| | | Geschrieben am 17-04-2013 DGAP-HV: alstria office REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2013 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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 DGAP-HV: alstria office REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
 Hauptversammlung
 alstria office REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur
 Hauptversammlung am 29.05.2013 in Hamburg mit dem Ziel der
 europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
 
 17.04.2013 / 15:11
 
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 English convenience translation available under:
 
 www.alstria.com -> Investors -> Annual General Meeting
 
 
 alstria office REIT-AG
 
 Hamburg
 
 ISIN: DE000A0LD2U1
 
 Wertpapierkennnummer: A0LD2U
 
 
 Einladung zur Hauptversammlung
 
 
 Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
 ordentlichen Hauptversammlung am
 
 Mittwoch, 29. Mai 2013, 10:00 Uhr,
 
 in der Handwerkskammer Hamburg,
 
 Holstenwall 12, 20355 Hamburg,
 
 Raum 304.
 
 Tagesordnung der Hauptversammlung
 
 1.    Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des
 gebilligten Konzernabschlusses und der Lageberichte für die
 alstria office REIT-AG und den Konzern zum 31. Dezember 2012
 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
 nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB, des
 Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands sowie des Berichts
 des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
 
 
 Die genannten Unterlagen können im Internet unter
 www.alstria.de -> Investoren -> Hauptversammlung eingesehen
 werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
 ausliegen.
 
 
 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 14. Februar 2013
 aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 28.
 Februar 2013 gebilligt und den Jahresabschluss damit
 festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung
 erfolgt daher nicht. Die unter diesem Tagesordnungspunkt
 genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs.
 1 Satz 1 AktG zugänglich zu machen, ohne dass es einer
 Beschlussfassung hierzu bedarf.
 
 
 2.    Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr
 2012
 
 
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
 2012 erzielten Bilanzgewinn in Höhe von EUR 39.500.000,00 wie
 folgt zu verwenden:
 
 
 a)    Ausschüttung an die Aktionäre von EUR
 39.466.743,50, also eine Dividende von EUR 0,50 je
 dividendenberechtigter Stückaktie.
 
 
 b)    Einstellung in Gewinnrücklagen in Höhe von EUR
 0,00.
 
 
 c)    Gewinnvortrag in Höhe von EUR 33.256,50.
 
 
 
 3.    Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr
 2012
 
 
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
 Entlastung zu erteilen.
 
 
 4.    Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
 2012
 
 
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr
 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
 Zeitraum Entlastung zu erteilen.
 
 
 5.    Wahl des Abschlussprüfers und des
 Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013 und die
 prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30.
 Juni 2013
 
 
 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines
 Prüfungsausschusses vor zu beschließen:
 
 
 a)    Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
 für das Geschäftsjahr 2013 wird die Deloitte & Touche GmbH
 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Hamburg,
 bestellt.
 
 
 b)    Zum Abschlussprüfer für die prüferische
 Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2013 wird ebenfalls
 die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
 Niederlassung Hamburg, bestellt.
 
 
 
 6.    Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013
 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des
 Genehmigten Kapitals 2012 und entsprechende Satzungsänderung
 
 
 Die Laufzeit des bestehenden Genehmigten Kapitals 2012 ist
 gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bis zum 23.
 Oktober 2013 befristet. Das Genehmigte Kapital 2012 soll daher
 durch ein neues Genehmigtes Kapital 2013 ersetzt werden, das
 erneut in Höhe von 50 Prozent des bestehenden Grundkapitals
 sowie mit einer Laufzeit von 18 Monaten geschaffen werden
 soll. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012 soll
 aufschiebend bedingt sein auf die Eintragung des Genehmigten
 Kapitals 2013 in das Handelsregister der Gesellschaft.
 
 
 Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei
 Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen soll insgesamt
 auf zwanzig vom Hundert des Grundkapitals beschränkt werden.
 
 
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
 beschließen:
 
 
 a)    Ermächtigung
 
 
 Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der
 Gesellschaft bis zum 28. November 2014 mit Zustimmung des
 Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
 Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
 mehrmals um bis zu insgesamt EUR 39.466.743,00 zu erhöhen
 (Genehmigtes Kapital 2013).
 
