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Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention fordert Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Europawahlgesetzes zugunsten von Menschen mit Behinderungen

Geschrieben am 11-10-2011

Berlin (ots) - Die Monitoring-Stelle zur
UN-Behindertenrechtskonvention hat Änderungen des Bundeswahlgesetzes
und des Europawahlgesetzes zu den nächsten anstehenden Wahlen
gefordert. "Immer noch wird in Deutschland manchen Menschen mit
Behinderungen das Wahlrecht komplett abgesprochen. Das deutsche
Wahlrecht ist alles andere als inklusiv", erklärte Leander Palleit,
wissenschaftlicher Mitarbeiter der Monitoring-Stelle zur
UN-Behindertenrechtskonvention, anlässlich der Vorstellung seines
Positionspapiers "Gleiches Wahlrecht für alle? - Menschen mit
Behinderungen und das Wahlrecht in Deutschland". Die Gesetzgeber in
Bund und Ländern müssten die entsprechenden Paragrafen im
Bundeswahlgesetz, im Europawahlgesetz und in den landesrechtlichen
Vorschriften streichen.

Vom Wahlrechtsausschluss auf Bundesebene betroffen sind Menschen,
denen ein Betreuer oder eine Betreuerin für alle Angelegenheiten
bestellt worden ist (§ 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz- BWG) oder die eine
Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben und wegen
befürchteter Allgemeingefährlichkeit in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht sind (§ 13 Nr. 3 BWG). Der Ausschluss sei
für die Betroffenen ein massiver Eingriff in ihr grundlegendes
demokratisches Mitwirkungsrecht. Eine solche unangemessene
Beeinträchtigung des Wahlrechts sei weder nach den
menschenrechtlichen Maßstäben des Völkerrechts zulässig noch nach
denen des deutschen Grundgesetzes, wenn man dieses, wie vom
Bundesverfassungsgericht gefordert, im Lichte der
UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) interpretiere. Die genannten
Ausschlusstatbestände müssten daher aufgehoben werden.

Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle zur
UN-Behindertenrechtskonvention, erklärte anlässlich der Vorstellung
des Positionspapiers: "Seit März 2009 ist die
UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland geltendes Recht. Sie
setzt wichtige, verpflichtende Impulse für den Bereich der
politischen Partizipation von Menschen mit Behinderungen. Dies
betrifft auch das Recht, zu wählen und gewählt zu werden (Artikel 29
(a) BRK). Die Konvention konkretisiert die bestehenden
menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands und zwingt zu
Änderungen der Wahlgesetze zugunsten von Menschen mit Behinderungen."

Die Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention,
eingerichtet im unabhängigen Deutschen Institut für Menschenrechte in
Berlin, hat gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention den Auftrag, die
Rechte von Menschen mit Behinderungen im Sinne der Konvention zu
fördern und zu schützen sowie die Umsetzung der BRK in Deutschland zu
überwachen.

Leander Palleit: Gleiches Wahlrecht für alle? - Menschen mit
Behinderungen und das Wahlrecht in Deutschland (Policy Paper Nr. 18),
Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin 2011.
http://ots.de/6hA7R



Pressekontakt:
Pressekontakt: Bettina Hildebrand, Pressesprecherin
Tel.: 030 25 93 59 - 14 , Mobil: 0160 966 500 83
E-Mail: hildebrand@institut-fuer-menschenrechte.de


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