EANS-WpÜG: Bauer Stiftung/ Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung
nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines
Angebots an die Aktionäre der BAUER Aktien
Geschrieben am 22-02-2013 |   
 
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  WPÜG-Mitteilung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel einer europaweiten 
  Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich. 
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Befreiung/Zielgesellschaft: BAUER Aktiengesellschaft; Bieter: BAUER  
Stiftung; Bauer Stiftung/ Veröffentlichung über die Erteilung einer  
Befreiung nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung  
und zur Abgabe eines Angebots an die Aktionäre der BAUER  
Aktiengesellschaft 
 
Bieter: 
BAUER Stiftung 
Schrobenhausen, Deutschland 
 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schrobenhausen unter  
der Nummer 
 
Zielgesellschaft: 
BAUER Aktiengesellschaft 
BAUER-Str. 1, 86529 Schrobenhausen, Deutschland 
 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schrobenhausen unter  
der Nummer HRB 101375 
 
ISIN: DE0005168108 
 
Börsenplätze der Zielgesellschaft:  Börse Düsseldorf, Hamburger  
Wertpapierbörse, Bayerischer Börse, Berliner Wertpapierbörse,  
Niedersächsische Börse zu Hannover, Frankfurter Wertpapierbörse,  
Baden-Württembergische Wertpapierbörse, 
 
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die "BaFin") hat 
mit Bescheid vom 26.11.2012 die BAUER Stiftung mit Sitz in  
Schrobenhausen, Deutschland (die "Antragstellerin") gemäß § 37 Abs. 1 
WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung 
über die BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, Deutschland (ISIN  
DE DE0005168108), der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die  
BaFin und deren Veröffentlichung befreit. 
 
Der Tenor der Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt: 
 
1.	Die Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 1 Aft. 5 WpÜG von den  
Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die  
Kontrollerlangung über die BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen  
aufgrund des geplanten Abschlusses eines Poolvertrages zwischen der  
Antragstellerin und bestimmten Mitgliedern der Familie Bauer, zu  
veröffentlichen, ferner gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der  
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine  
Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1  
i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen. 
 
2.	Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden 
(Widerrufsvorbehalt), wenn 
 
a)	nicht bis zum 31. Januar 2013 ein Poolvertrag mit dem Inhalt der  
mit Schreiben vom 18.09.2012 bei der Bundesanstalt für  
Finanzdienstleistungsaufsicht vorgelegten Entwurfsfassung (Stand  
15.09.2012), einschließlich der darin aufgeführten Vertragsparteien,  
abgeschlossen wird, oder 
 
b)	die Antragstellerin selbst Einfluss auf die Entscheidung über die  
Ausübung der Stimmrechte in der BAUER Aktiengesellschaft,  
Schrobenhausen, nehmen kann, insbesondere 
 
(a)	der vorgenannte Poolvertrag im Hinblick auf seinen für  
Abstimmungen über und für das Stimmverhalten in der BAUER  
Aktiengesellschaft, Schrobenhausen, wesentlichen Inhalt,  
einschließlich der in § 1 Abs. 5 Satz 1 vorgesehenen Erstreckung  
seines Anwendungsbereichs auf den gesamten gegenwärtigen und  
zukünftigen Aktienbesitz der Parteien, nachträglich geändert wird  
(dies gilt auch für eine Vereinbarung, die den vorgenannten  
Poolvertrag ersetzt oder ergänzt), oder (b)	die Antragstellerin durch 
Abstimmung mit einem oder mehreren Dritten über mindestens 50 % der  
Stimmrechte in der Parteienversammlung des vorgenannten Poolvertrages 
verfügt, oder (c)	die Antragstellerin zum Stimmrechtsvertreter gemäß  
§ 2 Abs. 2 und 3 des vorgenannten Poolvertrages gewählt wird oder ihr 
Verhalten mit einem solchen Stimmrechtsvertreter abstimmt, oder (d)	 
die Antragstellerin dadurch die Möglichkeit zur Ausübung der  
tatsächlichen Kontrolle über die BAUER Aktiengesellschaft,  
Schrobenhausen, erlangt, dass sie ihren Stimmrechtsanteil an der  
BAUER Aktiengesellschaft, Schrobenhausen anderweitig, einschließlich  
etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte und abzüglich der 
Stimmrechte, die der vorgenannten Poolvereinbarung unterfallen, auf  
mindestens 30 % erhöht. 
 