 
 Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu
 gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise
 eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder
 mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
 werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
 
 
 Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
 Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
 
 
 *     um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
 auszunehmen;
 
 
 *     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
 der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der
 bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich
 unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts
 gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien
 insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im
 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
 Ausübung der vorliegenden Ermächtigung übersteigen;
 
 
 *     soweit dies erforderlich ist, um den Gläubigern
 der von der alstria office REIT-AG begebenen
 Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten oder
 Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder
 Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht
 auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen
 nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw.
 nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde;
 
 
 *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.
 
 
 
 Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts bei
 Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
 ausgegebenen Aktien darf zwanzig vom Hundert des
 Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
 Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung übersteigen.
 Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die unter
 Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter Ausschluss
 des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gegen
 Sacheinlagen ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die
 während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2013 zur
 Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich
 Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen) mit
 Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
 ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die
 Schuldverschreibungen bzw. die
 Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des
 Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden.
 Unberücksichtigt hiervon bleibt die Ausgabe von
 Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw.
 mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen.
 
 
 Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
 Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
 Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
 
 
 b)    Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012
 
 
 Die von der Hauptversammlung am 24. April 2012 unter
 Tagesordnungspunkt 7 beschlossene Ermächtigung zur Erhöhung
 des Grundkapitals der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital
 2012) in § 5 Abs. 3 der Satzung und die von der
 Hauptversammlung am 24. April 2012 unter
 Tagesordnungspunkten 8 und 9 beschlossenen Ermächtigungen
 zum Ausschluss des Bezugsrechts in § 5 Abs. 4a und 4b der
 Satzung werden mit Wirksamkeit des Genehmigten Kapitals 2013
 gemäß vorstehendem lit. a) aufgehoben.
 
 
 c)    Satzungsänderungen
 
 
 § 5 Abs. 3 und Abs. 4 der Satzung werden unter Aufhebung der
 bisherigen Abs. 4a und 4b wie folgt gefasst:
 
 
 '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der
 Gesellschaft bis zum 28. November 2014 mit Zustimmung des
 Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
 Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder
 mehrmals um bis zu insgesamt EUR 39.466.743,00 zu erhöhen
 (Genehmigtes Kapital 2013).
 
 
 Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu
 gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise
 eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem oder
 mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
 werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
 
 
 (4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
 Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre betreffend das
 Genehmigte Kapital 2013 (§ 5 Abs. 3 der Satzung)
 auszuschließen,
 
 
 *     um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
 auszunehmen;
 
 
 *     bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn
 der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs der
 bereits börsennotierten Aktien nicht wesentlich
 unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts
 gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien
 insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals weder im
 Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
 Ausübung der vorliegenden Ermächtigung übersteigen;
 
 
 *     soweit dies erforderlich ist, um den Gläubigern
 der von der alstria office REIT-AG begebenen
 Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten oder
 Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder
 Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ein Bezugsrecht
 auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen
 nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw.
 nach Erfüllung einer Wandlungspflicht zustünde;
 
 
 *     bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen.
 
 
 
 Die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts bei
 Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
 ausgegebenen Aktien darf zwanzig vom Hundert des
 Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
 Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung übersteigen.
 Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die unter
 Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter Ausschluss
 des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gegen
 Sacheinlagen ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die
 während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2013 zur
 Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich
 Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen) mit
 Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht
 ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die
 Schuldverschreibungen bzw. die
 Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des
 Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden.
 Unberücksichtigt hiervon bleibt die Ausgabe von
 Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw.
 mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen.
 
 
 Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
 Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die
 Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.'
 
 
 d)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung
 
 
 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung an
 den Umfang einer im Einzelfall durchgeführten
 Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital 2013 entsprechend
 anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang
 stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die
 Fassung betreffen. Entsprechendes gilt, falls das Genehmigte
 Kapital 2013 bis zum Ablauf der Ermächtigung nicht oder
 nicht vollständig ausgenutzt worden ist.
 
 
 e)    Anmeldung der Satzungsänderung
 
 
 Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden
 Genehmigten Kapitals 2012 nur zusammen mit der beschlossenen
 Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2013 in Höhe von
 EUR 39.466.743,00 mit den entsprechenden Satzungsänderungen
 gemäß vorstehendem lit. c) zur Eintragung in das
 Handelsregister der Gesellschaft anzumelden mit der Maßgabe,
 dass die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012 nur in das
 Handelsregister eingetragen werden soll, wenn sichergestellt
 ist, dass zeitgleich oder im unmittelbaren Anschluss daran
 das neue Genehmigte Kapital 2013 in das Handelsregister
 eingetragen wird.
 
