| | | Geschrieben am 12-01-2014 Nordseeklinik: Antrag unzulässig und unbegründet / Antragsbefugnis und Rechtsgrundlagen fehlen
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 Westerland (Sylt) / Schleswig-Holstein (ots) - Zu dem Antrag der
 Insel-Liste Zukunft.Sylt und anderer auf Erlass einer einstweiligen
 Verfügung hat sich die Nordseeklinik als Beigeladene gegenüber dem
 Verwaltungsgericht geäußert. Unter anderem vertritt die Nordseeklinik
 die Position, dass den Antragstellern die Klagebefugnis für ein
 Hauptsacheverfahren fehlt. Die Klagebefugnis wäre aber nötig, um die
 Befugnis zum Stellen eines Antrags auf einstweilige Anordnung zu
 haben. Schon allein deshalb ist der Antrag mit dem Ziel des
 einstweiligen Rechtschutz unzulässig.
 
 Die Antragsteller begründen ihren Antrag damit, dass die
 Nordseeklinik im Krankenhausplan aufgenommen sei. Dabei aber irren
 die Antragsteller, was den rechtlichen Status des Krankenhausplanes
 angeht. Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
 ist der Plan nämlich keine Rechtsnorm. Weiterhin wird der
 Feststellungsbescheid des Landes gegenüber der Nordseeklinik
 angeführt. Allerdings haben weder Krankenhausplan noch
 Feststellungsbescheid eine Schutzfunktion für die Rechte Dritter.
 Daher können sie auch nicht als Begründung dienen.
 
 Irrtum über Rechtsstatus des Landeskrankenhausplan: Plan nicht
 verpflichtend
 
 Die Nordseeklinik ist ein sogenanntes Plankrankenhaus. Damit hat
 die Klinik die Erlaubnis (die Zulassung), stationäre Klinikleistungen
 erbringen zu dürfen. Für die Klinik folgt daraus aber keine
 Verpflichtung, den Plan zu erfüllen. Das liegt daran, dass die
 Krankenhausplanung eine reine Angebotsplanung ist. Selbst das
 Ministerium hat keinen Anspruch auf Erfüllung des Krankenhausplans
 durch die Klinik. Der Plan gibt auch niemand anderem einen
 Rechtsanspruch gegen Ministerium oder Klinik. Der
 Feststellungsbescheid wiederum, den das Ministerium gegenüber der
 Nordseeklinik erlassen hat, wirkt zwischen Ministerium und Klinik.
 Auch er bietet Dritten keine Schutzrechte.
 
 Die Antragsteller berufen sich zudem auf das Grundgesetz. Artikel
 2 Abs. Satz 1 Grundgesetz (Recht auf Leben und körperliche
 Unversehrtheit) gewährt jedoch kein Recht des Einzelnen auf
 Versorgung mit bestimmten Gesundheitsleistungen. Das gilt auch für
 das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz). Mit dem
 Boarding-Konzept in Flensburg ist zudem ein Sicherungs-Konzept
 eingerichtet, das es so auch für andere Inseln und Insellagen in
 Schleswig-Holstein bzw. in der Bundesrepublik Deutschland gibt. Das
 Ministerium kommt seinen verfassungsrechtlichen Pflichten nach.
 
 Die von den Antragstellern bemühte Europäische
 Menschenrechtskonvention (Diskriminierungsverbot) sowie die
 vorgetragene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs greifen
 nicht. Die zitierte Entscheidung betraf die Bestrafung von
 Geburtshelfern bei Hausgeburten in Ungarn. Offenkundig war dies ein
 gänzlich anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt.
 
 Auch Gästezahl begründet Antrag nicht
 
 Auch die von den Antragstellern angeführte Gästezahl von bis zu
 170.000 Inselbesuchern ändert nichts. Schwangere haben stets in
 eigener Verantwortung zu entscheiden, wo sie sich aufhalten. Wenn
 Schwangere als Urlauber oder Gäste einen Ort aufsuchen, von dem aus
 eine Entbindungsklinik schwer zu erreichen ist, liegt dies in ihrer
 eigenen Verantwortung. Das gilt für Sylt, wie für alle anderen
 Insellagen der Nord- und Ostsee oder für entsprechende Orte auf dem
 Festland. Daher können die Anträge auch nicht mit der Gästezahl
 begründet werden.
 
 
 
 Pressekontakt:
 Asklepios Kliniken
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 Tel.: (0 40) 18 18-82 66 36
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