3.	Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden  
Auflagen: 
 
a)	Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für  
Finanzdienstleistungsaufsicht den vorgenannten Abschluss des  
Poolvertrages und damit die Kontrollerlangung unter Vorlage einer  
Kopie der Vertragsurkunde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 15. 
Februar 2013 nachzuweisen. 
 
b)	Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für  
Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes 
Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden  
Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen. 
 
Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: 
 
1.	Ziegesellschaft ist die BAUER Aktiengesellschaft mit Sitz in  
Schrobenhausen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts  
Ingolstadt unter HRB 101375 (nachfolgend die ,,ZielgeseIIschaft").  
Zum Zeitpunkt der Antragstellung beträgt das Grundkapital der  
Zielgesellschaft EUR 73.001.420,45 und ist eingeteilt in 17.131.000  
auf den Inhaber lautende Stückaktien, die unter der ISIN DE0005168108 
zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse  
zugelassen sind. 
 
2.	Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine gemeinnützige  
rechtsfähige Stiftung, die ausweislich der Stiftungsurkunde vom 9.  
Juni 2004 sowie der Anerkennungsurkunde vom 22. Juni 2004 von  
bestirnmten Mitgliedern der Familie Bauer als Stifter gegründet  
wurde. Stiftungszweck ist die Förderung vielfältiger, jedoch  
ausschließlich von der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannter  
Belange, darunter Kunst, Kultur, Religion, Wissenschaft und  
Forschung, Bildung, Soziales und Jugendarbeit. 
 
Zum Zeitpunkt der Antragstellung halt die Antragstellerin 100 Aktien  
der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals  
und der Stimmrechte). 
 
3.	Nach der erstmaligen Zulassung der Aktien der Zielgesellschaft zum 
regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse am 3. Juli 2006  
haben dieselben Vertragsparteien — angabegemäß im Hinblick auf das  
neue Erbschaftsteuerrecht — am 5. Dezember 2006 einen, für die Aktien 
der Zielgesellschaft vorrangigen Poolvertrag unterzeichnet (nach  
folgend der ,,Poolvertrag 2006"). Auf dessen Grundlage ist das  
Stimmrecht aus den gebundenen Aktien der Zielgesellschaft zum  
Zeitpunkt der Antragstellung nur noch einheitlich durch einen  
gemeinsamen Vertreter auszuüben, und zwar auf der Grundlage von  
Weisungen, die durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen erteilt  
werden, deren Anzahl sich wiederum aus der vom jeweiligen  
Poolmitglied gehaltenen Aktienzahl ergibt. 
 
Zurn Zeitpunkt der Antragstellung sind nach Angaben der  
Antragstellerin insgesamt 8.256.146 Aktien der Zielgesellschaft  
(entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) im  
Pool gebunden. 
 
4.	Angabegemäß ist beabsichtigt, den Poolvertrag 2006 voraussichtlich 
noch vor Ablauf des Jahres 2012 unter gleichzeitigem Beitritt der  
Antragstellerin gemäß dem als Anlage 12 zum Befreiungsantrag mit  
Schreiben vorn 18. September 2012 vorgelegten Vertragsentwurf (Stand  
September 2012) neu zu fassen (nachfolgend der ,,Poolvertrag 2012").  
Dadurch sollen künftige Übertragungen von poolgebundenen Aktien auf  
die Antragstellerin ermöglicht werden, urm bestimmte erbschaft- und  
schenkungsteuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können,  
ohne das Gesamtstimmgewicht des Pools zu verändern. 
 
Der Poolvertrag 2012 erfasst nach seinem § 1 Abs. 5 den gesamten  
gegenwärtigen und künftigen Aktienbesitz der Poolmitglieder an der  
Zielgesellschaft. Angabegemäß wird davon ausgegangen, dass die  
Gesamtzahl der gebundenen Aktien im Zeitpunkt der Neufassung des  
Poolvertrages und nach Vollzug der vorgenannten Aktienschenkungen mit 
8.256.146 (entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und der  
Stimmechte) unverändert bleiben wird. Ebenso wird die Antragstellerin 
zu diesem Zeitpunkt lediglich die vorgenannten 100 Aktien der  
Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des Grundkapitals und  
der Stimmrechte) halten. 
 
Im Sinne einer einheitlichen Stimmrechtsausübung sieht der  
Poolvertrag 2012 in § 2 Abs. 2 vor, dass die Parteienversammlung  
eines der Poolmitglieder oder einen Dritten zum Stimmrechtsvertreter  
bestimmt und ihm bereits in § 2 Abs. 5 elne entsprechende  
Stimmrechtsvollmacht für die Hauptversammung der Zielgesellschaft  
erteilt. 
 