 
 
 7.    Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder
 Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
 und zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines neuen
 Bedingten Kapitals 2013, Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010
 und entsprechende Satzungsänderung
 
 
 Wandel- und Optionsanleihen, Genussrechte oder
 Gewinnschuldverschreibungen können wesentliche Instrumente
 sein, um für eine angemessene Kapitalausstattung als
 entscheidende Grundlage der Unternehmensentwicklung zu sorgen.
 Bei Nutzung dieser Finanzierungsinstrumente fließt der
 Gesellschaft Kapital zu, das ihr später unter Umständen als
 Eigenkapital erhalten bleibt.
 
 
 Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2010 wurde der
 Vorstand der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 9 zur
 Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder
 Gewinnschuldverschreibungen sowie zum Ausschluss des
 Bezugsrechts ermächtigt. Die in diesem Zusammenhang erteilte
 Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für
 Schuldverschreibungen wurde bereits aufgebraucht durch die
 Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital unter
 Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
 während der Laufzeit der gewährten Ermächtigung.
 
 
 Daher soll die durch die Hauptversammlung vom 16. Juni 2010
 der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 9 erteilte
 Ermächtigung erneuert werden. Dabei wird ergänzend die Nutzung
 der Ermächtigung auch für Sacheinlagen mit einem
 entsprechenden Bezugsrechtsausschluss vorgesehen. Auch sollen
 der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen und das
 bedingte Kapital erhöht werden. Im Gleichklang mit der unter
 Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Ermächtigung zum Genehmigten
 Kapital 2013 soll auch diese Ermächtigung eine Laufzeit von 18
 Monaten erhalten.
 
 
 Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei
 Kapitalerhöhungen soll insgesamt auf zwanzig vom Hundert des
 Grundkapitals beschränkt werden.
 
 
 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu
 beschließen:
 
 
 a)    Ermächtigung zur Begebung von
 Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
 bzw. Wandlungspflichten, Genussrechten und
 Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombination dieser
 Instrumente) sowie Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
 
 
 aa)   Laufzeit der Ermächtigung, Nennbetrag
 
 
 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
 Aufsichtsrats bis zum 28. November 2014 einmalig oder
 mehrmals auf den Inhaber lautende Options- oder
 Wandelanleihen, Genussrechte oder
 Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser
 Instrumente (zusammen 'Schuldverschreibungen') im
 Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 auszugeben
 und den Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte bzw.
 den Inhabern von Wandelanleihen Wandlungsrechte für auf
 den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft mit einem
 anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu
 EUR 38.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw.
 Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Die Ausgabe von
 Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung von
 Sachleistungen erfolgen.
 
 
 Für die Schuldverschreibungen können unterschiedliche
 Laufzeiten vorgesehen werden. Die Schuldverschreibungen
 können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den
 entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
 Währung eines OECD-Landes begeben werden.
 
 
 bb)   Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
 
 
 Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
 Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann
 auch in der Weise eingeräumt werden, dass die
 Schuldverschreibungen von einem oder mehreren
 Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden,
 sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
 
 
 Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
 Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die
 Schuldverschreibungen auszuschließen
 
 
 *     für Spitzenbeträge;
 
 
 *     soweit es erforderlich ist, um den Inhabern
 von Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der
 Gesellschaft bzw. den Gläubigern von mit
 Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen
 und/oder Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht in dem
 Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser
 Rechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten
 zustünde;
 
 
 *     sofern Schuldverschreibungen gegen
 Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den
 nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen
 ermittelten theoretischen Marktwert der
 Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
 Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gilt
 jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Rechten auf
 Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals
 von insgesamt nicht mehr als 10 vom Hundert des
 Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des
 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser
 Ermächtigung;
 
 
 *     soweit Schuldverschreibungen gegen
 Sachleistung ausgegeben werden, sofern der Wert der
 Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem
 nach vorstehendem Punkt zu ermittelnden Marktwert der
 Schuldverschreibungen steht.
 
 
 
 Die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen
 auszugeben sind, welche nach dieser Ermächtigung unter
 Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf
 zwanzig vom Hundert des Grundkapitals weder im Zeitpunkt
 des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt
 ihrer Ausnutzung übersteigen. Auf diese Begrenzung sind
 Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser
 Ermächtigung unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
 2013 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß
 § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gegen Sacheinlagen
 ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die während der
 Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von
 Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten und
 Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder
 Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben
 wurden bzw. auszugeben sind, sofern die
 Schuldverschreibungen bzw. die
 Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss
 des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden.
 Unberücksichtigt hiervon bleibt die Ausgabe von
 Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft bzw.
 mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen.
 
