Vorsorge-Know-how: Schicksalsschlag Pflegefall - müssen Angehörige für die Pflegekosten aufkommen?
Geschrieben am 28-03-2012 |   
 
 München (ots) - Bei Pflegebedürftigkeit ist durch die gesetzliche  
Pflegeversicherung meist nur ein Teil der tatsächlich anfallenden  
Kosten abgedeckt - unabhängig davon, ob die betroffene Person zu  
Hause oder im Heim gepflegt wird. Was passiert, wenn der  
Pflegebedürftige die zusätzlichen Kosten nicht aus eigener Tasche  
tragen kann? Unter welchen Voraussetzungen Familienmitglieder  
finanziell zur Verantwortung gezogen werden können, erläutert  
Pflege-Experte Alexander Schrehardt im Interview unter  
www.vorsorge-know-how.de/schrehardt. 
 
   Die Tochter studiert Politikwissenschaften, der Sohn macht eine  
Ausbildung zum Mechatroniker. Eltern sind ihren Kindern gegenüber  
unterhaltspflichtig, das ist allgemein bekannt. Die Wenigsten jedoch  
wissen, dass diese Unterhaltspflicht ebenso in umgekehrter Richtung  
greift: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in direkter 
Linie gegenseitig dazu verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.  
Unter Umständen können Kinder somit nicht nur für den Unterhalt  
pflegebedürftiger Eltern, sondern auch für ihre Groß- oder  
Urgroßeltern finanziell in die Pflicht genommen werden. 
 
   Abhängig von der Pflegestufe kostet die Unterbringung in einem  
Senioren- oder Pflegeheim im Durchschnitt zwischen 2.700 und 3.300  
Euro im Monat. Je nach Pflegestufe leistet die gesetzliche  
Pflegeversicherung monatlich zwischen 1.023 Euro und 1.550 Euro  
(beziehungsweise 1.918 Euro in Ausnahmefällen). 
 
   Kann die pflegebedürftige Person den Differenzbetrag nicht aus  
eigener Tasche finanzieren, kommt das Sozialamt ins Spiel. Zunächst  
wird geprüft, ob der Betroffene nennenswerte Vermögenswerte  
verschenkt hat, wie etwa Bargeld, Schmuck oder eine Immobilie. Fanden 
derartige Schenkungen in den letzten zehn Jahren statt, müssen sie  
von den Beschenkten schlimmstenfalls komplett zurückerstattet werden. 
Im nächsten Schritt ermittelt das Sozialamt die unterhaltspflichtigen 
Familienmitglieder. 
 
   Pflege-Experte Schrehardt erklärt, wieso die Höhe der  
Unterhaltszahlungen, zu denen ein Angehöriger verpflichtet werden  
kann, äußerst komplex zu ermitteln ist. So hängt sie beispielsweise  
von der Einkommenssituation der Familie und von individuellen  
Freibeträgen ab. In letzter Instanz unterliegt die Bewertung des  
sogenannten Schonvermögens dem jeweils zuständigen Sozialamt. 
 
   Das Sozialamt springt erst ein und übernimmt die zu überbrückenden 
Pflegekosten, wenn weder auf das Vermögen des Pflegebedürftigen  
selbst noch auf die finanzielle Unterstützung der Angehörigen  
zurückgegriffen werden kann. 
 
   Das komplette Interview mit dem Betriebswirt und Fachjournalisten  
Alexander Schrehardt ist ab sofort unter  
www.vorsorge-know-how.de/schrehardt verfügbar. 
 
 
 
Pressekontakt: 
Swiss Life, Unternehmenskommunikation, Berliner Str. 85, 80805  
München 
redaktion@vorsorge-know-how.de
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