überblick über die
Wohnungseingänge. Die Eigentümergemeinschaft entschied, die Türen
sollten allesamt von ähnlicher Beschaffenheit sein. Sie sollten aus
Holz bestehen und von "mahagoniheller" Farbe sein. Auch Größe und Art
des Glasscheibeneinsatzes waren festgelegt. Damit war jedoch eine
Betroffene nicht einverstanden. Sie verwies darauf, dass es sich um
ihr Sondereigentum handle.

Das Urteil: Ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass
die gesamte Wohnungstüre als einheitliche Sache im
Gemeinschaftseigentum stehe. Ihr Einbau schaffe ja erst die
Abgrenzung hin zum Sondereigentum. Die Versammlung habe deswegen
einen gültigen Beschluss über den Zustand der Türen fassen dürfen.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de


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