 
 Soweit darüber hinaus Genussrechte oder
 Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/-pflicht
 oder Optionsrecht ausgegeben werden, wird der Vorstand
 ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung
 des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese
 Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
 obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine
 Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine
 Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der
 Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des
 Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende
 berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die
 Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder
 Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung
 aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
 
 
 cc)   Optionsrechte
 
 
 Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder
 Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
 beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom
 Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von
 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der alstria office
 REIT-AG berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die
 alstria office REIT-AG begebene Optionsanleihen können die
 Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch
 durch Übertragung von Schuldverschreibungen und
 gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann.
 Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je
 Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf
 den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht
 übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben,
 kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe
 der Options- bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen
 Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden
 können. Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem
 Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt
 werden.
 
 
 dd)   Wandlungsrechte
 
 
 Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten die
 Inhaber das Recht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den
 vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf
 den Inhaber lautende Stückaktien der alstria office
 REIT-AG zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich
 aus der Division des Nennbetrages durch den festgesetzten
 Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und kann
 auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner
 kann sowohl eine in bar zu leistende Zuzahlung als auch
 die Zusammenlegung oder ein Ausgleich in bar für nicht
 wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Entsprechendes
 gilt, wenn sich das Wandlungsrecht auf ein Genussrecht
 oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.
 
 
 ee)   Options- bzw. Wandlungspreis
 
 
 Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein
 Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine
 Wandlungspflicht bestimmen, beträgt der Options- bzw.
 Wandlungspreis mindestens EUR 1,00.
 
 
 Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder
 Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann
 der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs.
 1 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung des
 Werts der Options- oder Wandlungsrechte oder
 Wandlungspflicht nach näherer Bestimmung der
 Schuldverschreibung wertwahrend angepasst werden, soweit
 die Anpassung nicht schon durch Gesetz geregelt ist. Dies
 gilt insbesondere auch im Falle der Kapitalerhöhung und
 -herabsetzung sowie Dividendenzahlung an die Aktionäre der
 Gesellschaft. Im Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung
 durch Dritte eine marktübliche Anpassung des Options- bzw.
 Wandlungspreises sowie eine Laufzeitverkürzung vorgesehen
 werden.
 
 
 ff)   Sonstige Regelungen einschließlich
 Wandlungspflicht
 
 
 Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft
 vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht
 neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu
 zahlen. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass
 die Options- bzw. Wandelanleihen nach Wahl der
 Gesellschaft statt in neue Aktien aus Bedingtem Kapital in
 bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt
 werden können bzw. das Optionsrecht durch Lieferung
 solcher Aktien erfüllt werden kann.
 
 
 Die Bedingungen der Schuldverschreibungen können auch eine
 Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem
 anderen Zeitpunkt) oder das Recht der Gesellschaft
 vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem Wandlungs- oder
 Optionsrecht verbundenen Schuldverschreibungen (dies
 umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den
 Gläubigern der Schuldverschreibung ganz oder teilweise
 anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der
 Gesellschaft zu gewähren. Der anteilige Betrag des
 Grundkapitals der bei Wandlung bzw. Optionsausübung
 auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der
 Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m.
 § 199 Abs. 2 AktG ist zu beachten.
 
 
 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
 Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und
 Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere
 Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,
 Verwässerungsschutzbestimmungen, sowie Options- bzw.
 Wandlungszeitraum zu bestimmen.
 
 
 gg)   Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
 
 
 Die von der Hauptversammlung am 16. Juni 2010 unter
 Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe
 von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder
 Gewinnschuldverschreibungen wird mit Wirksamkeit dieser
 Ermächtigung gemäß aa) bis ff) aufgehoben.
 
 
 
 b)    Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013 und
 Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010
 
 
 aa)   Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013
 
 
 Das Grundkapital wird um bis zu EUR 38.000.000,00 durch
 Ausgabe von bis zu 38.000.000 neuen, auf den Inhaber
 lautende nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen
 Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht
 (Bedingtes Kapital 2013). Die bedingte Kapitalerhöhung
 dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden
 Stückaktien an die Inhaber von Wandel- oder
 Optionsanleihen, Genussrechten oder
 Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
 Instrumente) jeweils mit
 Options-/Wandlungsrechten/Wandlungspflichten, die aufgrund
 der von der Hauptversammlung vom 29. Mai 2013 unter
 Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung bis zum
 28. November 2014 von der alstria office REIT-AG
 ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu
 dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten
 Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
 Wandlungs- bzw. Optionspreis.
 
