BGH: Nur TÜV-Unternehmen dürfen die Marke "TÜV" verwenden
Geschrieben am 29-09-2011 |   
 
 Berlin (ots) - "TÜV" ist und bleibt eine geschützte Marke. Sie  
darf ausschließlich von TÜV-Unternehmen verwendet werden.  
Gleichzeitig wird einer Berliner Prüffirma untersagt, mit dem Begriff 
"privater TÜV" zu werben. Dies geht aus einem Urteil des   
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. August 2011 hervor. 
 
   Der BGH bestätigt in seinem Urteil die große Bekanntheit der Marke 
"TÜV". Gleichwohl handelt es sich dabei nicht um eine für jedermann  
zugängliche Beschreibung von Prüfangeboten, selbst wenn der Begriff  
"TÜV" als Synonym für Prüfleistungen oder Qualitätskontrollen zum  
Teil Verwendung findet. Die Verbraucher können sich also darauf  
verlassen, dass "TÜV" weiterhin die führende Marke für Sicherheit und 
Vertrauen bleibt. "Auch zukünftig wird überall dort, wo 'TÜV'  
draufsteht, auch ausschließlich die Dienstleistung eines echten 'TÜV' 
dahinterstehen", erklärt Rechtsanwalt Andreas Kammholz,  
Geschäftsführer des TÜV Markenverbands in Berlin. "Der Versuch, 'TÜV' 
als allgemein zugängliches Synonym für Prüfleistungen zu etablieren,  
vergleichbar mit dem Begriff 'Post' für Briefdienstleistungen, wurde  
vom BGH untersagt." 
 
   Hintergrund ist ein Rechtsstreit der TÜV SÜD AG mit einer Berliner 
Prüffirma, die ihre Prüfleistungen unter Nutzung des  
"TÜV"-Kennzeichens im Markt anbieten wollte. 
 
   Dieser Rechtsauffassung hat der BGH jetzt eine klare Absage  
erteilt. Allein der Umstand, dass sich mit einer gewissen Häufigkeit  
auch eine beschreibende Verwendung der Bezeichnung "TÜV" findet,  
rechtfertigt nach Ansicht des BGH nicht die Annahme, die Marke habe  
sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung entwickelt. 
 
   Auch sei die Berliner Prüffirma nicht auf das "TÜV"- Kennzeichen  
zur Bezeichnung der von ihr angebotenen Dienstleistungen angewiesen.  
Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Berliner Prüffirma  den Ruf 
und die Wertschätzung der "TÜV"-Marke im Rahmen eines illegalen  
Imagetransfers ausnutze und sich durch ihre Werbung den überragenden  
Ruf der Klägerin im Bereich technischer Prüfleistungen zunutze mache, 
sei nach Ansicht des BGH nicht zu beanstanden. 
 
 
 
Pressekontakt: 
RA Andreas Kammholz 
Geschäftsführer 
TÜV Markenverband 
Friedrichstraße 136 
10117 Berlin 
Telefon 030 / 84712469120
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