Elektronische Zigarette SuperSmoker gewinnt vor Gericht gegen Bundesregierung
Geschrieben am 03-04-2012 |   
 
 Köln, Deutschland (ots/PRNewswire) - 
 
   E-Zigarette darf nach eindeutigemKölner Gerichtsurteil frei 
verkauft werden 
 
   Die elektronische Zigarette SuperSmoker, ebenso wie die darin 
enthaltene Nikotinpatrone, gilt nicht als Arzneimittel und darf daher 
in Deutschland frei verkauft werden. So urteilte das Kölner 
Verwaltungsgericht am 2. April. Das Urteil ist ein grosser Sieg für 
die in Deutschland äusserst beliebte E-Zigarette SuperSmoker. Das 
Unternehmen sah sich in den vergangenen Monaten durch den Versuch der 
Bundesregierung, die E-Zigarette zu verbieten, vor etliche Probleme 
gestellt. Diese war zuvor als zulassungsbedürftiges Arzneimittel 
eingestuft worden. 
 
   SuperSmoker hatte von Anfang an argumentiert, dass es bei der 
E-Zigarette um etwas ganz anderes gehe. Die E-Zigarette sei ebenso 
wie Kaffee oder Cola ein Genussmittel und könne als Alternative zu 
herkömmlichen Zigaretten konsumiert werden. Die SuperSmoker sieht aus 
wie eine Zigarette, raucht sich wie eine Zigarette und schmeckt auch 
ähnlich. Der Rauch besteht aus Wasserdampf, Aromastoffen und - je 
nach der Sorte der Filterkartuschen - Nikotin. Da sie elektronisch 
funktioniert, gibt es keinen Verbrennungsprozess und man inhaliert 
deshalb auch keine schädlichen Substanzen wie Kohlenmonoxid, Teer, 
Cyanwasserstoff oder viele der anderen teilweise krebserregenden 
Stoffe. 
 
   Im Jahr 2008 wiesen Wissenschaftler der Universität Leuven 
(Belgien) gemeinsam mit dem Labor ASL in Hamburg nach, dass die 
elektronische Zigarette deutlich gesünder als herkömmliche Zigaretten 
sei und Tausende von Menschen vor einer Erkrankung an Lungenkrebs 
schützen könne. 
 
   Sowohl das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in 
Bonn als auch andere Behörden, die über die Zulassung von 
Arzneimitteln entscheiden, hatten verbindlich festgestellt, dass 
E-Zigaretten mit Nikotinkartuschen ein Arzneimittel und als solches 
zu behandeln seien. Infolgedessen führten die Justizbehörden Razzien 
in Geschäften durch und konfiszierten die SuperSmoker. SuperSmoker 
hatte zwischenzeitlich Klage gegen die Behörden eingelegt; vor zwei 
Wochen setzte sich dann das Verwaltungsgericht in Köln mit dieser 
Angelegenheit auseinander. Nun erklärte das Gericht, dass Nikotin 
zwar als Arzneimittel angesehen werden könne, in diesem Fall jedoch 
keine therapeutische oder pharmazeutische Wirkung entfalte. Sein 
einziger Zweck sei es, das Verlangen des Rauchers nach Nikotin zu 
befriedigen. Daher sei es lediglich als natürliches Anregungs- bzw. 
Genussmittel anzusehen. Auch wenn ein geringes Risiko für die 
Gesundheit bestehe, könne die SuperSmoker nicht als Arzneimittel 
betrachtet werden, so das Gericht. 
 
   "Auf dieses Urteil warten wir seit zwei Jahren. SuperSmoker als 
Arzneimittel einzustufen, ist absurd. Allerdings haben wir in fast 
jedem EU-Land mit diesem Vorurteil zu kämpfen", so Bernard Maas von 
SuperSmoker. "Wir haben mit diesem positiven Urteil gerechnet. 
Während der Verhandlung hatte es teilweise den Anschein, als seien 
die Richter unsere Anwälte, so wie sie die Vertreter der Behörden 
verhört haben. Ab sofort können wir die SuperSmoker in Deutschland 
wieder problemlos verkaufen." 
 
   Die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Köln ist unter http: 
//www.vg-koeln.nrw.de/presse/pressemitteilungen/11_120402/index.php 
zu finden. 
 
 
 
Pressekontakt: 
Hinweis für die Presse: Für weitere Informationen setzen Sie 
sich bitte mit Bernard Maas von SuperSmoker in Verbindung, Mobil: 
+31(0)6-54371622, E-Mail: info@supersmoker.com
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