 
 Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit
 durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten
 Gebrauch gemacht wird bzw. zur Wandlung verpflichtete
 Inhaber von Anleihen ihre Verpflichtung zur Wandlung
 erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder
 eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der
 Vorstand ist im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 2 der Satzung
 ermächtigt, die Gewinnberechtigung für die aufgrund der
 Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der
 Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien
 abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festzulegen.
 
 
 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des
 Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
 der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
 
 
 bb)   Aufhebung des Bedingten Kapitals 2010
 
 
 Das von der Hauptversammlung am 16. Juni 2010 unter
 Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Bedingte Kapital 2010 in
 § 5 Abs. 5 der Satzung wird mit Wirksamkeit des Bedingten
 Kapitals 2013 gemäß vorstehendem lit. aa) aufgehoben.
 
 
 
 c)    Satzungsänderungen
 
 
 § 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
 
 
 '(5) Das Grundkapital ist durch Ausgabe von bis zu
 38.000.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien um bis zu
 EUR 38.000.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2013).
 Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
 wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die
 zur Wandlung Verpflichteten aus Options- oder
 Wandelanleihen, Genussrechten oder
 Gewinnschuldverschreibungen, die von der alstria office
 REIT-AG aufgrund der von der Hauptversammlung vom 29. Mai
 2013 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung
 ausgegeben werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten
 Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung verpflichtet
 sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen, soweit nicht
 ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung
 eingesetzt werden.
 
 
 Der Vorstand ist im Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 2 der
 Satzung ermächtigt, die Gewinnberechtigung für die aufgrund
 der Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der
 Erfüllung der Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien
 abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festzulegen. Der Vorstand
 ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
 weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
 Kapitalerhöhung festzusetzen.'
 
 
 d)    Ermächtigung zur Satzungsanpassung
 
 
 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung
 entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien
 anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang
 stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die
 Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der
 Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
 oder Wandelanleihen, Genussrechten oder
 Gewinnschuldverschreibungen nach Ablauf des
 Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung
 des Bedingten Kapitals 2013 nach Ablauf der Fristen für die
 Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die
 Erfüllung von Wandlungspflichten.
 
 
 
 Berichte und Hinweise an die Hauptversammlung
 
 Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
 
 (Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2013 mit der Möglichkeit
 zum Bezugsrechtsausschluss, Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2012
 und entsprechende Satzungsänderung)
 
 Die Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2012 in § 5 Abs. 3 der Satzung
 ist bis zum 23. Oktober 2013 befristet. Daher schlagen Vorstand und
 Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 6 vor, das bestehende genehmigte
 Kapital durch ein neues genehmigtes Kapital erneut in Höhe von 50 vom
 Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft, also nunmehr in Höhe von
 EUR 39.466.743,00 (Genehmigtes Kapital 2013) zu ersetzen. Das
 bestehende Genehmigte Kapital 2012 soll nur und erst dann aufgehoben
 werden, wenn sichergestellt ist, dass das neue Genehmigte Kapital 2013
 zur Verfügung steht. Auch die Laufzeit des neuen Genehmigten Kapitals
 2013 wird 18 Monate betragen und bleibt damit deutlich hinter der
 möglichen Laufzeit von maximal fünf Jahren zurück. Der Vorstand ist
 weiterhin der Ansicht, dass eine regelmäßige, enge Abstimmung von
 Kapitalmaßnahmen und den dazu erforderlichen Ermächtigungen mit den
 Aktionären der Gesellschaft in deren Interesse liegt.
 
 Die alstria office REIT-AG muss jederzeit in der Lage sein, im
 Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel in den sich wandelnden
 Immobilienmärkten handeln zu können. Der Vorstand sieht es daher als
 seine Pflicht an, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft - unabhängig
 von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen
 Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügt. Da Entscheidungen über die
 Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind,
 ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht von der zeit- und
 kostenintensiven Einberufung einer Hauptversammlung abhängig ist. Mit
 dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem
 Erfordernis Rechnung getragen. Als gängigste Anlässe für die
 Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind dabei die Stärkung der
 Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben (bei
 der alstria office REIT-AG vor allem in der Form von
 Immobilienerwerben) zu nennen.
 