Grundsätzlich entscheidet über das Antragsrecht und das  
Abstimmungsverhalten zu den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung 
der Zielgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Poolvertrages 2012 die  
Parteienversammlung des Pools. Nach § 3 Abs. 4 des Poolvertrages 2012 
ist sie beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der vertragsgebundenen  
Aktien vertreten sind. Von diesem gewährt nach § 3 Abs. 5 des  
Poolvertrages 2012 jede eine Stimme. Beschlüsse bedürfen gemäß § 3  
Abs. 6 des Poolvertrages 2012 der einfachen Mehrheit der abgegebenen  
Stimmen. Das Stimmrecht der einzelnen Partei ist gemäß § 3 Abs. 7 auf 
49 % der anwesenden Abstimmungsmehrheit je Beschluss beschränkt. Für  
eine solche Partei gilt zudem das vorgenannte Quorum als nicht  
erfüllt, so- fern es allein durch ihre Anwesenheit erfüllt sein  
sollte. Für den Fall, dass zu einem in der Hauptversammlung der  
Zielgesellschaft zu fassenden Beschluss in der Parteienversammlung  
zuvor, aus welchem Grund auch immer, nicht abgestimmt worden ist,  
sieht § 3 Abs. 11 des Poolvertrages 2012 vor, dass sich die Parteien, 
soweit noch möglich, vor oder in der Hauptversammlung der  
Zielgesellschaft kurzfristig darüber verständigen werden, wobei  
angabegemäß die Mitwirkung aller Partelen erforderlich ist und die  
vorstehenden Regeln zur Willensbildung in der Parteienversammlung  
(einschließlich des Höchststimmrechts) sinngemäß Anwendung finden.  
Gelingt die Verständigung nicht, stimmen der Stimmrechtsvertreter  
bzw. sein Bevollmächtigter gemäß § 3 Abs. 11 des Poolvertrages 2012  
allerdings nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch stets einheitlich  
ab. 
 
5.	Dem Antrag auf Befreiung der Antragstellerin von der Verpflichtung 
zur Veröffentlichung des Kontrollerwerbs an der Zielgesellschaft und  
zur Abgabe eines Pflichtangebots (§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz  
1 WpÜG) war stattzugeben, da er gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG  
zulässig und begründet ist. 
 
6.	Der Antrag ist zulässig. Ein berechtigtes Interesse an einer  
zeitnahen Bescheidung noch vor Kontrollerlangung ist gegeben. 
 
7.	Antrag ist auch begründet, da die Voraussetzungen für eine  
Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG vorliegen, wobei das  
Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung von den  
Verpflichtungen des § 35 WpÜG das Interesse der außenstehenden  
Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen Pflichtangebot  
überwiegt. 
 
a)	Die Antragstellerin wird infolge des Beitritts zum Poolvertrag  
2012 die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen, indem sie die  
Schwelle von 30 % der Stimmrechte im Sinne des § 29 Abs. 2 WpÜG  
überschreitet. 
 
Zwar wird die Antragstellerin selbst dann nach wie vor lediglich 100  
Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 0,0000058 % des  
Grundkapitals und der Stimmrechte) halten. Als Partei des  
Poolvertrages 2012 werden ihr jedoch zusätzlich die Stimmrechte aus  
allen von den übrigen Parteien gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft 
gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnen sein. Dies sind 8.256.146 Aktien  
(entsprechend ca. 48,19 % des Grundkapitals und der Stimmechte). Denn 
die Regelungen des Poolvertrages 2012 bedingen ein abgestimmtes  
Verhalten aufgrund Vereinbarung, indem sich die Vertragsparteien  
gemäß § 3 Abs. 1 und 6 des Poolvertrages 2012 vor der Ausübung ihrer  
Stimmrechte aus den Aktien der Zielgesellschaft über das  
Abstimmungsverhalten verständigen und dies für die gesamte geplante  
Dauer des (erstmals zum 31. Dezember 2022 kündbaren) Pools, mithin  
nicht nur für den Einzelfall gilt. Entsprechend den beschlossenen  
Vorgaben ist das Stimmrecht anschließend in der Hauptversammlung der  
Zielgesellschaft gemäß § 2 Abs. 3 des Poolvertrages 2012 durch den  
Stimmrechtsvertreter des Pools bzw. durch die Parteien selbst  
einheitlich auszuüben. 
 
