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Hahn Rechtsanwälte: Bankhaus M.M. Warburg zu Schadensersatz bei Schiffsfonds MT "Margara" verurteilt

Geschrieben am 17-01-2014

Hamburg (ots) - Mit Urteil vom 20. Dezember 2013 hat das
Landgericht Hamburg das Bankhaus M.M. Warburg & Co. KG (a. A.) zu
Schadenersatz in Höhe von 44.500 Euro verurteilt (Aktenzeichen: 302 O
356/12). Das Bankhaus hatte dem Kläger die Höhe der Rückvergütungen
verschwiegen, die es für die Vermittlung einer Beteiligung an der
Schifffahrtsgesellschaft MT "Margara" GmbH & Co. KG erhalten hat.

Der von Hahn Rechtsanwälte vertretene Kläger zeichnete den Fonds
im November 2004. Neben seiner Beteiligungssumme von 50.000 Euro
sollte er ein Agio von fünf Prozent zahlen. Da er wusste, dass es als
Provision an die Beklagte fließt, teilte er dem Bankhaus im
Beratungsgespräch mit, dass er nicht bereit sei, hierfür zusätzliche
Mittel aufzuwenden. Die Beklagte bot ihm daraufhin eine Reduzierung
auf ein Prozent an, "da sie nicht weiter an ihm verdienen wolle".
Weil für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung MT "Margara"
nachweislich insgesamt 18 Prozent an Rückvergütungen gezahlt wurden,
fiel es dem Bankhaus Warburg nicht schwer, auf einen Teil der
Vergütung zu verzichten, so Rechtsanwalt Dr. Oliver Rosowski von Hahn
Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hat.

Die Tatsache, dass die Beklagte die weitere Provisionszahlung
verschwiegen hat, sah das Landgericht Hamburg als Pflichtverletzung
an. Ohne Kenntnis der Höhe der Rückvergütung sei der Kläger nicht in
der Lage gewesen, das Interesse des Bankhauses an der Empfehlung der
Fondsbeteiligung richtig einzuschätzen. Dem Kläger erschien bereits
das Agio in Höhe von fünf Prozent zu hoch, so dass er dieses
herunterhandelte. Da die Bank nicht über weitere Provisionen
aufklärte, obwohl es ihm erkennbar auf die Höhe der
Vermittlungsvergütung ankam, durfte der Kläger darauf vertrauen, dass
eine höhere Provision nicht anfallen würde, heißt es in der
Urteilbegründung. Daher wurde auch keine Verjährung der Ansprüche
angenommen. Denn dem Kläger war zwar bereits 2004 bekannt, dass die
Bank für die erfolgreiche Vermittlung der Schiffsbeteiligung
Rückvergütungen in Form des Agios erhält. Hier habe die Bank dem
Kläger gegenüber aber konkrete - allerdings fehlerhafte - Angaben
gemacht. Deshalb musste er davon ausgehen, dass er über die Höhe der
Rückvergütungen pflichtgemäß aufgeklärt worden sei und konnte
seinerzeit noch keine Aufklärungspflichtverletzung erkennen (vgl.
BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 498/11 -).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Den Anlegern wurde die
Beteiligung an der MT "Margara" im Jahre 2004 vermittelt, so dass
noch 2014 der Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist droht. Hierbei
handelt sich um eine Frist, die auf den Tag genau wirksam wird, so
Anwalt Rosowski. Sie hat mit dem Zeichnungsdatum begonnen und endet
genau nach zehn Jahren, also im Verlauf des Jahres 2014. Gleiches
gelte auch für das Schwesterschiff MT "Charleur Bay". Rosowski rät
daher allen betroffenen Anlegern, Schadensersatzansprüche
schnellstmöglich prüfen zu lassen und gegebenenfalls
verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. "Dies betrifft auch
mögliche Prospekthaftungsansprüche bezüglich der von der Hansa
Hamburg Shipping International GmbH & Co. KG angebotenen
Beteiligung", so Rosowski.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte
Partnerschaft
RA Peter Hahn
Valentinskamp 70
20355 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de


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