 Nach der unter Tagesordnungspunkt 6 durch Vorstand und Aufsichtsrat
 vorgeschlagenen Ermächtigung soll den Aktionären bei der Ausnutzung
 des Genehmigten Kapitals 2013 grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen.
 Um die Abwicklung zu erleichtern, soll der Gesellschaft die
 Möglichkeit eingeräumt werden, die Zeichnung der Aktien durch ein oder
 mehrere Kreditinstitute zuzulassen mit der Verpflichtung, den
 Aktionären die Aktien entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten
 (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG).
 
 Das Bezugsrecht soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats für
 Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Dies ermöglicht die
 Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge. Dadurch wird die
 Abwicklung einer Emission erleichtert. Die als so genannte 'freie
 Spitzen' vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien werden bestmöglich
 für die Gesellschaft verwertet.
 
 Weiterhin soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch
 ausgeschlossen werden können, wenn die neuen Aktien bei
 Barkapitalerhöhungen zu einem Betrag ausgegeben werden, der den
 Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen
 Aktien insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht
 überschreiten. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei nicht
 nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien
 zu einem börsenkursnahen Preis. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine
 Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der
 Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den
 Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere
 Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des
 Bezugspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Auch
 ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner
 Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten
 gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich
 kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der
 Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige
 Marktverhältnisse reagieren, sondern ist möglicherweise rückläufigen
 Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die
 Gesellschaft ungünstigen Finanzierung führen können. Darüber hinaus
 kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer
 Aktionärsgruppen angestrebt werden.
 
 Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt die
 Gesellschaft in die Lage, Marktchancen im Immobilienmarkt schnell und
 flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf
 gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Bei Ausnutzung der
 Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag nach seiner Einschätzung
 so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung
 vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist.
 
 Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
 ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt zehn vom Hundert des
 Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des
 Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung.
 
 Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung
 dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz
 ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund
 des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien grundsätzlich die
 Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote
 erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse
 zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit
 der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens-
 wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des
 Genehmigten Kapitals 2013 unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen
 gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre
 weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
 
 Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können,
 soweit es erforderlich ist, um auch den Gläubigern von bestehenden und
 künftig auszugebenden Schuldverschreibungen (einschließlich
 Wandelgenussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer
 Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn
 dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung (bzw. des
 Wandelgenussrechts) vorsehen. Solche Schuldverschreibungen (bzw.
 Wandelgenussrechte) haben in der Regel einen Verwässerungsschutz.
 Werden nachfolgend Aktien mit Bezugsrecht unter dem aktuellen
 Börsenkurs der Aktie ausgegeben, so wird der Wert der einzelnen Aktie
 rechnerisch verwässert. Bei ansonsten gleichbleibenden Konditionen
 würde sich daher auch der Wert des Options- bzw. Wandlungsrechts der
 Gläubiger von Schuldverschreibungen (bzw. Wandelgenussrechten)
 verringern. Um die wertmäßige Benachteiligung der Gläubiger von
 Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen sowie von
 Wandelgenussrechten zu vermeiden, gibt es deshalb in der Regel den
 Verwässerungsschutz, der besagt, dass den Gläubigern bei nachfolgenden
 Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre entweder eine
 Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises oder ein Bezugsrecht auf
 neue Aktien eingeräumt wird, wie es auch den Aktionären zusteht. Die
 Gläubiger werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder
 Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht
 erfüllt wäre. Damit die Gesellschaft in der Lage ist, den Gläubigern
 ein solches Bezugsrecht einzuräumen, ist ein Ausschluss des
 Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die Möglichkeit, anstelle
 einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises den Gläubigern von
 Options-, Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten Aktien
 zu gewähren, kann für die Gesellschaft wirtschaftlich günstiger sein.
 Durch die Gewährung von Aktien statt einer Reduktion des Options- bzw.
 Wandlungspreises kann die Gesellschaft einen höheren Ausgabekurs für
 die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien
 erzielen.
 
