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Der Nachbar heizte mit / Bundesgerichtshof musste über Doppelhaushälften entscheiden (FOTO)

Geschrieben am 03-02-2014

Berlin (ots) -

Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte kann nicht dauerhaft
gezwungen werden, seinem Nachbarn die Heizungs-Infrastruktur zur
Verfügung zu stellen. Selbst wenn das bei der Errichtung der
Immobilie vorgesehen gewesen sein sollte, so kann nach Information
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Anspruch erlöschen,
wenn im Zuge eines späteren Verkaufes die Angelegenheit nicht im
Vertrag erwähnt wird. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 56/12)

Der Fall: Ursprünglich war alles kein Problem. Da errichtete ein
Bauherr zwei Doppelhaushälften. Die Heizungsanlage befand sich in
seiner Hälfte. Vertraglich sicherten sich beide Hauseigentümer zu,
dass die Versorgung gegen Abrechnung über die eine vorhandene Anlage
erfolge. Dann aber wurde die eine (heizungslose) Doppelhaushälfte
verkauft und im Vertrag war keine Rede mehr von der
Gemeinschaftsversorgung. Deswegen weigerte sich der Heizungsbesitzer,
in Zukunft dem Nachbarn als Energielieferant zur Verfügung zu stehen.

Das Urteil: Der neue Erwerber der einen Doppelhaushälfte hatte
rechtlich keinen Anspruch darauf, weiterhin mitversorgt zu werden.
Die Richter wiesen ihn darauf hin, dass er sich eine eigene
Heizungsanlage anschaffen müsse. Das sei zwar gewiss mit finanziellen
Umständen und einer gewissen Belästigung während der Umbauarbeiten
verbunden, aber die Rechtslage spreche eine eindeutige Sprache. Um
eine unzulässige Beeinträchtigung des Eigentums handle es sich
jedenfalls nicht.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de


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