Der Stimmrechtsanteil der Antragstellerin wird nach ihrem Beitritt  
zum Poolvertrag 2012 unter Berücksichtigung der von ihr selbst  
gehaltenen sowie ihr jeweils nach § 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden  
Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft daher 48,19 % betragen. 
 
b)	Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der  
Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 Alt. 5 WpÜG liegen vor, da die  
Antragstellerin trotz der formellen Kontrollerlangung durch den  
Beitritt zum Poolvertrag 2012 tatsächlich nicht die Moglichkeit zur  
Ausübung der Kontrolle über die Zielgesellschaft haben wird, vielmehr 
als sogenanntes ,,einflussloses Poolmitglied" anzusehen sein wird.  
Denn mit einem Stimmengewicht von nur etwa 0,0000058 % der  
Gesamtstimmrechte der Zielgesellschaft und etwa 0,0012 % der im  
Poolvertrag 2012 gebundenen Aktien wird die Antragstellerin bei der  
Willensbildung in Bezug auf die einheitliche Stimmrechtsausübung aus  
den gebundenen Aktien eine unbedeutende Rolle spielen. Über das  
Höchststimmrecht in § 3 Abs. 7 des Poolvertrages 2012 ist zugleich  
sichergestellt, dass die Antragstellerin auch künftig keinen  
maßgeblichen Einfluss auf die Kontrollausübung durch den Pool  
erlangt. 
 
c)	Weitere Befreiungstatbestände, die gegebenenfalls im Rahmen der  
Interessenabwägung bzw. der Entscheidung über die Nebenbestimmungen  
zu berücksichtigen wären, erfülIt die Antragstellerin nicht. 
 
d)	Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der  
Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem Interesse der  
Antragstellerin an einer Befreiung von den Pflichten des § 35 WpÜG  
überwiegen die Interessen der Antragstellerin deutlich. Denn der  
formelle Kontrollerwerb der Antragstellerin infolge ihres  
beabsichtigten Beitritts zurn Poolvertrag 2012 bietet den  
außenstehenden Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine  
außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr  
bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich unverändert, da die 
Entscheidungsfindung nach wie vor einen Mehrheitsbeschluss der  
Poolmitglieder voraussetzt, den die Antragstellerin weder allein  
herbeiführen noch maßgeblich beeinflussen kann. Somit rnüssen die  
außenstehenden Aktionäre auch keine transaktionsbedingte Änderung in  
der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten, so dass ihr  
etwaiges Interesse an einem Pflichtangebot als gering zu bewerten ist 
und jedenfalls hinter dem Interesse der Antragstellerin, nicht mit  
den Kosten eines Pflichtangebots belastet zu werden, zurückstehen  
muss. 
 
8.	Zur Absicherung des Befreiungszwecks war die Entscheidung in  
Ziffer 1 des Tenors mit den Nebenbestimmungen gemäß Ziffer 2  
(Widerrufsvorbehalt) und 3 (Auflagen) des Tenors zu versehen, deren  
Rechtmäßigkeit aus § 36 Abs. 2 VwVfG folgt. 
 
9.	Die BaFin hat mit Datum vom 22.02.2013 mitgeteilt, dass sie von  
dem Widerrufsvorbehalt in Ziffer 2. a) des Tenors keinen Gebrauch  
machen wird und die Auflage in Ziffer 3. a) des Tenors als erfüllt  
ansieht. 
 
Schrobenhausen, 22. Februar 2013 
 
BAUER Stiftung 
 
Ende der Mitteilung                               euro adhoc 
-------------------------------------------------------------------------------- 
 
Emittent:    Bauer Stiftung 
             Bauer Str. 1 
             D-86529 Schrobenhausen 
Telefon:     +49 (0)8252-971993 
FAX:         +49 (0)8252-972900 
Email:       juergen.schmidtner@bauer.de 
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  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
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ISIN: DE000LB0R0U8 
Emissionsvolumen: EUR 100.000.000 
Fälligkeit: 25.02.2021 
Valuta: 25.02.2013 
 
Rückfragehinweis: 
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ISIN: DE000LB0R0W4 
Valutadatum: 25.02.2013 
Emissionsvolumen: EUR 15.000.000 
Endfälligkeit: 20.12.2017 
 
Rückfragehinweis: 
Frau Elke Schuster-Feyl  
Tel.: +49 (0) 711 127- 70472 
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