 Das Bezugsrecht der Aktionäre soll auch bei Kapitalerhöhungen gegen
 Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. Damit wird es dem Vorstand
 in geeigneten Einzelfällen ermöglicht, Aktien der Gesellschaft im
 Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
 oder anderen Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. So kann sich in
 Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung
 nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen zu müssen. Diese Möglichkeit
 schafft einen Vorteil im Wettbewerb um interessante
 Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende
 Gelegenheiten zum Erwerb von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen
 liquiditätsschonend nutzen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt
 einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien
 sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn
 die Emission von Aktien gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert
 der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien
 steht.
 
 Die Gesellschaft hat als REIT-Aktiengesellschaft unter anderem ein
 Mindestkapital aufzuweisen (vgl. § 15 REIT-Gesetz). Immobilienerwerbe
 müssen daher zu einem erheblichen Teil mit Eigenkapital finanziert
 werden. Deshalb ist die Gesellschaft insbesondere im Hinblick auf ein
 weiteres Wachstum auf die Aufnahme von Eigenkapital angewiesen. Es
 liegt daher im Interesse der alstria office REIT-AG, einen Teil des
 Genehmigten Kapitals 2013 von bis zu zwanzig vom Hundert des
 Grundkapitals zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen unter
 Ausschluss des Bezugsrechts nutzen zu können. Bei Ausnutzung der
 Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag so niedrig bemessen, wie
 dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
 Marktbedingungen möglich ist.
 
 Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts
 darf der Vorstand maximal in einem solchen Umfang Gebrauch machen,
 dass die insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
 Aktien weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im
 Zeitpunkt ihrer Ausübung zwanzig vom Hundert des Grundkapitals der
 Gesellschaft übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien
 anzurechnen, die unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2013 unter
 Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie gegen
 Sacheinlagen ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die während der
 Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2013 zur Bedienung von
 Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten und
 Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
 einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern
 die Schuldverschreibungen bzw. die
 Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des
 Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Dadurch wird der
 Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien beschränkt
 und die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine
 mögliche Verwässerung ihrer bestehenden Beteiligungen abgesichert.
 Unberücksichtigt bleibt hiervon die Ausgabe von Wandelgenussscheinen
 an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener
 Unternehmen. So ist die Gesellschaft gemäß Beschlussfassung der
 Hauptversammlung vom 24. April 2012 ermächtigt, 500.000
 Wandelgenussscheine unter Ausschluss des Bezugsrechts an Arbeitnehmer
 auszugeben. Dies dient der Incentivierung der Mitarbeiter der
 Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen. Diese
 Wandelgenussscheine sind insgesamt in bis zu 500.000 Aktien der
 Gesellschaft zu wandeln, was 0,6 Prozent des Grundkapitals der
 Gesellschaft entspricht.
 
 Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der
 Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
 Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es
 nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der
 Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
 
 Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7
 
 (Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen,
 Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen und zum Ausschluss des
 Bezugsrechts, Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2013, Aufhebung
 des Bedingten Kapitals 2010 und entsprechende Satzungsänderung)
 
 Die vorgeschlagene Erneuerung der Ermächtigung zur Ausgabe von
 Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder
 Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente
 ('Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
 600.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen Bedingten
 Kapitals von bis zu EUR 38.000.000,00 soll der alstria office REIT-AG
 die unten noch näher erläuterten Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer
 Aktivitäten gewähren und dem Vorstand weiterhin mit Zustimmung des
 Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger
 Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft
 liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.
 
 Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die Ermächtigung ersetzen, die in
 der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Juni 2010 unter
 Tagesordnungspunkt 9 beschlossen wurde. Im Gleichklang mit der unter
 Tagesordnungspunkt 6 vorgesehenen Ermächtigung zum Genehmigten Kapital
 2013 soll auch die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder
 Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen eine
 Laufzeit von 18 Monaten erhalten.
 
 In der neu zu fassenden Ermächtigung wird der Mindestpreis auf EUR
 1,00 festgelegt. Hierdurch soll entsprechender Handlungsspielraum der
 Gesellschaft bei der Gestaltung der Ausgabe geschaffen werden.
 
 Den Aktionären steht jedoch zur Vermeidung einer Verwässerung
 grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen
 zu, die mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten
 verbunden sind (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die
 Abwicklung zu erleichtern, soll der Gesellschaft die Möglichkeit
 eingeräumt werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut
 oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung
 auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend
 ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von §
 186 Abs. 5 AktG).
 
 Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die
 Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies
 erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre.
 
 Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits
 ausgegebenen Wandlungs- und Optionsrechten oder Wandlungspflichten hat
 den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits
 ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungspflichten
 nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer
 Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des
 Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft
 und ihrer Aktionäre.
 
 Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
 das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die
 Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten
 verbundenen Schuldverschreibungen gegen Barleistung und zu einem Kurs
 erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht
 wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die
 Möglichkeit, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und durch
 eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der
 Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu
 erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose
 Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechtes nicht möglich. Zwar
 gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises
 (und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum
 drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu
 beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann
 ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen
 bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen
 Konditionen führen kann. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen
 der Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche
 Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen
 verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die
 Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf
 günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist
 möglicherweise rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist
 ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Finanzierung
 führen können.
 
 Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt
 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4
 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse
 von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt
 einzuhalten. Durch eine entsprechende Vorgabe im
 Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im
 Falle einer Kapitalherabsetzung die Zehn-Prozent-Grenze nicht
 überschritten wird, da die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
 ausdrücklich zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen
 darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls
 dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
 Ermächtigung. Zusätzlich können jedoch unter Ausschluss des
 Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aus dem
 Genehmigten Kapital 2013 (vgl. Tagesordnungspunkt 6 der
 Hauptversammlung) Aktien in Höhe von bis zu weiteren 10 % des
 Grundkapitals ausgegeben werden.
 
 Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass bei einer
 Kapitalerhöhung der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht
 wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden,
 dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der
 Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der
 bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten oder
 Wandlungspflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann
 ermittelt werden, indem hierbei der hypothetische Börsenpreis der
 Schuldverschreibungen nach anerkannten, insbesondere
 finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis der
 Schuldverschreibung verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung
 dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen
 Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung, ist
 nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein
 Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags
 zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor
 Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten
 verbundenen Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der
 Auffassung gelangt, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner
 nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde
 der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken,
 so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein
 nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Unabhängig von
 dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte
 Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer nennenswerten
 Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines
 Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren werden die
 Schuldverschreibungen auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen
 Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert der Schuldverschreibung
 marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte
 Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss
 nicht eintritt.
 
 Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am
 Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder
 Optionsrechten oder dem Eintritt der Wandlungspflicht jederzeit durch
 Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber
 ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der
 Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche
 Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die
 kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
 
 Darüber hinaus sieht die Ermächtigung vor, dass bei Ausgabe von
 Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage das Bezugsrecht ausgeschlossen
 werden kann. Hierdurch werden der Gesellschaft neue Möglichkeiten
 eröffnet, die Schuldverschreibung auch als Finanzierungsmittel für den
 Erwerb von Sacheinlagen zu nutzen. Dies kann insbesondere erforderlich
 sein, um entsprechende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen,
 Unternehmensteilen, Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgüter
 liquiditätsschonend nutzen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt
 einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von
 Schuldverschreibungen sinnvoll sein.
 
 Die Summe der Aktien, die unter Schuldverschreibungen auszugeben sind,
 welche nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
 ausgegeben werden, darf zwanzig vom Hundert des Grundkapitals weder im
 Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer
 Ausnutzung übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen,
 die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausnutzung des
 Genehmigten Kapitals 2013 unter Ausschluss des Bezugsrechts der
 Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sowie gegen Sacheinlagen
 ausgegeben wurden, sowie solche Aktien, die während der Laufzeit
 dieser Ermächtigung zur Bedienung von Schuldverschreibungen
 (einschließlich Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen) mit
 Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben
 wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. die
 Genussrechte/Gewinnschuldverschreibungen mit Ausschluss des
 Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden. Dadurch wird der
 Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von
 Schuldverschreibungen beschränkt und die Aktionäre werden auf diese
 Weise zusätzlich gegen eine mögliche Verwässerung ihrer bestehenden
 Beteiligungen abgesichert. Unberücksichtigt bleibt hiervon die Ausgabe
 von Wandelgenussscheinen an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der
 Gesellschaft verbundener Unternehmen. So ist die Gesellschaft gemäß
 Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 24. April 2012 ermächtigt,
 500.000 Wandelgenussscheine unter Ausschluss des Bezugsrechts an
 Arbeitnehmer auszugeben. Dies dient der Incentivierung der Mitarbeiter
 der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen. Insgesamt sind
 diese Wandelgenussscheine in bis zu 500.000 Aktien der Gesellschaft zu
 wandeln, was 0,6 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft
 entspricht.
 
 Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options-
 oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen,
 ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
 Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese
 Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich
 ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der
 Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liq
 
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