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(Korrektur: Tipps für den Alltag / Vorsicht ist besser als Nachsicht / Änderung der StVO zum 1. April 2013 regelt Verhalten von Inlineskatern im Straßenverkehr neu) (BILD)

Geschrieben am 22-05-2013

Coburg (ots) -

Hinweis: In unsere Presse-Information vom Mittwoch, 15. Mai, hat
sich leider ein Fehler eingeschlichen: Die Neuregelung der
Straßenverkehrsordnung betrifft nur Inline-Skater und keine
Skateboard-Fahrer. Wir bitten den Fehler zu entschuldigen und senden
Ihnen die Presse-Info in korrigierter Form anbei noch einmal zu:

Frühling, genau die richtige Jahreszeit, um die Inlineskates
herauszuholen und die Frühjahrssonne zu genießen. Wer die Füße
schnell genug bewegt, erreicht auf seinen acht Rollen leicht
Geschwindigkeiten von 15 Kilometern pro Stunde. Genau hier liegt das
Problem. Verkehrsrechtlich zählen Inlineskater zu den Fußgängern.
Sie dürfen ausschließlich auf Gehwegen fahren. Eine Ausnahme erlaubt
die Straßenverkehrsordnung (StVO) seit 1. April, wenn ein
Zusatzzeichen ausdrücklich die Benutzung von Radwegen, Seitenstreifen
oder Fahrbahnen gestattet. Doch auch hier ist der Skater zu
besonderer Rücksichtnahme verpflichtet. Er muss sich am rechten
Fahrbahnrand bewegen, damit schnellere Fahrzeuge jederzeit überholen
können.

Auch wie sich Skater auf dem Bürgersteig zu verhalten haben, hat
der Gesetzgeber, so die HUK-COBURG in der StVO genau geregelt: Speed
weg, Rücksicht auf Fußgänger nehmen und nötigenfalls
Schrittgeschwindigkeit fahren. Skater, die schneller sind und dadurch
einen Unfall verursachen, müssen für die Folgen einstehen. Das kann
teuer werden, vor allem wenn Menschen verletzt wurden und
Behinderungen zurückbleiben. Neben Schmerzensgeld, Behandlungskosten
und Verdienstausfall, muss der Skater dem Opfer auch eine lebenslange
Rente zahlen.

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Kinder ab
sieben Jahren für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden
können. - Bewegen sich die Kinder im Straßenverkehr, verschiebt sich
die Altersgrenze allerdings um drei Jahre nach hinten. Straßenverkehr
bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um einen Unfall mit
einem Kraftfahrzeug handelt. - Ob Kinder tatsächlich für einen
Unfall und seine Folgen einstehen müssen, hängt nicht allein vom
Alter, sondern auch von ihrer Einsichtsfähigkeit ab. Ausschlaggebend
ist, ob sie die eigene Verantwortung und die Konsequenzen ihrer
Handlung richtig einschätzen können. Wenn das so ist, müssen auch
Kinder für sämtliche Haftpflichtansprüche ihres Opfers aufkommen.
Sobald sie erwachsen sind und eigenes Geld verdienen, müssen sie für
Renten oder Entschädigungen zahlen.

Doch auch die Eltern können zur Kasse gebeten werden, wenn sie
ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. - Fazit: Ohne private
Haftpflichtversicherung, die sowohl Eltern als auch ihre
minderjährigen Kinder schützt, kann solch ein Unfall teuer werden.

Auch an die eigene Sicherheit denken

Wer Inliner anzieht, sollte nicht allein an die Sicherheit der
anderen Verkehrsteilnehmer denken, sondern auch an die eigene. Viele
Verletzungen lassen sich mit richtiger Schutzausrüstung ganz
vermeiden oder die Unfallfolgen deutlich abmildern. Darum sollten
Helm, Ellenbogen-, Hand- und Knieschoner eine Selbstverständlichkeit
sein.



Pressekontakt:
HUK-COBURG Pressestelle
Bahnhofsplatz
96444 Coburg
Tel: 09561 96-2080/81/82
Fax: 09561 96-3680
presse@huk-coburg.de
http://www.huk.de

Leitung: Alois Schnitzer


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